LG Ansbach: Farbabweichung bei Neuwagen ist ein Sachmangel

veröffentlicht am 9. September 2014

LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 1 S 66/14
§ 434 BGB

Das LG Ansbach hat entschieden, dass auch eine geringe Farbabweichung bei der Lieferung eines bestellten Neuwagens (hier: Pirineos Grau statt Track-Grau Metallic) einen Sachmangel darstellt. Eine AGB-Klausel, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, schließe dies nicht aus, da die Kriterien der Zumutbarkeit für den Käufer nicht erkennbar seien. Daher seien die Kosten für eine Umlackierung zu ersetzen. Zur Pressemitteilung Nr. 9/14 vom 02.09.2014:


„Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen stellt Sachmangel dar

Die Berufungskammer des Landgerichts Ansbach unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ernst Metzger hat mit Beschluss vom 9.7.2014 (Az. 1 S 66/14) ein Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. vom 12.12.2013 bestätigt, wonach auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen einen Sachmangel darstellen. Da die Verkäuferin des Neuwagens daraufhin ihre Berufung zurücknahm, ist das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. seit 7.8.2014 rechtskräftig. Der Kläger hat damit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3.250,00 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe Track-Grau Metallic bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe Pirineos Grau. Diese Farbabweichung bewerteten sowohl das Amtsgericht als nun auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich präzise als Track-Grau Metallic vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.

Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers unwirksam.“

I