KG Berlin: Wenn gut Ding Weile haben will – und nicht bekommt / Im Berufungsverfahren wegen abgelehntem Erlass einer einstweiligen Verfügung darf die Frist nicht ausgenutzt werden

veröffentlicht am 29. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 8 U 249/08
§§ 935, 520 Abs. 2 S. 3 ZPO

Das KG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es sich nicht vereinbaren lässt, wenn gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Berufung eingelegt wird und die Berufungsfrist sodann bis zum vorletzten Tag ausgenutzt wird. Hierin läge eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. (Hinweis: Es handelte sich um eine mietrechtliche Angelegenheit, die der Senat jedoch ausdrücklich mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts beurteilte.) Zitat:

„Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist zwar im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden, aber als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten (vgl. KG NJW-RR 2001, 1201 f.; OLG Köln OLG-Report 1999, 416 f.; Huber in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 935 Rn. 13; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 935 Rn. 19; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1995, § 935 Rn. 24). Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG WRP 1978, 49; KG DB 1980, 1394, 1395; KG KG-Report 1999, 327; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31; OLG Frankfurt NJW 1991, 49; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622; OLG Köln OLG-Report 1999, 416; OLG München NJW-RR 1991, 624 = MDR 1991, 157; OLG Nürnberg GRUR 1987, 727; OLG Oldenburg WRP 1971, 181; so auch Drescher a.a.O.; a.A. OLG Hamburg WRP 1996, 27, 28 und WRP 1977, 109 sowie in einem besonders gelagerten Einzelfall OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188, 1189) gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist. Die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.“
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