LAG Köln: Kopieren von öffentlichen Facebook-Fotos ist zulässig

veröffentlicht am 4. Mai 2015

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13
§ 1004 BGB analog; § 53 UrhG, § 72 UrhG; § 23 KUG

Das LAG Köln hat entschieden, dass das Kopieren von Fotos, die auf Facebook im öffentlichen Bereich zugänglich waren, für den privaten Gebrauch erlaubt ist. Das Erstellen einer solchen Kopie sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Verbreitung im Sinne von der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme durch Dritte sei hingegen nur mit Einwilligung zulässig, darunter falle jedoch nicht das Zeigen von Fotos an einzelne Betrachter. Zum Volltext der Entscheidung:

Landesarbeitsgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013 – 3 Ca 1267/13 – teilweise abgeändert und die Widerklage vollständig abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, einschließlich der Klageerweiterungen durch Klägerschriftsatz vom 30.07.2014 und Beklagtenschriftsatz vom 25.09.2014.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wechselseitig über den Widerruf und die Unterlassung von tatsächlichen oder vermeintlichen Behauptungen und Meinungen, über Auskunftsansprüche, einen Zahlungsanspruch des Klägers sowie über die Herausgabe von Fotos/Bilddateien.

Beide Parteien waren ursprünglich Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers. Beide Parteien sind zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Während des Kündigungsschutzprozesses, den die Arbeitgeberin mit dem Kläger führte, und der nach Vergleichsschluss und zwischenzeitlicher Vergleichsanfechtung seitens des Klägers rechtskräftig abgeschlossen ist, führte die Arbeitgeberin eine Befragung der Beklagten durch. Der Kläger begehrt im Wesentlichen von der Beklagten Unterlassung und Widerruf der bei dieser Befragung abgegebenen Erklärungen. Weiterhin begehrt der Kläger die Unterlassung von Erklärungen, die die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren zur Akte im Rahmen der Aufarbeitung des Prozessstoffes abgegeben hat.

Noch vor dem Vergleichsabschluss, also während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2012 an den Vorstand der gemeinsamen Arbeitgeberin. In diesem Schreiben sind Erklärungen enthalten, die über die Person der Beklagten abgegeben wurden. Zwar ist der Name in dem Schreiben geschwärzt, jedoch ist die Beklagte unzweifelhaft als die Person zu identifizieren, über die die Aussagen getroffen wurden. Hierauf beziehen sich die Unterlassungsanträge der Beklagten.

Der Kläger ist im Besitz von Bilddateien der Beklagten. Er hat hierzu stets behauptet, dass es sich zum einen um ein Profilbild aus dem Facebook-Auftritt der Beklagten handele, welcher seinerzeit öffentlich gewesen sei. Die weiteren Bilder, auf denen keine Bekleidungsanteile zu sehen sind, habe ihm die Beklagte auf einem Stick etwa im August 2011 überreicht. Auf diesem Stick hätten sich zusätzlich noch eine Steuererklärung der Beklagten sowie Familienbilder eines weiteren gemeinsamen Kollegen befunden. Der Kläger habe diesen Stick zu Beweiszwecken kopiert und sodann sofort der Beklagten zurückgereicht. Die Beklagte hat zunächst behauptet, sämtliche Bilder seien Teil ihres Facebook-Auftritts gewesen bzw. Teil der Internetseite des Modefotografen M . Dieser habe die Bilder noch im Jahr 2010 von seiner professionellen Seite gelöscht. Ebenso habe sie selbst ihren Facebook-Auftritt geändert.

Der Kläger hat der Beklagten ein Fotobuch übergeben, welches die gemeinsamen Dienstreisen nebst der dabei durchgeführt Freizeitaktivitäten dokumentiert und teilweise auch Ablichtungen des Klägers enthält.

Die erste Instanz hat der Widerklage zu einem geringen Teil stattgegeben und den Kläger verurteilt,

1. auf die Widerklage unterlässt es der Kläger und Widerbeklagte, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

a. die Beklagte und Widerklägerin habe Probleme gehabt wie

die Erkrankung des Vaters

Schwierigkeiten mit der eigenen Operation,

eine nachfolgende möglicherweise bösartige Erkrankungen,

die Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs

einen selbstverschuldeten schweren Autounfall einen Tag vor der Operation

die Trennung von der Wahrsagerin

eine fehlgeschlagene private Beziehung,

eine stetige Gewichtsabnahme,

die Diagnose einer Krankheit und

die Probleme nach der Medikamenteneinnahme.

b. dass die Beklagte und Widerklägerin nach der letzten Dienstreise nach F geäußert habe, dass sie unter Erinnerungsschwierigkeiten leide und darüber mit ihrem Arzt sprechen müsse,

c. dass diese Symptome bekannte Nebenwirkungen einer Behandlung seien, welche nachweislich schwere Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Patienten haben und bis hinzu Depressionen, Euphorie, Psychosen und Wahnvorstellungen gehen können,

d. dass eine Krankschreibung erfolgt sei, weil die Medikamentendosis nach diesen Symptomen verdoppelt werden musste.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage und die Wiederklage abgewiesen.

Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Klage im Berufungsverfahren erweitert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013Az: 3 Ca 1267/13 abzuändern und die Widerklage vollständig abzuweisen sowie die Beklagte zu verurteilen,

A I. es zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und zu

verbreiten,

1. dass auf der Rückfahrt von W nach N Y am 11. August 2011 vor der Ankunft in A City

a. es zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Gespräch über einen Strandbesuch gegeben habe,

b. der Kläger an einen Strand habe gehen wollen, um zu schwimmen,

c. die Beklagte einen Strand nicht habe besuchen wollen,

d. der Kläger an einen Strand gegangen sei,

e. der Kläger sich 2,5 Stunden in Badehose am Strand und im Meer vergnügt habe und

f. die Beklagte während eines angeblichen Strandaufenthaltes des Klägers in ihrer dienstlichen Kleidung in einer Imbissbude gesessen habe,

2. dass das Projekt „§ 203 StGB analog“ während keiner Auslandsdienstreise

a. thematisiert worden sei und

b. nicht Gegenstand von Diskussion gewesen sei,

3. dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt habe, dass das Projekt „§ 203 StGB analog“ aufgrund der höheren Priorisierung des Projekts „Internationalisierung GCC“ von ihm auf das Jahr 2014 verschoben worden sei,

4. dass bei einer Dienstreise in die U im August 2011

a. es „kaum dienstliche Termine“ gegeben habe,

b. der Kläger der Beklagten „12 Stunden am Tag hinterhergelaufen“ sei und

c. der Kläger „wie eine Klette an ihr gehangen“ habe.

5. dass die Beklagte bei der Dienstreise in die U im August 2011 abends Vorwände benutzt habe, um der Gesellschaft des Klägers zu entgehen,

6. dass der Kläger im Nachgang zu der Dienstreise in die U eine Woche lang nicht mit der Beklagten gesprochen habe,

7. dass der Kläger im Nachgang zu der Dienstreise in die U der Beklagten eine Woche lang nur über Dritte Arbeitsaufträge habe erteilen lassen,

8. dass der Kläger im Nachgang zu der Dienstreise in die U der Beklagten in einer E-Mail „sein Bedauern darüber geäußert“ habe, dass er sich in dieser Woche nicht um sie habe kümmern können,

9. dass der Kläger der Beklagten stets seine Flugzeiten und Hotelbuchungen geschickt und sie angewiesen habe, dieselben Hotels und Flüge zu buchen,

10. dass die Beklagte ihre eigenen Reisen nicht nach eigenem Ermessen habe buchen können,

11. dass die Beklagte in den vom Kläger beauftragen Projektbuch

a. alle Termine und

b. deren Dauer zutreffend dargestellt habe,

12. dass der Kläger der Beklagten mündlich seine „Ideen“ mitgeteilt habe,

13. dass die Beklagte in dem Projektbuch mehr Ansprechpartner habe angeben sollen, als es tatsächlich während der Reise gegeben hätte,

14. dass die Beklagte jede Person,

a. der sie „auf irgendwelchen Gängen durch die Bürogebäude vorgestellt worden seien“ oder

b. „der sie die Hand geschüttelt hätten“,

als Gesprächspartner in dem Projektbuch hätte benennen sollen,

15. dass der Kläger in der internen Dokumentation wahrheitswidrig festgehalten hätte, dass auch mit Personen, die „auf irgendwelchen Gängen durch die Bürogebäude vorgestellt worden seien oder der sie die Hand geschüttelt hätten“ Termine stattgefunden hätten,

16. dass die Beklagte alle Ansprechpartner in dem Projektbuch aufgeführt und nicht etwa wesentliche Ansprechpartner ausgelassen habe,

17. dass die Beklagte es nicht versäumt habe, Hauptansprechpartner wie

a. den C der T- E , Herrn T , und

b. den Hauptansprechpartner der T NA, Herrn S , in das Projektbuch aufzunehmen,

18. dass der Kläger die Beklagte aufgefordert habe, Reisezeiten und Flugdaten in unzutreffender Weise anzugeben,

19. dass die Beklagte „sich geweigert habe“, die von dem Kläger geforderten Korrekturen einzuarbeiten, da „diese Änderungen nicht der Wahrheit“ entsprachen,

20. dass der Kläger jemals nicht der Wahrheit entsprechende Daten angegeben habe,

21. dass der Kläger jemals die Aufnahme nicht der Wahrheit entsprechende Daten in ein Dokument verlangt habe,

22. dass bei dem Abendessen am 03.04.2011 mit Herrn A (Leiter Regulierung P ) in Wa

a. dienstliche Themen nicht besprochen worden seien,

b. insbesondere nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen sei, wie man sich am besten auf Herrn R einstellen könne.

23. dass die erstmalige Vorbereitung der Präsentation in Wa am Montag, 04.04.2011,

a. in einem S -Café stattgefunden und,

b. nur ca. 30-45 Minuten gedauert habe,

24. dass in Wa überhaupt ein S -Café besucht wurde,

25. dass die erstmalige Vorbereitung der Präsentation am 04.04.2011 nur 30-45 Minuten gedauert habe und nicht mindestens 6 Stunden,

26. dass der Kläger in Anwesenheit der Beklagten am 04.04.2011 in Wa

a. keine E-Mails geschrieben,

b. keine E-Mails gelesen und

c. auch keine Telefonate geführt habe,

27. dass am 05.04.2011 keine Vorbereitung auf die folgenden Termine mit dem C , Herrn R , dem Leiter Compliance, Herrn G , und der Leiterin Recht, Frau K , stattgefunden hätte,

28. dass das Abendessen am 05.04.2011 in Wa mit Herrn A (Leiter Regulierung)

a. rein privater Natur gewesen sei und

b. es auch kein Feedback durch Herrn A an den Kläger gegeben habe, welchen Eindruck der Besuch bei Herrn R hinterlassen habe,

29. dass der Beklagten der im Nachgang der Reise erstellten Vermerk über das Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten vom 08.04.2011 über die Gestaltung der Reisen nicht vorgelegen habe,

30. dass die Beklagte ausschließen könne, den Vermerk vom 08.04.2011 gesehen zu haben,

31. dass die Beklagte den Ordner mit den durch den Zentralbereichsleiter handschriftlich genehmigten Reisekostenabrechnungen des Klägers und den Vermerken nicht bis zu ihrer Krankschreibung am 03.11.2011 in ihrem Büro aufbewahrt habe,

32. dass die Präsentation zur „Internationalen Vernetzung“ insgesamt nur „zwei Mal“ vorbereitet worden sei,

33. dass die Präsentation zur „Internationalen Vernetzung“ nur einmal in Wi und einmal in Wa vorbereitet worden sei,

34. dass die Präsentation nach der Vorbereitung in Wi und Wa vor Ort nicht mehr vorbereitet worden sei,

35. dass der Beklagten der Termin am 09.08.2011 mit Ka erst sehr kurzfristig vor Beginn des Termins mitgeteilt worden sei,

36. dass der Kläger der Beklagten bereits auf dem Hinflug mitgeteilt habe, dass es am

a. 08.08.2011 oder

b. 12.08.2011 keine Termine in den U geben würde,

37. dass vor Beginn der Dienstreise in die U festgestanden habe, dass er am

a. 08.08.2011 oder

b. 12.08.2011

38. dass der Kläger in den U weder

a. montags (08.08.2011)

b. noch freitags (12.08.2011),

c. E-Mails bearbeitet habe oder

d. Telefonate geführt habe,

39. dass die Beklagte „mit Sicherheit sagen“ könne, dass der Kläger weder am 08.08.2011 noch am 12.08.2011 Mails bearbeitet oder Telefonate geführt habe

40. dass der Kläger sowohl am 08.08.2011 als auch am 12.08.2011 „die ganze Zeit mit der Beklagten zusammen“ gewesen sei,

41. dass der Kläger in den U nur einen Koffer und eine Computertasche, also kein sonstiges Gepäck, mit sich geführt habe,

42. dass der Stand des Verfahrens mit der S und dem D nicht Gegenstand des Gesprächs mit Herrn W am 10.08.2011 in W war,

43. dass der Termin mit Ka am 09.08.2011 nicht im Vorfeld fest vereinbart gewesen sei,

44. dass der Kläger die Beklagte mit den im Hotel Millenium H gebuchten Zimmern der Kategorie „Junior Suite“ am 11.08.2011 und 12.08.2011 habe „überraschen“ wollen,

45. dass die Beklagte den Kläger nicht selbst beauftragt habe, im Vorfeld für sie ein Hotelzimmer für den 11.08.2011 und 12.08.2011 zu buchen,

46. dass die Beklagte nicht im Vorfeld über die Buchung des Millenium H durch Übersendung der Buchung und Rechnung informiert war,

47. dass der Kläger andere als dienstliche Gründe für die Buchung des Millenium H besessen habe,

48. dass das Millenium H teurer gewesen sei als das W Inn,

49. dass es günstigere Buchungsmöglichkeiten gegeben habe,

50. dass die Beklagte nicht im Vorfeld über alle Termine in den U informiert gewesen sei,

51. dass der Kläger die Beklagte nicht angewiesen habe, im Nachgang zu der U -Reise die einwöchige Reise vor den anderen Mitarbeitern der Abteilung „geheim zu halten“.

Ib. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten,

1. dass der Kläger einen für ihn lukrativen Vergleich abgeschlossen habe,

2. dass der Kläger darauf verzichtet habe, die Wahrheit oder Unwahrheit der Vorwürfe des Arbeitgebers, die zum Ausspruch der außerordentlichen und fristlosen Kündigung geführt haben, überprüfen zu lassen,

3. dass es Vorwürfe gegeben habe, welche zum Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung geführt haben,

4. dass der Kläger verschiedene Mitarbeiter der D AG mit Strafverfahren überzogen habe,

5. dass der Kläger sich unberechtigt Zugang zu Bildern der Beklagten verschafft habe,

6. dass der Kläger Aufnahmen der Beklagten manipuliert habe,

7. der Kläger der Beklagten nachgestellt habe,

8. dass es von Seiten des Klägers monatelange Unterstellungen und Verfolgungen gegeben hätte,

9. dass der Kläger sich mehrfach gehalten gesehen habe, der Beklagten in einer Tiefgarage entgegenzutreten, so dass sich die Beklagte bedrängt fühlte,

10. dass der Kläger die Beklagte bedrängt habe,

11. dass der Kläger die Beklagte bedroht habe,

12. dass

a. der Kläger der Beklagten in der Tiefgarage vor ihrem Fitnessstudio begegnet sei oder

b. der Kläger wusste, dass die Beklagte in einem Fitnessstudio Mitglied ist,

13. dass der Kläger der Beklagten einen Tag, nachdem der anonyme Hinweis erfolgt war, in der Innenstadt in B begegnet sei,

14. dass der Kläger der Beklagten vermeintlich zufällig begegnet sei,

15. dass der Kläger es darauf anlegen würde, die Beklagte zu verfolgen und zu schädigen,

16. dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der D AG bezogen auf die Beklagte schwerwiegend gegen

a. bestehende arbeitsrechtliche Fürsorgepflichten,

b. das Persönlichkeitsrecht,

c. gegen Datenschutzbestimmungen oder

d. gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen habe,

17. dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der D AG in schwerwiegenden Maße nicht davor zurückgeschreckt habe, in indiskretester Weise auch persönliche Schicksalsschläge

a. mit unzutreffenden Spekulationen zu verbinden oder

b. für seine Zwecke zu nutzen.

18. dass das Arbeitsverhältnis von grenzüberschreitendem Verhalten des Klägers geprägt war,

19. dass durch die E-Mail des Klägers vom 26.08.2011,19:31 Uhr grenzüberschreitendes Verhalten des Klägers festzustellen gewesen sei,

20. dass der Kläger zielgerichtet Daten des Privatbereichs der Beklagten ermittelt und offengelegt habe,

21. dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

a. Grenzen überschritten hat oder

b. es an jeglicher Distanz hat fehlen lassen,

22. dass es von Seiten des Klägers

a. Mitarbeitergespräche nach Dienstschluss,

b. Mitarbeitergespräche mit vertraulichem Charakter,

c. aufgedrängte Geschenke oder

d. Unterbreiten von Avancen

gegeben habe.

23. dass der Kläger seine Vorgesetztenposition ausgenutzt habe,

24. dass es eine vom Kläger zu vertretene Konfliktsituation gegeben habe,

25. dass die Beklagte psychologische Behandlung in Anspruch nehmen musste,

26. dass der Kläger in irgendeiner Weise dafür verantwortlich ist, dass die Beklagte

a. Beratungstermine oder

b. eine psychologische Behandlung

in Anspruch nehmen musste,

27. dass die Beklagte seit dem 01.04.2011 insgesamt17 Beratungstermine bei einer Beratungsstelle habe wahrnehmen müssen,

28. dass der Kläger sich widerrechtlich unter Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten der Beklagten Fotoaufnahmen der Beklagten verschafft habe,

29. dass der Kläger einen USB-Stick mit Halbnacktfotos der Beklagten aus dem Büro der Beklagten entwendet habe,

Ic. es zu unterlassen, Fotos des Klägers, insbesondere das von dem Kläger erstellte Fotobuch der Privatfotos der Reisen, zu verbreiten bzw. dritten Personen Einsicht zu gewähren oder zur Verfügung zu stellen,

Id. es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, dass die Beklagte angesichts des Fotobuchs „entsetzt“ gewesen wäre,

II. es zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten, dass die im Auftrag des Vorstands für Datenschutz, Recht und Compliance in Vertretung des Zentralbereichsleiters durchgeführten, mit diesem abgesprochenen, von diesem genehmigten und von diesem handschriftlich abgezeichneten Dienstreisen zur Vernetzung mit den Vorständen und Experten der Auslandsbeteiligungen

1. nicht dienstlich veranlasst gewesen seien,

2. es einen anderen Grund als die dienstliche Notwendigkeit für die Durchführung der Reisen gegeben hätte,

3. dass die Dienstreisen zur Internationalisierung dienstlich nicht gerechtfertigt gewesen seien,

4. in irgendeiner Weise nicht wirtschaftlich angemessen und zweckmäßig durchgeführt seien oder

5. nicht der Reisekostenrichtlinie entsprochen hätten,

III. es zu unterlassen, zu verbreiten, dass im Rahmen der Dienstreisen (welche nachweislich im Schnitt einen Aufwand an reiner Reisezeit und dienstlichen Terminen (ohne sonstige Arbeit) von fast 10 Stunden pro Arbeitstag erfordert haben) in irgendeiner Weise übermäßig „Freizeit“ angefallen sei,

IV. es zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, dass die Gestaltung der nicht dienstlich verwandten Zeit im Rahmen der Reisen nicht angemessen gewesen sei,

V. es zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, dass die Beklagte ihre eigene Zeit außerhalb der dienstlich erforderlichen Termine nicht hätte völlig frei gestalten können,

VI. es zu unterlassen, zu den unter Ziffer I – V genannten Äußerungen sonstige inhaltsgleiche oder sinngemäße Äußerungen aufzustellen und zu verbreiten,

VII. es zu unterlassen, durch ähnliche Äußerungen oder in sonstiger Weise Fehlverhalten des Klägers zu suggerieren oder Zweifel an der Integrität des Klägers hervorzurufen,

VIII. es zu unterlassen, Auskünfte entgegen § 32 I S. 2 BDSG u.a. über das außerdienstliche Verhalten des Klägers, insbesondere hinsichtlich seiner privaten Lebensgestaltung, gegenüber der D AG oder anderen zu erteilen,

IX. auf Verlangen des Klägers die oben genannten Äußerungen jederzeit in Schriftform bzw. durch persönliche Erklärung zu widerrufen,

X. vollständige Auskunft über den Inhalt der von der Beklagten am 11.12.2011 an die D AG übersandte Stellungnahme „Notizen zum dienstlichen Geschehen“ zu erteilen,

XI. Auskunft darüber zu erteilen, welche Absprachen zwischen der Beklagten und der D AG hinsichtlich der von der Beklagten getätigten Aussagen getroffen wurden oder bestehen und welche Vergünstigungen der Beklagten für ihre Aussagen in Aussicht gestellt wurden, hilfsweise an Eides statt zu versichern, dass es keine Absprachen gegeben hat.

XII. Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise die Beklagte für das Festhalten an ihren wahrheitswidrigen Aussagen von Seiten der D AG unterstütz wird,

XIII. im Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. – XII. ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahre, zu leisten.

B. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.578,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013Az: 3 Ca 1267/13 abzuändern und den Kläger zu verurteilen,

I. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten,

1. „die Stärken der Beklagten und Widerbeklagten lägen nicht „unbedingt in der tiefgehenden juristischen Prüfung- wie es allerdings in einer Grundsatzabteilung in den meisten Projekten absolut essentiell sei“ -, sondern in der Kommunikation“ sowie „es sei ihre Masche, bewusst durch ihr Auftreten „Schutzreflexe“ hervorzurufen“,

2. dass es Schwierigkeiten mit der Sorgfalt und Nachhaltigkeit der Arbeit gegeben habe sowie dass die Ergebnisse auf weit unterdurchschnittliches Niveau absinken würden,

3. dass die Beklagte und Widerklägerin dem Kläger und Widerbeklagten eine Reihe „sehr privater Fotos“ übergeben habe,

4. dass die Arbeitsleistung und Einstellung der Beklagten und Widerklägerin zu wünschen übrig ließ, dies äußere sich etwa durch

– überdehnte Pausenzeiten

– ausufernde Raucherpausen

– die Berechnung von Krankheitstagen als Home-Office

– unangemeldete private Abwesenheit während der Dienstzeiten

– patzige Reaktionen bei Zurredestellung und

– fehlende Atteste bei Krankheitsabwesenheiten über mehr als drei Tage,

5. dass der Kläger und Widerbeklagte der Beklagten und Widerklägerin zahlreiche arbeitsrechtliche Ermahnungen erteilt habe.

II. dem Kläger und Widerbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

III. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, Fotos, Abzüge, Kopien, Screenshots sowie Dateien von Fotos und jedwede Datenträger, insbesondere gemäß anliegender Liste A, die im Zusammenhang stehen mit

– einem früheren Facebook-Auftritt der Beklagten und Widerklägerin,

– einem früheren Facebook-Auftritt des Fotografen und Zeugen M sowie

– einem USB-Stick der Klägerin

– einem seitens des Klägers an die Beklagte übergebenen Fotobuchs befinden oder befanden,

an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

IV. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos der Beklagten und Widerklägerin aus einem früheren Facebook-Auftritt des Fotografen M oder aus einem USB-Stick der Klägerin zu verbreiten, zu veröffentlichen und an Dritte zu weiterzugeben.

V. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, den im Besitz des Kläger befindlichen, im Eigentum der Beklagten und Widerklägerin stehenden USB-Stick nebst Kopien und Abschriften herauszugeben sowie insoweit gefertigte Dateien und Vervielfältigungen zu löschen.

VI. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Beklagte und Widerklägerin habe ihm im Sommer 2011 Halbnackt-Fotos übergeben und ihm Avancen gemacht.

VII. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die Beklagte und Widerklägerin durch die D AG eine Belohnung von mehr als 200.000,00 € für unwahre Tatsachenbehauptungen bezogen auf den Kläger erhalten habe.

VIII. der Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass der Auftritt und das Verhalten der Beklagten „flittchenhaft“ sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die im Berufungsverfahren neu gestellten klageerweiternden Anträge beider Parteien beziehen sich im Wesentlichen auf den in diesem Verfahren vorgetragenen Prozessstoff.

Nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen in der1. Kammerverhandlung haben beide Parteien mehrfach zuletzt noch in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie zukünftig keinerlei Veranlassung mehr haben, irgendwelche Aussagen über die jeweils gegnerische Partei zu machen. Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch mit dieser Erklärung ernst genommen zu werden. Die jeweils gegnerische Klage müsse mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen werden. Nach rechtskräftiger Beendigung beider Arbeitsverhältnisse zum damaligen gemeinsamen Arbeitgeber und mangels eines gemeinsamen Bekannten- oder Freundeskreises bestehe, soweit nicht das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Zeugenaussage erforderlich mache, keinerlei Veranlassung mehr, irgendetwas über die gegnerische Partei verlauten zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich auf den Antrag zu B) aus der Klageschrift bezieht. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanspruch auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG abgewiesen. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung hiermit nicht auseinandergesetzt.

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers teilweise begründet, soweit er durch die Verurteilung auf die Wiederklage beschwert ist. Im Übrigen sind beide Berufungen, einschließlich der im Berufungsverfahren erfolgten zulässigen Klageerweiterungen, auf die sich die Gegenseite jeweils eingelassen hat, unbegründet.

Für die Unterlassungsansprüche des Klägers I. bis V. aus der Klageschrift, VIII. aus der Klageschrift Ia., Ib. und Id. aus dem Schriftsatz vom 30.07.2014 sowie für die Unterlassungsanträge der Beklagten II. aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.08.2013 VI. und VIII. aus dem klageerweiternden Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2014 ist die Klage bzw. Widerklage abzuweisen, da es zum derzeitigen Zeitpunkt an einer Wiederholungsgefahr der jeweiligen Äußerungen mangelt.

Die Äußerungen sind, soweit es sich nicht um den jeweiligen Prozessvortrag der Gegenseite im vorliegenden Verfahren handelt, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 abgegeben worden. Sie sind im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der damaligen gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien abgegeben worden. Beide Parteien haben übereinstimmend bestätigt, dass für sie zukünftig keinerlei Anlass mehr gegeben ist, die streitigen Äußerungen über den jeweils anderen zu wiederholen und haben, wenn sie auch nicht zu einem Vergleichsabschluss bereit waren, dem Gericht gegenüber bindend erklärt, überhaupt keinerlei Äußerungen über den jeweiligen Prozessgegner mehr abzugeben. Das Gericht nimmt die Parteien mit dieser Aussage ernst. Es sieht deshalb für zukünftige Erklärungen eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht gegeben. Diese ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 anlog BGB.

Tatsächlich ließ sich auch, nach dem die Erklärungen beider Parteien jeweils in der ersten Hälfte des Jahres 2012 abgegeben wurden, bis zum Entscheidungstag keine Wiederholung außerhalb von gerichtlichen Verfahren feststellen. Eine aktuelle Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht erkennbar. Insoweit gilt zusätzlich, das Erklärungen, die im laufenden Verfahren abgegeben wurden, vom Gericht darauf zu überprüfen sind, ob sie für den bisherigen Streitstoff entscheidungserheblich sind und, falls dies zutreffend ist, ob sie beweisbar sind. Danach ist gegebenenfalls in die Beweisaufnahme einzutreten. Den Prozessvortrag der Gegenseite im laufenden Verfahren untersagen zu lassen, ist nicht möglich, da dies dazu führen würde, dass über nicht entscheidungserhebliche Tatsachen ein Beweis erzwungen werden könnte.

Zusätzlich gilt auch, dass ein Unterlassungsanspruch dann nicht besteht, wenn die Kernaussage zutreffend ist, Randbereiche der Aussage aber unzutreffend sind (vgl. BGH 15.11.2005 VI. ZR 274/04). Dies gilt vorliegend beispielsweise für die Frage, ob die Parteien „am Strand“ entlang gefahren sind oder ob es überhaupt keinen Strandaufenthalt gab. Nach den vom Kläger vorgelegten Landkarten haben die Parteien für den Rückweg von W nach N Y die küstennahen Streckenführung gewählt, nicht die alternative, kürzere Strecke, die durchs Landesinnere geführt hätte. Das vom Kläger gefertigte Fotobuch dokumentiert, dass beide Parteien sich während des U -Aufenthaltes an einem Strand befunden haben und dort zumindest die Schuhe ausgezogen haben. Ob dies an einem Montag, Donnerstag oder Freitag war, ist für den Kerngehalt der Aussage nicht relevant.

Da nach Überzeugung des Gerichts die jeweils abgegebene Erklärung, keinerlei Aussagen über die gegnerische Partei mehr machen zu wollen, verbindlich ist, brauchte auch keine Entscheidung darüber gefällt zu werden, ob einzelne Erklärungen, die keine Tatsachenbehauptungen enthielten, noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt waren oder bereits derartig ehrverletzend waren, dass aus diesem Grund eine Wiederholung unzulässig wäre. Die Grenze der Meinungsfreiheit musste im Hinblick hierauf nicht abschließend ausgelotet werden.

Auch soweit auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, fehlt es an der erforderlichen zukünftigen Wiederholungsgefahr. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich auch wahre Tatsachen, die den höchstpersönlichen Bereich eines Menschen betreffen, nicht verbreitet werden dürfen, soweit hieran ein berechtigtes Interesse nicht besteht. Die vom Kläger getätigten Äußerungen lassen sich in den Bezug zu einer vom Kläger erwarteten Zeugenaussage der Beklagten stellen. Insoweit durften Erklärungen über die Person der Beklagten, die nach Ansicht des Klägers zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beklagten erforderlich waren, getätigt werden. Auch hier fehlt es zukünftig an einer Wiederholungsgefahr, da nicht ersichtlich ist, dass in irgendeinem Zusammenhang noch eine Zeugenaussage durch die Beklagte gemacht werden muss.

Die Anträge des Klägers zu VI. und VII. waren abzuweisen, da sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Antrag des Klägers zu IX. war abzuweisen, da nunmehr nach Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens feststeht, dass die gemeinsame Arbeitgeberin auf Grund des rechtskräftigen Vergleichs eingeräumt hat, dass sie den zu widerrufenden Erklärungen ohnehin keinen Wahrheitsgehalt beimisst. Der Widerruf wäre demjenigen gegenüber abzugeben, dem die ursprüngliche Aussage gegenüber getroffen wurde. Ein Interesse am Widerruf besteht aber vorliegend gerade deshalb nicht mehr, weil die Arbeitgeberin, die Adressat der Erklärungen der Beklagten war, bereits eingeräumt hat, dass die Erklärungen bedeutungslos sind. Eine Widerrufserklärung der Beklagten gegenüber der Arbeitgeberin ist deshalb nicht mehr erforderlich, um die Reputation des Klägers herzustellen, da diese bereits vollständig wieder hergestellt ist.

Die Auskunftsanträge des Klägers zu X., XI. und XII. sind abzuweisen, da eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Zwischen den Parteien besteht kein Rechtsverhältnis, aus dem als Nebenpflicht eine Auskunft folgen könnte. Die Beklagte kann auch nicht gezwungen werden, Erklärungen, die sie nicht mehr abgeben möchte, zu wiederholen. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die Auskunftsansprüche des Klägers haben sollen, nachdem dessen Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet wurde und die Arbeitgeberin dem Kläger bestätigt hat, dass keinerlei Fehlverhalten seinerseits vorliege.

Der Antrag des Klägers zu Ic. aus dem Schriftsatz vom 30.07.2014 ist abzuweisen. Die Beklagte ist Eigentümerin des Fotobuchs, welches Abbildungen des Klägers enthält und der Beklagten vom Kläger übereignet wurde. Zwar darf die Beklagte gemäß § 22 KunstUrhG die in dem Fotobuch enthaltenen Bildnisse des Klägers nur mit dessen Einwilligung verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen. Eine Unterlassung kann bereits dann verlangt werden, wenn eine Verbreitung oder öffentliche zur Schaustellung unmittelbar bevorsteht. Hierunter fällt jedoch das Zeigen der Fotografien gegenüber einzelnen anderen Betrachtern nicht (vgl. Fricke/Wandtke/Bullinger § 22 UrhG Rdnr. 8, 4. Auflage 2014). Denn unter Verbreiten ist insoweit das Risiko der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme durch Dritte zu verstehen. Eine Definition des Verbreitungsbegriffs findet sich insoweit in § 17 Abs. 1 UrhG. Der Kläger hat nicht dargestellt, dass ein Verbreiten in diesem Sinne unmittelbar bevorstehen würde.

Die Anträge der Beklagten zu I., III. und IV. war ebenfalls abzuweisen. Gemäß § 72 UrhG gilt unabhängig von der Frage, ob eine Fotografie Kunst oder lediglich eine Abbildung darstellt, Teil 1 des Urhebergesetzes auch für Fotografien. Danach dürfen nach § 53 UrhG von Fotografien, die entweder nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden oder nicht offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurden, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Die Beklagte hat zunächst behauptet, die im Besitz des Klägers befindlichen Fotografien oder Bilddateien seien auf ihrer Facebook-Seite und auf der Seite des anfertigenden Fotografen veröffentlicht gewesen. In diesem Fall obliegen der Beklagten der Beweis und die Darlegung dafür, dass diese Seiten nicht öffentlich zugänglich waren. Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. Es kann dabei noch dahinstehen, ob die Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 29 i. V. mit § 31 UrhG überhaupt der Klägerin eingeräumt waren. Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Originalablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Hinsichtlich des Besitzes der Kopien ergibt sich dasselbe wie bereits oben zum Anspruch des Klägers ausgeführte: Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.

Der Antrag zu V. aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2014 ist abzuweisen, da unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt einen solchen USB-Stick in seinem Besitz hat, die Herausgabe nicht vollstreckbar ist. Der Antrag ist zu unbestimmt, um einen irgendwie gearteten USB-Stick durch den Gerichtsvollzieher wegnehmen zu lassen. Zudem hat die Beklagte die Übergabe eines Sticks bestritten. Der Herausgabeanspruch steht in offensichtlichem Wiederspruch zu diesem Vortrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, jeden mit einer römischen oder arabischen Ziffer bezeichneten Unterlassungsantrag mit jeweils 500,00 € zu bewerten. Angesichts der Vielzahl der Anträge und der verschiedenen Sachverhalte ist diese Bewertung noch zurückhaltend. Der Zahlungsantrag war hinzu zu addieren, so dass sich für die klägerischen Anträge erster Instanz ein Gegenstandswert von 40.578,00 € und in zweiter Instanz von 59.078,00 € ergab, für die Beklagtenanträge von 4.500,00 € in erster Instanz und 7.000,00 € in zweiter Instanz. Die Beteiligung an den Kosten entsprach dem jeweiligen Unterliegen gemessen am Gesamtstreitwert.

Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Vorinstanz:
ArbG Bonn, Az. 3 Ca 1267/13

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