KG Berlin: Eine Werbung mit einem (erläutertem) „Apothekenverkaufspreis“ für rezeptfreie Arzneimittel ist irreführend, da unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers suggeriert wird

veröffentlicht am 11. Februar 2014

KG Berlin, Urteil vom 17.01.2014, Az. 5 U 89/13
§ 78 Abs. 3 S.1, 2. Hs AMG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Apotheke nicht rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel (OTC-Produkte) mit einem Preisvorteil gegenüber dem „AVP“ („Apothekenverkaufspreis“) bewerben darf, auch wenn dieser „AVP“ auf einer Internet-Unterseite, die per Link erreichbar ist, ausführlich erläutert wird.

Derartige Arzneimittel seien grundsätzlich nicht preisgebunden (Ausnahme: § 78 Abs. 3 S.1, 2. Hs. AMG). Die in obiger Weise werbende Apotheke erwecke bei Verbrauchern den Eindruck, sie biete rezeptfreie Arzneimittel zu einem Preis an, der unter dem unverbindlich empfohlenen Herstellerpreis liege. Eine Orientierung an der für die Abrechnung der Apotheken mit den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Lauer-Preistaxe stehe der unverbindlichen Preisempfehlung des pharmazeutischen Herstellers nicht gleich, zumal die Orientierung nicht flächendeckend erfolge.

Ähnlich OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2013, Az. 2 U 182/12 – „40 % auf den bisherigen Preis nach ABDA“, LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2014, Az. 312 O 139/13 „AVP-Apothekenverkaufspreis (Quelle: ABDA Artikelstamm)“ und LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.09.2013, Az. 3 08 O 28/12 – „Alle Preise liegen weit unter dem unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP)“.

Anderer Auffassung dagegen LG Braunschweig, Urteil vom 07.11.2013, Az. 22 O 1125/13 – Preisersparnis gegenüber „einheitlichem Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“.

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