LG Aurich: Bezirksschornsteinfegermeister darf nicht zugleich auf seine hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit (Verkauf von Kaminöfen) hinweisen

veröffentlicht am 1. April 2014

LG Aurich, Urteil vom 12.02.2014, Az. 6 O 17/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Aurich hat einem Bezirksschornsteinfegermeister untersagt, unter Hervorhebung seiner hoheitlichen Tätigkeit für den Verkauf von Kaminöfen zu werben. Nach Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale dürfen „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre hoheitliche Stellung als beliehene Unternehmer und damit ihre Einflussmöglichkeit auf Hauseigentümer nicht im eigenen erwerbswirtschaftlichen Interesse missbrauchen.“ Dies ergebe sich aus dem Trennungsgebot. Der beklagte Schornsteinfegermeister hatte indes auf seiner Website für beides geworben.

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