KG Berlin: Stehen die Sterne günstig für Lotto? – Zur unzulässigen Bewerbung von Glücksspielen

veröffentlicht am 12. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 168/08
§§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV

Das KG hat entschieden, dass die Bewerbung von Lottospielscheinen für die Lotterie „6 aus 49“ mit so bezeichneten „Horoskop-Spielscheinen“ im Verhältnis zu Konkurrenten wettbewerbswidrig ist. Dabei hat das Gericht den Begriff des Wettbewerbers weiter gefasst. Die Beklagte bietet gegen Entgelt die Teilnahme an einer eigenen Lottoausspielung an; die Klägerin bietet Anteile an Gesellschaften („WinFonds“) an, die wiederum an Ausspielungen teilnehmen und den dadurch erzielten Gewinn im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung verteilen. Im Grunde werde aber nach Auffassung des Gerichts die gleiche Leistung angeboten, nämlich der Verkauf von Gewinnchancen an einem Gewinnspiel, bei dem die Kunden ihr eingesetztes Geld verlieren oder durch ihre Teilnahme einen Gewinn erzielen.

Die streitigen Horoskopspielscheine wurden vom Gericht in der getätigten öffentlichen Präsentation in einem speziellen Ständer mit entsprechender Aufschrift und einer aufgefächerten Anordnung der Spielscheine, die die einzelnen Sternzeichen erkennen lässt, als Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) eingeordnet. Gleichzeitig überschreite diese Art der Werbung die sachliche Grenze des nach dem GlüStV zulässigen Inhalts der Werbung. § 5 GlüStV legt fest, dass sich die Werbung für Glücksspiel auf die schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glückspiel zu beschränken habe, die Werbung dürfe nicht gezielt zur Teilnahme an einem solchen Spiel auffordern oder aufmuntern. Genau dies sei aber bei der Präsentation der Horoskopspielscheine der Fall. Durch die Aufmachung und den anpreisenden Werbeaufdruck erfolge die Ansprache irrationaler Gefühle gerade solcher Personen, die dazu neigen, über ihr Leben nicht selbst zu bestimmen, sondern dies vom Stand der Sterne abhängig machen. Dadurch würde ein klarer Blick für Gewinn- und Verlustchancen gerade nicht erreicht, was dem Sinn und Zweck des GlüStV entgegenstehe.

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