LG Aschaffenburg, Urteil vom 24.07.2018, Az. 1 HK O 16/18
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Art. 1 Abs. 3 HCVO, Art. 3 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 12b HCVO, Art. 13 ff HCVO
Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Gewichtsabnahme oder „Abnehmerfolgen“ eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darstellt, die nach der Health Claims Verordnung (HCVO) zu beurteilen ist. Dabei sei unbeachtlich, dass eine Gewichtsabnahme auch ästhetische und kosmetische Auswirkungen habe. Es waren Aussagen zu beurteilen wie „Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“ oder „Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag“ u.v.m. Die Wirkung der Gewichtsabnahme durch Einnahme eines bestimmten Produkts (hier: Blutorangen-Extrakt) müsse wissenschaftlich nachgewiesen sein, anderenfalls die Werbung wettbewerbswidrig sei. Für Studien zur Erbringung dieses Nachweises gelten dabei strenge Kriterien. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Aschaffenburg – Werbung mit Gewichtsabnahme).
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