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Wettbewerbszentrale mahnt die AGB-Klausel “Ohne Kontakt keine Abmahnung” ab

DR. DAMM & PARTNER hatten bereits am 10.12.2008 berichtet, dass mehrere tausend eBay-Angebote die wertlose Klausel “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” enthielten (Link: Klausel). Nunmehr hat die Wettbewerbszentrale Büro München unter dem 23.03.2009 einen Onlinehändler abgemahnt (JavaScript-Link: Laube). Streitgegenständlich war folgende Erklärung: “Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.” Die Münchener Wettbewerbszentrale beanstandet vorstehende Klausel, da sie       § 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 UWG widerspreche, welcher u.a. bei berechtigten Abmahnungen einen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsehe. Eine dem entgegenstehende Klausel verstieße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.

Ob es sich tatsächlich um “Allgemeiner Geschäftsbedingungen” handelt, bezweifeln wir. Es müsste bei vorstehender Erklärung um eine für “eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung” (vgl. § 305 Abs. 1 S. 1) handeln. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der Onlinehändler die vorstehende Regelung für ein Vertragsverhältnis (mit einem Kunden) vorgesehen hätte. Vorliegend beschränkt sich die Klausel indes auf eine Anwendung gegenüber Dritten, die nicht als Kunden, sondern als Abmahner (Wettbewerber, Wettbewerbsverein) auf den Onlinehändler zutreten. Mit dem Abmahner soll kein Vertrag, kein gegenseitiges Schuldverhältnis abgeschlossen und auch keine vorvertragliche Beziehung geregelt werden. Eher umgekehrt liegt es im Interesse des Abmahners, mit dem Onlinehändler einen (Unterlassungs-) Vertrag abzuschließen, womit der Onlinehändler aber nicht mehr “Verwender” im Sinne des Gesetzes wäre. Dass der Onlinehändler selbst keinen Unterlassungsvertrag mit Dritten abschließen will, ergibt sich bereits aus der streitgegenständlichen Erklärung. Wir halten die Begründung dieser Abmahnung nicht unbedingt für einen Selbstgänger.

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