KG Berlin: Stromunternehmen muss nach irreführendem Infobrief berichtigende Schreiben an Kunden schicken

veröffentlicht am 8. August 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 27.03.2013, Az. 5 U 112/11
§ 5 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 u. 3 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Stromunternehmen, welches Kunden in einem „Infobrief“ auf irreführende Weise über Preiserhöhungen informierte und deren stillschweigende Zustimmung konstatierte, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt werde, dazu verpflichtet werden kann, ein berichtigendes Schreiben an die angesprochenen Kunden zu senden und über die tatsächliche Rechtslage aufzuklären. Zitat:


„2.
Unter den vorgenannten Umständen ist der Beklagten dem Grunde nach zuzumuten, die Folgen ihrer unlauteren Geschäftspraktik durch ein aufklärendes Schreiben an ihre Kunden zu beseitigen, § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UWG (vgl. auch insoweit Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.93, der der hier angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung in der Annahme eines Folgenbeseitigungsanspruchs durch ein Berichtigungsschreiben zustimmt).

a)
In Fortführung und Ergänzung des in die Zukunft gegen künftige Verletzungshandlungen gerichteten Unterlassungsanspruchs kann auch ein Anspruch auf Beseitigung der bereits eingetretenen und noch fortdauernden Störungen bestehen (BGH, NJW 1974,1244, juris Rn. 36 m.w.N. – Reparaturversicherung). Dieser auf die Beseitigung der konkreten Störung gerichtete Anspruch kann sich, soweit es notwendig ist und eine weniger einschneidende Maßnahme den berechtigten Interessen des Verletzten nicht genügt, auch auf ein aufklärendes Informationsschreiben des Verletzers an seine Kunden erstrecken (BGH, GRUR 1998, 415, juris Rn. 17 ff – Wirtschaftsregister).

b)
Vorliegend besteht ein fortdauernder Störungszustand. Dem steht nicht entgegen, dass die Kunden der Beklagten – soweit sie nicht fristlos gekündigt oder mit Erfolg der Preiserhöhung widersprochen haben – bis zum Ablauf der mit ihnen jeweils vereinbarten Vertragszeit den Strom bezogen, die diesbezügliche Abrechnung erhalten und die darin auch enthaltenen erhöhten Preise bezahlt haben.

Denn für diese Kunden besteht bis heute der Irrtum fort, sie hätten aufgrund einer wirksamen Preiserhöhung die Abrechnung ausgeglichen. Bei einer nunmehr erfolgenden Aufklärung werden diese Kunden in die Lage versetzt, Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2013, VIII ZR 52/12, TZ. 18) oder auch darauf zu verzichten (etwa um die Vertragsbeziehung mit der Beklagten nicht zu belasten).

c)
Ein solches Berichtigungsschreiben der Beklagten an ihre Kunden ist geeignet, den Irrtum bei den genannten Kunden zu beseitigen. Es ist auch notwendig. Eine die Beklagte weniger belastende und dennoch wirksame Maßnahme zur Beseitigung des Störungszustandes ist nicht ersichtlich.

aa)

Es mag sein, dass es im Einzelfall ausreichen kann, wenn ein Verletzer sich strafbewehrt unterwirft, eine unwirksame Preiserhöhung gegenüber den Kunden geltend zu machen. Vorliegend kommt dies aber nicht mehr in Betracht, da die unwirksamen Preiserhöhungen schon mit den Kunden abgerechnet worden sind. Es bleibt dann allein eine Aufklärung der Kunden, damit diese über eine Rückforderung entscheiden können.

[…]

bb)
Eine Veröffentlichung eines Urteils, in dem die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Preiserhöhungen festgestellt wird, wäre schon keine gleich geeignete Maßnahme. Denn es ist zweifelhaft, ob überhaupt einer Mehrzahl der betroffenen Kunden der Beklagten eine solche Veröffentlichung zur Kenntnis gelangen würde. Die Beklagte hat sich mit ihren irreführenden Informationsschreiben persönlich und zielgerichtet an ihre einzelnen Kunden gewandt. Dann bietet auch nur ein zielgerichtetes Berichtigungsschreiben eine hinreichende Gewährleistung der Aufklärung.

[…]

Soweit mit den Berichtigungsschreiben eine gewisse Demütigung der Beklagten verbunden ist, wäre dies vorliegend im Hinblick auf das greifbar irreführende, systematische und planmäßige Vorgehen der Beklaqten hinzunehmen (vgl. BGH, a.a.O., Wirtschaftsregister, juris Rn. 26). Die Zumutbarkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Beklagten vorbehalten werden kann, ihrerseits freiwillig die Rückzahlung vorzunehmen.“

I