LG Arnsberg: Irreführende Angaben in einer Preissuchmaschine werden dem Händler zugerechnet

veröffentlicht am 14. November 2016

LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016, Az. 8 O 83/16
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Onlinehändler für irreführende Angaben zu seinem Angebot auf einer Preissuchmaschine wie idealo.de haftet. Dabei komme es auf ein Verschulden es Händlers nicht an. Werde ein Produkt mit Zubehör auf der Suchmaschine dargestellt und sei dieses Zubehör tatsächlich – was der potentielle Kunde erst auf der Homepage des Händlers erfährt – nicht im Angebotsumfang enthalten, liege eine Täuschung des Verbrauchers vor. Der Händler sei verpflichtet seine Werbung und Angebotsdarstellung auch auf von Dritten betriebenen Seiten zu prüfen und ggf. zu ändern oder zu löschen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Arnsberg – Angaben in Preissuchmaschine).


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