LG Berlin: Angaben von Preisspannen bei Immobilienangeboten sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 31. März 2014

LG Berlin, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 16 O 64/14 – nicht rechtskräftig
§ 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. PAngV

Und noch einmal Immobilien: Das LG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung von Immobilien im Internet unter Angabe von konkreten Preisen erfolgen muss. Die Angabe von Preisspannen (z.B. „bis 200.000 €“, „200.000 € – 350.000 €“ etc.) sei unzulässig. Es müsse hier, wie von der Preisangabenverordnung vorgeschrieben, der Endpreis inkl. aller Preisbestandteile (z.B. Mehrwertsteuer) genannt werden.

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