LG Aschaffenburg: Die rechtsanwaltliche Werbung „Vertretungsbefugt bei allen Amts,- Land- und Oberlandesgerichten“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 27. Juni 2011

LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis “Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten” eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Zu weiteren Hinweisen und zum Volltext der Entscheidung:

Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung gelangen, die Beklagte seien mit weitergehenden Rechten ausgestattet, als dies bei anderen Rechtsanwälten der Fall sei. Gleichwohl scheitere ein Wettbewerbsverstoß an der Bagatellschwelle, da der Hinweis nicht geeignet sei, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber herbeizuführen.

Anderer Rechtsauffassung zu dieser Form von Anwaltswerbung sind nur das LG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 und das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und eigentlich auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. 11. 2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden”, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes lediglich daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war.

Landgericht Aschaffenburg

Endurteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Rechtsanwältin …
gegen
Rechtsanwalt … (et al)

wegen Unterlassung

wird durch … der 1. Kammer für Handelssachen des Langerichtes Aschaffenburg sowie der Handelsrichter … als Beisitzern auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2008 für Recht erkannt:

I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

Bei beiden Parteien handelt es sich um in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte.

Die Klägerin ist eine deutschlandweit tätige Rechtsanwältin, die ihre Leistungen auch im Internet anbietet. Sie vertritt u.a. einen Autoverband und dessen Autohäuser, die auch in der Region Aschaffenburg
ansässig sind.

Beide Parteien standen zunächst aufgrund der anwaltlichen Vertretung ihrer jeweiligen Mandanten in einem anderen Verfahren in Kontakt.

In diesem Zusammenhang übermittelten die Beklagten einen Schriftsatz unter dem 18.8.2008 an die Klägerin mit Anwaltskanzleisitz … (Anl. AS 2, Bl. 8 d.A.). Die Beklagten verwandten dabei einen Briefkopf, auf dem rechts neben der eigenen Anschrift sowie der Empfängeranschrift der Kanzlei der Klägerin ein Hinweis folgenden Inhalts aufgedruckt war:

„Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“.

Die Klägerin mahnte die Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 31.8.2008 unter Fristsetzung zum 12.8.2008, 18.00 Uhr, wobei eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt war (Bl. 10-12 d.A.). Mit Schreiben vom 12.9.2008 ließen die Beklagten erkennen, dass sie die Rechtsauffassung der Klägerin nicht teilen und eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ablehnen (Bl. 16/19 d.A.). Die Klägerin trägt vor, sie stehe als deutschlandweit tätige, auch einen Autoverband und dessen Autohäuser in der Region Aschaffenburg vertretende Rechtsanwältin in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten.

Die Beklagten betrieben durch Verwendung eines Kanzleibriefkopfes mit dem Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Landund Oberlandesgerichten“ irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG. Eine Irreführung durch Werbung mit einer Selbstverständlichkeit liege vor.

Die Gestaltung eines Briefkopfes sei eine Wettbewerbshandlung in Form von Werbung. Wegen des in wettbewerbsrechtlichem Sinne irreführenden Charakters des verfahrensgegenständlichen Hinweises nimmt die Klägerinauf eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, so etwa das Urteil des LG Dresden vom 5.9.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV, des LG Frankenthal/
Pfalz vom 5.8.2008, Az. 1HK O 27/08 bzw. des LG Nürnberg-
Fürth, Az. 3 O 233/08 Bezug.

Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf ihrem Briefkopf wie folgt zu werben: „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“, wie am 18.8.2008 und 12.9.2008 geschehen. Die Beklagten beantragen kostenpflichtige Klageabweisung. Die Beklagten führen aus, der Zusatz auf dem Briefkopf ihrer Anwaltsschriftsätze „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Landund Oberlandesgerichten“ sei nicht irreführend und daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausgangssachverhalt
sei mit dem durch das LG Nürnberg-Fürth und das OLG Nürnberg zu beurteilenden Fall vergleichbar. Dort nämlich sei es um die Formulierung „zugelassen beim LG Nürnberg-Fürth, beim OLG Nürnberg und Bayer. Obersten LG in München, postulationsfähig bei allen AG und LG“ gegangen. Demgegenüber betrachte das Saarländische OLG in seinem Beschluss vom 30.11.2007 Az. 1 W 193/07 – 40, den Hinweis „zugelassen am LG und OLG“ nicht einmal als Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, es sei dementsprechend zweifelhaft, ob diese Angabe objektiv geeignet sei, die Stellung eines Rechtsanwalts im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern.

Jedenfalls sei eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die verfahrensgegenständliche Angabe im Briefkopf im Hinblick auf § 3 UWG zu verneinen. Schließlich vertrete die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in der Stellungnahme vom 28.08.2007, zuletzt aktualisiert am 13.03.2008, die Auffassung: „Auf die Vertretungsberechtigung bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten etc. kann jedoch hingewiesen werden“. Dort werde ausgeführt, dass Rechtsanwälte zwischenzeitlich auf dem Rechtsberatungsmarkt nicht nur mit anderen Rechtsanwälten konkurrierten, sondern auch mit sonstigen Anbietern von Rechtsdienstleistungen, die keine Anwälte sind. Gegenüber solchen Wettbewerbern sei der Hinweis darauf, dass man vor dem LG oder dem OLG vertretungsbefugt sei, keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit und von daher wettbewerbsrechtlich nicht zweifelhaft. Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2008 in Kammerbesetzung mit den Parteien erörtert (Bl. 70-72 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet.

Der von den Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht nicht, da die angegriffene Wettbewerbshandlung nicht geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer in erheblicher Weise zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

1.
Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 UWG ist Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Unabhängig von der Intensität des damit verbundenen Werbeeffekts ist festzuhalten, dass die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei ein werbendes Verhalten darstellt, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1997, 3236/3237; BGH, NJW 2003, 345, 346).

2.
Gemäß § 2 Ziff. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne setzt eine Betätigung auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt voraus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 2 UWG, Rdnr. 63 bis 72, S. 145-148 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2001, 78).

Der vorliegende Rechtsstreit ist im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung in anderer Sache aufgetreten, bei der die Parteien als jeweilige anwaltliche Vertreter ihrer Mandanten aufgetreten sind. Gerichtsbekannt wendet sich der rechtsuchende Bürger nach Aufhebung der früheren Zulassungsbeschränkungen bundesweit, d.h. unabhängig von der räumlichen Nähe der Kanzlei zu seinem Wohnort, orientiert an der erwarteten Sachkunde an Rechtsanwälte seiner jeweiligen Wahl. Unter den gegebenen Umständen besteht an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien kein Zweifel.

3.
Bei dem Hinweis: „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Landund Oberlandesgerichten“ handelt es sich unstreitig um die Darstellung der Rechtslage, wie sie in aller Regel für alle Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend ist. Die Aussage beinhaltet damit eine Selbstverständlichkeit. Im Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine Irreführung
im Sinne des § 5 UWG darstellen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 UWG Rdnr. 2.113-2.119, S. 586-588). In der Sache liegt deshalb grundsätzlich auch mit dem Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden i.S.d. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG vor, da die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, zu der fehlerhaften Vorstellung gelangen könnten, die Beklagten seien mit weitergehenden Rechten ausgestattet, als dies bei anderen Rechtsanwälten der Fall ist (vgl. zum Prüfungsschema Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 2.72-2.89, S. 575-580).

4.
Dennoch ist die Kammer der Auffassung, dass der Hinweis der Beklagten auf ihrem anwaltlichen Briefkopf im Ergebnis wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar ist, da ein typischer Fall der Bagatellklausel nach § 3 UWG vorliegt, die von der Klägerin angegriffene, konkrete Wettbewerbshandlung also nicht geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer, nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Bei dieser Würdigung verkennt das Gericht nicht, dass nach herrschender obergerichtlicher Auffassung die Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht zwangsläufig zu einer Einordnung als Bagatellfall führt. Vielmehr erscheint zutreffend, dass von der Werbung mit Selbstverständlichkeiten keine geringere Gefahr ausgeht, als dies bei sonstiger irreführender Werbung gegeben ist (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 UWG Rdnr. 2.119 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, WRP 1995, 1029). Dennoch geht die Kammer aus anderen Gründen davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG im Zusammenhang mit dem angegriffenen Briefkopf der Beklagten nicht überschritten ist und letztlich – trotz der Detailabweichungen im konkreten Einzelfall – die Überlegungen relevant sind, die auch der Entscheidung des Saarländischen OLG vom 30.11.2007 (GRUR-RR 2008, 176/177) zugrunde gelegt worden sind.

Festzuhalten ist, dass von der Klägerin nicht die Werbung der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Hinweis auf dem Kanzleischild bzw. im Internet angegriffen wird. Den Werbeformen auf einem Kanzleischild bzw. im Internet ist gemein, dass sie sich – sei es nun gegenüber dem konkret rechtsuchenden Bürger oder gegenüber dem nur zufällig mit der Aussage auf einem Kanzleischild konfrontierten Passanten – an einen zahlenmäßig unbegrenzten Personenkreis richten. Demgegenüber wird sich in aller Regel mit dem Briefkopf der Beklagten nur ein untergeordneter Teil rechtsuchender Personenkreise auseinandersetzen.

Wie dies bereits vom Saarländischen OLG in seinem Beschluss vom 30.11.2007 für den Hinweis „zugelassen am OLG und LG Dresden“ festgehalten worden ist, hält es auch die Kammer für äußerst zweifelhaft, ob die Angabe „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ überhaupt objektiv geeignet ist, die Stellung der Beklagten im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien in relevantem Umfang zu fördern. Dabei wird nicht verkannt, dass das Saarländische OLG seine Auffassung auch darin begründet sah, dass bei einem kleinen Teil des Publikums zwar das Missverständnis entstehen könnte, dass Anwälte ohne diesen Hinweis im Briefkopf an den konkret genannten Gerichten nicht zugelassen sein würden, der Hinweis
aber in gleichem Maße auch die Gefahr birgt, der die Angabe verwendende Anwalt sei ausschließlich bei diesen Gerichten zugelassen. Auch wenn eine Vergleichbarkeit des vorliegend zu beurteilenden Falles mit dem geschilderten Sachverhalt im Einzelnen nicht gegeben ist, hält die Kammer jedoch die Beurteilung der
Nachhaltigkeit der Relevanz der Wettbewerbshandlung uneingeschränkt für übertragbar. Dabei sind folgende Überlegungen relevant: Der Mandant, der sich zunächst an die Beklagten mit der Bitte um rechtliche Unterstützung wendet, hat dies zunächst aus freien Stücken getan. Er kommt erst mit dem Briefkopf der Beklagten in Berührung, wenn seine Entscheidung zur Erteilung eines Rechtsanwalts-Mandats gegenüber den Beklagten schon getroffen ist. Rechtliche Unterstützung in Form eines anwaltlichen Schriftsatzes mit dem angegriffenen Hinweis im Briefkopf wird in der Folge an den Gegner des rechtsuchenden Mandanten gerichtet werden. Praktisch erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Verfahrensgegner dann – aufgrund des Hinweises „vertretungsbefugt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ – an den Absender des Schriftsatzes wendet, um nun – von dem streitgegenständlichen Hinweis umworben – rechtliche Unterstützung bei den Beklagten zu suchen. Wird der verfahrensgegenständliche Schriftsatz der Beklagten unmittelbar an einen gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet, erübrigen sich die entsprechenden Überlegungen von vornherein.

Natürlich ist nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Briefkopf der Beklagten jenseits einer solchen, einen bereits entstandenen Rechtsstreit voraussetzenden Fallkonstellation „in die Hände eines rechtsuchenden Dritten“ gelangt. Wenn sich dieser Dritte dann zur Mandatierung der Beklagten entschließen sollte, geschieht dies aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund des Hinweises auf dem Briefkopf, sondernweil die vermittelnde Bezugsperson die Kanzlei der Beklagten aus anderen Gesichtspunkten heraus empfohlen hat. Soweit das LG Frankenthal im Urteil vom 05.08.2008 ausführt: „Es besteht deshalb aus Sicht der Kammer durchaus die Möglichkeit und damit die Gefahr, dass ein potentieller Mandant, der etwa aufgrund einer Empfehlung eines Bekannten vor der Entscheidung steht, ob er die Kanzlei der VerfügungsBeklagten oder die ihm ebenso empfohlene Kanzlei eines Rechtsanwalts-Kollegen mandatieren soll, aufgrund eines Vergleichs der Briefköpfe der beiden Kanzleien derjenigen der VerfügungsBeklagten den Vorzug geben wird“, hält die vorliegend erkennbare Kammer die dargestellte Fallkonstellation für nicht lebensnah, jedenfalls nach Maßgabe des § 3 UWG für nicht wettbewerbsrelevant.

Im Ergebnis erachtet die Kammer die Werbewirkung der angegriffenen Hinweise auf dem Briefkopf eines Rechtsanwalts „aufgrund der Einbindung in einem quasi geschlossenen Kreislauf“ als in solchem Maße gering, dass sich in der Tat die Frage stellt, warum die Beklagten sich durch die Verwendung des Hinweises dem Risiko einer Abmahnung – im Zuge einer anwaltlichen Vertretung in anderer Sache (!) – überhaupt aussetzen. Unter diesen Umständen jedenfalls erscheint es glaubwürdig, wenn die Beklagten in der mündlichen Verhandlung, ohne dass dies allerdings zum einvernehmlichen Abschluss des vorliegenden Verfahrens führen konnte, zugesichert haben, den entsprechenden Passus zukünftig aus ihrem Briefkopf zu nehmen.

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