KG Berlin: Werbung „30 Tage lang endlos surfen …“ ist irreführend, wenn auf Drosselungsvorbehalt nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird

veröffentlicht am 4. Dezember 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 5 W 123/12
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Aussage „30 Tage lang endlos surfen… Einfach zu Ihrem bestehenden Handytarif zubuchen und mit bis zu 7,2 Mbit/s online gehen, wo und wann immer Sie möchten…“ irreführend ist, wenn nach einer monatlich übertragenen Datenmenge von 500 MB die Übertragungsgeschwindigkeit von max. 7,2 Mbit/s auf max. 64 Kbit/s reduziert wird. Faktisch werde das Surfen, so das Kammergericht, wider dem Versprechen eingeschränkt.

Ähnlich urteilte das OLG Koblenz (Urteil vom  08.05.2013, Az. 9 U 1415/12, hier) zur Werbung „Unbegrenzt im Internet surfen“ bei ähnlichem Drosselungsvorbehalt. Eine andere Rechtsansicht vertrat allerdings das OLG Köln in Bezug auf die Aussage „Endlos surfen“ mit Drosselungsvorbehalt: Zwar könne die Werbung zu einer Fehlvorstellung über die Grenzen der Internetnutzung führen, weshalb sie erklärungsbedürftig sei. Hier reiche jedoch auch ein Sternchenhinwies an der Preisangabe mit erklärender Fußnote (statt Sternchenhinweis an der Aussage selbst).

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