LG Arnsberg: Ein Hinweis, dass keine Gewähr für die Korrektheit eines Angebots übernommen wird, ist wettbewerbwidrig

veröffentlicht am 27. November 2015

LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az. 8 O 63/15
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 444 BGB, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Hinweis im Impressum eines Onlineshops „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften abweiche und daher unzulässig sei. Die „bereitgestellten Informationen“ könnten sich nämlich auch auf Garantieerklärungen oder Beschaffenheitsvereinbarungen beziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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