LG Arnsberg: Einem (Abmahn)Verein, dessen Eintragung in der Liste qualifizierter Einrichtungen ruht, stehen keine Unterlassungsansprüche zu / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 20. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2010, Az. 8 O 122/10
§§ 331 a, 922, 940 ZPO; 4 UKlaG; 8 UWG

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann. Das Bundesamt für Justiz hatte das Ruhen der Eintragung zur weiteren Überprüfung der Abmahnberechtigung angeordnet. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weggefallen und die zuvor gegen den Verfügungsbeklagten erlassene Verfügung aufzuheben. Dies entschied das Gericht nach Lage der Akten, da ein Vertreter des Vereins bei der angeordneten mündlichen Verhandlung nicht erschien und somit säumig war. Zum Ruhen der Eintragung siehe auch diesen Bericht und dieses Update. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Arnsberg

Urteil

Die Beschlussverfügung vom 27.10.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Marketingagentur, die Internetshop, unter anderem für Sanitär-, Heizungs- und Klimagerätehändler einrichtet und betreut.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte im Internet das Produkt „W“ gegenüber Verbrauchern anbietet und dieses Produkt mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ bewirbt.

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 26.10.2010 hat die Kammer durch Beschluss vom 27.10.2010 im Wege einstweiliger Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung dem Verfügungsbeklagten untersagt, es bei Ordnungsmittelandrohung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns das Produkt „W“ gegenüber Verbraucher anzubieten und dabei mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ zu werben.

Durch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 26.10.2010 ist das Ruhen der Eintragung des Klägers in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG für die Dauer von 3 Monaten angeordnet worden.

Der Verfügungsbeklagte hat mit dem am 10.11.2010 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt.

Der Verfügungskläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch nicht erschienen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 331a ZPO, der bei Säumnis einer Partei im Falle einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 940, 922 ZPO entsprechend Anwendung findet, (Vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 922 Rdnr. 1 am Ende) kann nach Lage der Akten entschieden werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin ist zu prüfen, ob die Beschlussverfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung zu prüfen sind (vgl. Zöller, § 925 ZPO, Rdnr. 2).

Nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht zu. In der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG ist das Ruhen der Eintragung des Verfügungsklägers gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 UKlaG für den Zeitraum vom 28.10.2010 bis 27.01.2011 angeordnet worden, und zwar aufgrund des Bescheides des Bundesamt für Justiz vom 26.10.2010.

Die darüber hinaus gehenden materiell rechtlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.

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