LG Bautzen: Vertragslaufzeit eines Internet-System-Vertrags von 2 Jahren ist nicht zu beanstanden, wenn Vertragspartner Unternehmer ist / Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 13. Dezember 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bautzen, Urteil vom 06.07.2010, Az. 1 S 22/10 – nicht rechtskräftig
§§ 305c, 307; § 309 Nr. 9;
633; 649 BGB

Das LG Bautzen hat entschieden, dass einem Internet-System-Vertrag (u.a. über die Erstellung einer Website) eine Laufzeit von 2 Jahren zu Grunde liegen kann, ohne dass dies gegen geltendes Recht verstößt. Die Begründung der Kammer fällt allerdings erstaunlich kurz aus: Eine durch AGB vereinbarte feste Laufzeit in einem Vertrag zwischen Unternehmen sei erst dann unwirksam, wenn nach den gegebenen Umständen, also der Eigenart des Vertrages, einerseits und der Person der Vertragsbeteiligten andererseits die Dispositionsfreiheit des betroffenen Unternehmers unangemessen eingeschränkt werde. Und weiter: „Bei dem Angebot der Klägerin – dem Gestalten, Veröffentlichen und fortlaufenden Aktualisieren eines Internet-Auftrittes für Unternehmen – erscheint eine vierjährige Laufzeit nicht unangemessen. Die Unangemessenheit ergibt sich auch nicht dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Angebot auch an Kleingewerbetreibende, wie dem Beklagten, richtet. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Aufwendungen, die der Beklagte auf den Vertrag zu leisten hat, nicht geringfügig sind; dennoch erscheint eine Vertragslaufzeit von vier Jahren unter Berücksichtigung einer durch einen Gewerbetreibenden, auch einen Kleingewerbetreibenden, anzustellende Planung auch überschaubar. Dabei muss Berücksichtigung finden, dass Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den reinen Freizeitbereich betreffen – etwa Abschluss von Fitness-Studio-Verträgen – formularmäßig immerhin auf eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden können (vgl. § 309 Nr. 9 BGB). Die vereinbarte Laufzeit ist damit – noch – angemessen. Es wurde die Revision zugelassen.


Landgericht Bautzen

Urteil

I.
Das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 20.1.2010, Az.: 1 C 504/09, wird abgeändert: Der Beklagte wird durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess verurteilt, an die Klägerin 2.093,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzaus 286,81 EUR ab dem 18.3.2009, aus jeweils 154,70 EUR ab dem 20.4.2009, 18.5.2009, 18.6.2009, 20.7.2009, 18.8.2009, 18.9.2009, 19.10.2009, 19.11.2009, 18.12.2009, 18.1.2010, 18.2.2010 sowie 18.3.2010zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage durch Urteil abgewiesen.

II.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,3-fachen des nach dem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,3-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.
Dem Beklagten bleibt die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

V.
Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 2.093,21 EUR.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand, wegen der angegriffenen Entscheidung auf den Tenor und die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 20.1.2010 (Bl. 73 bis 79 d.A.) verwiesen.

Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzliche Klageforderung weiter. Die Klägerin greift die Rechtsansicht des Amtsgerichte zur Unwirksamkeit der Vorleistungspflicht an und macht hilfsweise geltend, der eingeklagte Anspruch sei jedenfalls wegen Zeitablaufes (durch Fälligwerden der nach dem Vertrag jedenfalls geschuldeten Monatsraten) begründet.
Entgegen der Rechtsmeinung des Amtsgerichts überwiege im Vertragsverhältnis nicht das werkvertragliche Element. Bei der Gestaltung der Internet-Seite gehe es um dienstvertragliche Leistungen. Erst Recht seien die Beratungs- und Wartungsleistungen dienstvertraglicher Natur. Das „Hosting“ (Bereithalten der Internetseite auf Servern der Klägerin für den Zugriff durch Internetnutzer) sei mietvertraglicher Art. Die Anwendung werkvertraglicher Regeln scheide aus. Der Beklagte werde durch die vereinbarte Vorleistung auch nicht benachteiligt. Die Klägerin müsse schon zu Beginn des Vertrages Leistungen erbringen, die dem Kunden zugute kämen. Die Zahlweise jährlich im Voraus erspare Verwaltungskosten; hiervon profitierten auch die Kunden durch eine günstigere Preisgestaltung. Die Klägerin müsse mit erheblichen Fixkosten kalkulieren und benötige daher Planungs- und Kalkulationssicherheit. Der einzige Nachteil der Vorleistung liege in einem Insolvenzrisiko; dies sei aber bei der Klägerin „äußerst gering“. Diesen bereits erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrag im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht lässt der Beklagte erst – wie zweitinstanzlich unwidersprochen.

Die Klägerin sieht ihre Auffassung bestätigt durch eine Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH vom 4.3.2010 (Az.: III ZR 79/10), auf deren Begründung sich die Klägerin ausdrücklich beruft. Jedenfalls sei das verlangte Entgelt nach Ablauf des ersten Vertragsjahres (zum 17.3.2010) fällig. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Klägervertreter ausgeführt, die ganz überwiegenden Aufwendungen der Klägerin zur Vertragserfüllung entstünden zu Beginn der Vertragslaufzeit. Die Fallgestaltung sei daher hinsichtlich des Entstehens der Aufwendungen keine andere, als in dem Rechtsstreit, über welchen sich die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verhalte.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 20.1.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kamenz, Az. 1 C 504/09, wird die beklagte Partei durch Vorbehaltsurteil verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.322,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.093,21 EUR seit dem 17.4.2009 sowie aus 229,30 € seit dem 13.6.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise den Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren.

Der Beklagte meint, die im Vertrag erteilte Vorleistungsklausel sei auch in Anbetracht der genannten BGH-Entscheidung in seinem Falle unwirksam. Er sei nicht Vollkaufmann und betreibe den Fahrradservice nur als „Hobby“. Die Belastungen durch den abgeschlossenen Vertrag seien für ihn erheblich; die Laufzeit sei vorliegend länger (48 Monate) als in dem Fall, über welchen der BGH zu entscheiden hatte (36 Monate). Jedenfalls könne das Kündigungsrecht nach § 649 BGB nicht wirksam durch die vorliegenden AGB ausgeschlossen werden; insoweit beruft sich der Beklagte auf eine amtsgerichtliche Entscheidung (Amtsgericht Gifhorn, Entscheidung vom 19.04.2010, Az. 13 C 53/09, Bl. 207 ff. d.A) sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit eines Kündigungsausschlusses des Kündigungsrechtes nach § 649 BGB bei Bauverträgen (Entscheidung vom 08.07.1999, Az. VII ZR 237/98).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.6.2010 verwiesen.

II.
Die zulässig im Urkundenprozess erhobene Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruches sowie die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten begründet; dem Beklagten war jedoch die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Die Klägerin hat nach den vorgelegten Urkunden unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhaltes Anspruch aus Werkvertrag (§ 631 BGB) auf die vereinbarte Vergütung für das erste Vertragsjahr in Höhe von 2.093,21 EUR. Diese Vergütung ist auch fällig; der Beklagte hat den Vertrag weder wirksam widerrufen (§ 312 BGB), noch konnte er den Vertrag nach § 649 BGB kündigen. Die erklärte Anfechtung stützt der Beklagte auf streitige Tatsachen, welche er im Urkundenprozess nur im Nachverfahren beweisen kann. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise, die Forderung auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist insgesamt nicht begründet, weil die im Vertrag getroffene Regelung, wonach der Kunde die vereinbarte Vergütung jährlich im Voraus zu leisten hat, unwirksam ist.

Im Einzelnen:

Der Beklagte hat mit der Klägerin einen Werkvertrag geschlossen. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde, wobei dahinstehen kann, ob der für die Klägerin handelnde Vertreter zum Vertragsabschluss bevollmächtigt war, denn die Klägerin hat unstreitig den Beklagten die Durchführung des Vertrages angeboten und spätestens damit ein möglicherweise vollmachtsloses Handeln ihres Vertreters genehmigt (§ 177 BGB).

Der abgeschlossene Vertrag ist Werkvertrag; ein durch Dienstleistung herbeizuführende Erfolg, nämlich die Erstellung einer Internetseite und deren Bereithalten für einen Zugriff durch Internetnutzer steht im Vordergrund der von der Klägerin zu erbringenden Leistung.

Aus dem abgeschlossenen Werkvertrag kann die Klägerin von dem Beklagten die Bezahlung der auf das erste Vertragsjahr entfallenden Vergütung verlangen, weil nach dem Inhalt des Vertrages der Beklagte bei Abschluss des Vertrages Anschlusskosten in Höhe von 236,81 EUR und für die Laufzeit des Vertrages ein monatliches Entgelt in Höhe von 154,70 EUR (jeweils Brutto) an die Klägerin als Vergütung zu entrichten hat.

Nach dieser Regelung schuldet der Beklagte seine Gegenleistung für die von der Klägerin zu erbringende Leistung zeitabschnittsweise; nach Ablauf der jeweiligen nach Monaten bestimmten Leistungszeit wird die darauf entfallende Vergütung fällig, unabhängig vom Leistungsstand der von der Klägerin zu erbringenden Leistung. Mit dieser Regelung wird von der gesetzlichen Bestimmung des § 641 BGB abgewichen, wonach bei Werkverträgen die Vergütung mit Fertigstellung und Abnahme des Werkes fällig wird. In dem beschriebenen Umfang begegnet die in dem Vertrag formularmäßig – durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – getroffene Regelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist die Vereinbarung des monatlichen Entgeltes nach der Eigenart des vorliegenden Vertragsverhältnisses durch sachgerechte Interessen des Verwenders der AGB gedeckt, ohne dass das Interesse des Kunden daran, nicht mit dem Risiko einer unangemessenen Vorleistung belastet zu werden, erheblich beeinträchtigt wäre.

Der Beklagte hat seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 312 BGB widerrufen. Hierzu müsste der Beklagte den Vertrag als „Verbraucher“ abgeschlossen haben; hieran fehlt es: Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, dagegen ist gemäß § 14 BGB Unternehmer, wer beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, in erheblichem oder nur geringem Umfang, ausgeübt wird. Aus diesem Grunde hat der Beklagte vorliegend den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen und kann sich nicht auf die Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften (§ 312 BGB) berufen.

Die Widerrufserklärung des Beklagten mit Telefax vom 18.3.2009 konnte das Vertragsverhältnis auch nicht als freie Auftraggeberkündigung im Sinne von § 649 BGB beenden. Dem ist die Regelung in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in den Vertrag einbezogen wurden, vor: Danach kann „während der umseitigen Laufzeit der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ gekündigt werden.

Die Laufzeit des vorliegenden Vertrages wurde auf 48 Monate vereinbart.

Es besteht bei der gebotenen objektiven Auslegung der durch AGB vereinbarten Laufzeit sowie der Regelungen zur Kündigung kein Auslegungszweifel (vgl. § 305c BGB), dass eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nur durch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein soll.

Der in der Regelung zugleich liegende Ausschluss des freien Kündigungsrechtes gemäß § 649 BGB ist vorliegend wirksam; der Ausschluss ist nicht unangemessen (§ 307 BGB):

Die durch Geschäftsbedingungen ausbedungene Laufzeit von 48 Monaten ist vorliegend nicht zu beanstanden. § 309 Nr. 9 BGB, wonach Verträge über die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen höchstens für zwei Jahre fest vereinbart werden können, ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anwendbar, weil der Beklagte als Unternehmer gehandelt hat. § 309 Nr. 9 BGB findet auf Verträge zwischen Unternehmen weder sinngemäß Anwendung, noch findet von der Vorschrift eine „Ausstrahlungswirkung“ statt, welche bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB zu beachten wäre. Eine durch AGB vereinbarte feste Laufzeit in einem Vertrag zwischen Unternehmen ist vielmehr erst dann unwirksam, wenn nach den gegebenen Umständen, also der Eigenart des Vertrages, einerseits und der Person der Vertragsbeteiligten andererseits die Dispositionsfreiheit des betroffenen Unternehmers unangemessen eingeschränkt wird. Bei dem Angebot der Klägerin – dem Gestalten, Veröffentlichen und fortlaufenden Aktualisieren eines Internet-Auftrittes für Unternehmen – erscheint eine vierjährige Laufzeit nicht unangemessen. Die Unangemessenheit ergibt sich auch nicht dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Angebot auch an Kleingewerbetreibende, wie dem Beklagten, richtet. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Aufwendungen, die der Beklagte auf den Vertrag zu leisten hat, nicht geringfügig sind; dennoch erscheint eine Vertragslaufzeit von vier Jahren unter Berücksichtigung einer durch einen Gewerbetreibenden, auch einen Kleingewerbetreibenden, anzustellende Planung auch überschaubar. Dabei muss Berücksichtigung finden, dass Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den reinen Freizeitbereich betreffen – etwa Abschluss von Fitness-Studio-Verträgen – formularmäßig immerhin auf eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden können (vgl. § 309 Nr. 9 BGB). Die vereinbarte Laufzeit ist damit – noch – angemessen.

Auch der in der Vereinbarung der Laufzeit liegende Ausschluss des freien Kündigungsrechtes des Bestellers gemäß § 649 BGG ist vorliegend nicht unangemessen: § 649 BGB, wonach der Besteller „bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen“ kann, trägt der Eigenart des „Typus“ des Werkvertrages Rechnung. Die Durchführung eines Werkvertrages (etwa der Bau eines Hauses) wird oftmals von Umständen beeinflusst, die außerhalb des Vertrages liegen und die der Besteller nicht immer beeinflussen kann. So kann eine ins Auge gefasste Baugenehmigung nicht erteilt oder sich ein Grundstück nachträglich aus anderen Gründen als unbebaubar herausstellen. Darüber hinaus besteht bei Werkverträgen oftmals auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Besteller und Unternehmer.

Bei der Frage, inwieweit ein Ausschluss des Kündigungsrechtes nach § 649 BGB den Vertragszweck gefährdet oder den Kunden im Widerspruch von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken entgegen dem Gebot von Treu und Glauben benachteiligt (vgl. § 307 BGB) muss daher darauf geschaut werden, inwieweit die beiden genannten Faktoren (Unsicherheit der zur Durchführung notwendigen Bedingungen; besonderes Vertrauensverhältnis) durch den Ausschluss des Kündigungsrechtes berührt sein können. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer Internetseite sind nach Dafürhalten der Kammer beide Gesichtspunkte nicht nachhaltig berührt. Die Durchführung der durch den Besteller zu erbringenden Vertragsleistung wird regelmäßig nicht mit erheblichen außervertraglichen Risiken behaftet sein. Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis (wie es etwa zwischen einem Bauherrn und einem Architekten vorauszusetzen ist) wird zwischen dem Besteller und dem Hersteller einer Internetseite nicht notwendig vorausgesetzt, auch wenn es sich um eine individuelle Leistung handelt. Aus diesen Gründen kann vorliegend der Ausschluss von § 649 BGB nach den AGB-Regelungen des Gesetzes nicht beanstandet werden.

Der Beklagte ist daher zur Zahlung der Vergütung für das erste Vertragsjahr zu verurteilen; die Behauptung des Beklagten, er sei zum Vertragsschluss durch arglistige Täuschung veranlasst worden, ist rechtlich zwar erheblich, muss jedoch der Erklärung im Nachverfahren vorbehalten bleiben, da der Beklagte seine Behauptung nicht mit im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln – Urkunden oder Parteivernehmung – unter Beweis gestellt hat (§ 595 Abs. 2 ZPO).

Die geltend gemachten Zinsen sind aus dem Rechtsgrund des Verzuges begründet, soweit der Beklagte die bei Vertragsabschluss fälligen Anschlusskosten in Höhe von 199,00 EUR netto und das monatliche Entgelt in Höhe von 154,70 € brutto nicht bei Fälligkeit bezahlt hat. Eine besondere Mahnung war hierzu nicht erforderlich, da die Leistungszeit aufgrund der Regelung im Vertrag „nach dem Kalender bestimmt“ ist; § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB.

Der weitergehende Zinsanspruch ist nicht begründet: Denn die vorliegend vereinbarte Zahlweise „jährlich im Voraus“ benachteiligt (auch) den unternehmerischen Kunden der Klägerin als Verwender der maßgeblichen Geschäftsbedingungen unangemessen (§ 307 BGB). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sowie der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.3.2010 vertretenen Rechtsauffassung sieht die Kammer die vereinbarte Zahlweise jährlich im Voraus als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB an, weil die Kunden der Klägerin damit das Risiko einer ungedeckten Vorleistung in erheblicher Höhe entgegen dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages (§ 641 BGB – Vorleistung des Werkunternehmers) übernehmen müssen. Insbesondere wird damit den Kunden der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten (oder schlecht erfüllten) Vertrages, namentlich bei der Gestaltung der Internetseite sowie deren Einstellen in das Internet, in unangemessener Weise abgeschnitten. In Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes sieht die Kammer freilich im Falle eines Anbieters, wie der Klägerin, sachlich gerechtfertigte Gründe daran, das eigene Vorleistungsrisiko möglichst zu minimieren. Bei der Prüfung, ob sachlich rechtfertigende Gründe für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, muss jedoch nach Auffassung der Kammer immer auch bedacht werden, welche weniger kundenbenachteiligende Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung dem Verwender gegeben sind, um das Ziel der Minimierung des eigenen Vorleistungsrisikos zu erreichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 24.9.2002, Az.: KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834/836). Die Klägerin, welche in diesem Zusammenhang zumindest eine „Aufzeigelast“ hat, hat nicht dargelegt, dass eine andere, den Kunden weniger benachteiligende Gestaltung ihrer Geschäftsbedingungen vorliegend nicht gegeben wäre, um das eigene Interesse an einer ungesicherten Vorleistung angemessen zu reduzieren. Beispielsweise wäre es denkbar, eine Aufteilung der Vertragskosten in einen „Erstellungsblock“ und einen „Laufzeitblock“ vorzunehmen und in den abzuschließenden Verträgen offen auszuweisen. Das Freischalten der fertiggestellten Internet-Seite könnte davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde zuvor den Preis für das Erstellen der Internet-Seite zahlt, wobei es möglich wäre, dies mit einer „prozentualen Anzahlung“ der Erstellungskosten zu Beginn der eigentlichen Herstellungsarbeiten zu kombinieren. Der anschließende „Laufzeitblock“ könnte in periodischen Raten verlangt werden. Dies hätte neben der beiderseitigen Absicherung der Leistungspflichten auch den Vorteil der besseren Transparenz. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin darauf angewiesen ist, von ihrem Kunden bereits mit Vertragsschluss ein Viertel des gesamten Vertragspreises zu verlangen, um ausreichend ihrerseits gegen eine ungesicherte Vorleistung abgesichert zu sein. Erst Recht ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auch die Prämien für die Folgejahre bereits jährlich im Voraus einnehmen muss, um hinreichend gesichert zu sein. Dieses Interesse hat die Klägerin auch nicht dadurch dargelegt, dass sie pauschal vorträgt, ein Großteil der Vertragskosten falle bereits zu Beginn des Vertrages an. Abgesehen davon, dass mit diesem Vortrag der tatsächliche Umfang des Ausfallrisikos der Klägerin bei ungesicherter Vorleistung nicht hinreichend beschrieben ist, ist damit auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine voraussetzungslose Vorauszahlung in Höhe von vorliegend immerhin 2.093,21 € aufgrund des Interesses der Klägerin sachlich gerechtfertigt ist.

Bei alledem ist mit zu bedenken: Die Kontrolle von AGB erfolgt grundsätzlich „überindividuell generalisierend“; es kommt mithin nicht darauf an, ob der konkrete Verwender redlich, seriös oder auch besonders solvent ist. Bei der vorliegenden Vetragsgestaltung besteht für den Kunden einerseits das Risiko, seine Vorleistung in Höhe jedenfalls einer Jahresrate ganz zu verlieren, ohne jegliche Gegenleistung zu erhalten. Darüber hinaus besteht das Risiko, im Falle der ungenügenden Vertragserfüllung – etwa durch eine nicht zufriedenstellende Gestaltung der Internetseite – das „Druckmittel“ der Einrede des nicht erfüllten Vertrages in Höhe einer Jahresrate zu verlieren. Die Aussicht, auf den Vertragspartner durch Zurückhalten der „nächsten“ Jahresrate „Druck ausüben“ zu können, ist bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis, bei welchem eine wesentliche Vertragsleistung zu Beginn des Vertrages erbracht werden soll, aus Sicht der Kammer ungenügend. Die Vertragsklausel zur Entrichtung der Vergütung jährlich im Voraus ist daher unwirksam.

Neben der ausreichenden Grundlage für einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches fehlt es damit auch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage zum Einfordern der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die Mandatierung der Prozessbevollmächtigen der Klägerin erfolgte vorgerichtlich ausweislich des Anschreiben zur „Anmahnung der rückständigen Zahlungen“ (Anlage K 2). Die hierfür entstandenen Kosten sind mangels Verzuges des Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zu erstatten.

Der Beklagte hat als im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen; § 543 ZPO.

Die Sache hat zunächst grundsätzliche Bedeutung; § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO : Die Frage, ob in einem Vertragsverhältnis, wie dem vorliegenden, das freie Kündigungsrecht des Bestellers durch AGB ausgeschlossen werden kann ist höchstrichterlich noch nicht Entschieden. Mit Urteil vom 4.3.2010 hat der BGH die Frage nach der Rechtsnatur von Veträgen über die Erstellung und das „Hosting“ von Internetseiten dahin beantwortet, dass ein (reiner) Werkvertrag anzunehmen ist. Daran anschließend stellt sich die Frage, inwieweit für solche Verträge durch AGB das freie Kündigungsrecht abbedungen werden kann. Diese Frage ist grundsätzlicher Natur, da sie sich in allen denjenigen Fällen stellt, in denen Kunden eines solchen Vertrages nach Vertragsschluss hiervon Abstand nehmen wollen. Da die Klägerin bundesweit nach eigener Aussage als „führender Anbieter“ tätig ist, stellt sich diese Frage auch in einer Vielzahl von Fällen.

Die Revision war auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Kammer ist in der vorliegenden Entscheidung – wenn auch nur hinsichtlich der Nebenforderungen – von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Damit liegt ein Unterfall des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, wonach die Revision unter anderem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG, 3, 4 ZPO.

Dem Beklagten war die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren gemäß § 599 Abs. 1 ZPO vorzubehalten.

I