KG Berlin: Zur Haftung von Google Maps für rechtsverletzende Kommentare

veröffentlicht am 10. September 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das KG Berlin  hat entschieden, dass Google (Maps) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Kommentare oder Erfahrungsberichte vor Einstellung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Werde allerdings seitens eines Verletzten auf eine Verfehlung hingewiesen (hier: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerung über einen Schönheitschirurgen „Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten…“), müsse Google den beanstandeten Eintrag löschen. Geschehe dies nicht, gehe die Haftung auf Google über. Eine beantragte einstweilige Verfügung sei erlassen und Google mit den Kosten belastet worden. Das Kammergericht formulierte die Prüfungspflichten für Google wie folgt (Zitat):

„Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten: Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Niklas Plutte (hier).

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