LG Aschaffenburg: Der Rechtsanwalt darf in die Irre führen

veröffentlicht am 25. Februar 2009

LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung gelangen, die Beklagte seien mit weitergehenden Rechten ausgestattet, als dies bei anderen Rechtsanwälten der Fall sei. Gleichwohl scheitere ein Wettbewerbsverstoß an der Bagatellschwelle, da der Hinweis nicht geeignet sei, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber herbeizuführen.

Anderer Rechtsauffassung zu dieser Form von Anwaltswerbung sind nur das LG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 und das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und eigentlich auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. 11. 2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden“, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes lediglich daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war.

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