KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10
§ 3 ZPO
Das KG Berlin hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Berliner Gerichtssenat „in zahlreichen Verfahrenswertbeschwerdeverfahren, die Unterlassungsansprüche bei Filesharing bezogen auf ein komplettes Album eines deutschsprachigen Künstlers mit 12 Titeln betrafen (vgl. nur beispielhaft den Beschluss des Senats vom 30.April 20110 zu 24 W 45/10), den Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR bewertet und eine höhere Verfahrenswertfestsetzung abgelehnt.„ Was wir davon halten?
Man kann in Berlin zur Unterlassung illegalen Filesharings einstweilige Verfügungen beantragen, allein man muss es nicht.
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