KG Berlin: Nutzung der Domain „de.de“ mit Catch-All-Funktion – dadurch auch Erfassung z.B. von computerbild.de.de – kann zu Markenrechtsverstoß führen

veröffentlicht am 6. Juli 2012

KG Berlin, Urteil vom 23.05.2012, Az. 5 U 119/11
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Kennzeichenverletzung auch dadurch begangen werden kann, dass der Inhaber der Domain „de.de“ diese mit einer sog. Catch-All-Funktion versieht. Ungehört blieb der Einwand des Beklagten, er habe die fremden Domains (z.B. computerbild.de.de) überhaupt nicht registriert. Vielmehr sei es der Nutzer, der diese Begriffsfolge in seinen Internetbrowser eingebe. Der Domaininhaber, so der Senat, lege es durch die Aktivierung der Catch-all-Funktion darauf an, auch Anfragen in Bezug auf fremde, markenrechtlich geschützte Domains auf sich zu ziehen. Zitat:

Dass nicht sie es ist, die diese Domain eingibt, sondern der jeweilige Internetnutzer, ist unschädlich. Das ist bei Domains immer so und steht einer Inanspruchnahme des Internetseitenbetreibers nicht entgegen (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 1055 Tz. 50 – airdsl).

Gleichfalls ohne Erfolg versucht die Berufung der Einordnung der Antragsgegnerin zu 1 als „Benutzender“ entgegen zu halten, dass diese die streitgegenständlichen Domains nicht gesondert registriert habe, die der Antragstellerin missfallenden Ergebnisse vielmehr nur deshalb so produziert würden, weil die Antragsgegnerin zu 1 ihre Domain „de.de“ mit einer Catch-All-Funktion versehen habe. Dieser Umstand ist nach Auffassung des Senats – jedenfalls im Streitfall – ohne Belang für die Einordnung des Seitenbetreibers als „Zeichenbenutzer“ (wie hier: OLG Nürnberg NJW-RR 2006, 906, 907; LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 416 O 131/06 [juris Rdn. 20, 21]; Maaßen/Pszolla, MarkenR 2006, 304, 305 ff.; a.A. ÖOGH MMR 2005, 750, LG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. 52 O 42/11, S. 9 f.; Bettinger in: Bettinger, Handbuch des Domainrechts, Teil 2: DE Rdn. 186). Das Argument, es sei nicht der – lediglich die catch-all-Funktion installierende – Domaininhaber, sondern allein der – das geschützte Kennzeichen als Third-Level-Domain eingebende – Internetnutzer, der dieses Zeichen benutze, greift – jedenfalls im Streitfall – zu kurz.

Vordergründig ist zwar in der Tat nur der Internetnutzer am konkreten Vorgang beteiligt: Soweit und weil er eine bestimmte Domain in die Adresszeile eintippt und auf „Eingabe“ drückt bzw. klickt, gelangt er auf eine bestimmte Internetseite. Kausales Element ist aber auch die zuvor vom Domaininhaber erteilte Programmanweisung, dass und warum dies so geschieht. Nur weil er – der Domaininhaber – hier die Catch-All-Funktion installiert hat, geschieht das so. Hätte er das nicht getan (oder auch besagte Funktion in der einen oder anderen Weise eingeschränkt), erschiene bei Eingabe einer Domain unter Einschluss einer (nicht registrierten) dritten Ebene eine (wie im Einzelfall auch immer gestaltete) Fehlanzeige. Die Catch-All-Funktion beeinflusst also den vom Internetnutzer initiierten Eingabe-Ausgabe-Ablauf und steuert diesen, und zwar ohne, dass dem Nutzer das zwingend bewußt wäre.

Eine sehr ansprechende Besprechung dieser Rechtsproblematik findet sich bei Jens Ferner (hier), der auf die Entscheidung auch hingewiesen hat.

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