LG Arnsberg: Werbung mit bezifferter Preisersparnis muss exakt sein

veröffentlicht am 5. Februar 2013

Rechtanwältin Katrin ReinhardtLG Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 15.01.2013, Az. I-8 O 161/12
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisersparnis (z.B. Stromlieferungsvertrag), die einen bestimmten Betrag angibt, exakt zutreffen muss, auch wenn unterschiedliche Tarife berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren dürften Kunden nicht mit der unzutreffenden Aussage, das Angebot sei begrenzt, zu einer eiligen Entscheidung bewegt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Arnsberg

Anerkenntnisurteil

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs

– gegenüber Kunden der Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Belieferung mit Energie sei bei Beauftragung der Beklagten um einen bezifferten Betrag günstiger als bei der Klägerin, soweit die behauptete Preisersparnis unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tarife der Klägerin und der Beklagten nicht tatsächlich gewährt wird,

– Kunden der Klägerin aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Beklagte dürfe im Gebiet der Stadt Menden nur einen prozentual begrenzten Teil der Kunden der Kläger abwerben oder beliefern, der Kunde müsse sich daher direkt für einen neuen Vertrag mit der Beklagten entscheiden, um von deren günstigen Angebot profitieren zu können.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

I