LG Augsburg: Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbsrechtlich unerheblich / „Bagatelle“

veröffentlicht am 6. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV

Das LG Augsburg hat entschieden, dass eine fehlende Angabe von Auslandsversandkosten zwar gegen die Preisangabenverordnung verstoße und insoweit ein Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliege. Das Landgericht hielt es aber für weitgehend unzumutbar, die Versandkosten in über 190 Staaten aufzulisten oder die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen könne; die viel zitierte, zu einem anderen Ergebnis kommende Entscheidung des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) lasse hierzu auch keinen Lösungsansatz erkennen. Das Augsburger Gericht konnte auch keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß feststellen. Interessanterweise solle insoweit berücksichtigt werden, dass der Verkäufer den Verbraucher vor einem Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordere, da der Verbraucher beim Auslandsversand ohnehin damit rechne (!).  Aus Sicht des Verbrauchers wäre es einfacher, beim Verkäufer die Kosten für den Auslandsversand individuell anzufragen, als eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zu durchforsten. Die Rechtsauffassung der Augsburger Richter ist bemerkenswert, entspricht aber wohl nicht der herrschenden Meinung. Zu einem Meinungsüberblick: Link Auslandsversandkosten.


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