LG Berlin: Augenärztin darf auf Website nicht für „Optiker unseres Vertrauens“ werben

veröffentlicht am 15. Juli 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 23.06.2011, Az. 52 O 132/11, nicht rechtskräftig
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 34 Abs. 5 BOÄ

Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Berliner Augenärztin, die auf ihrer Website einen Augenoptikbetrieb namentlich mit dem Hinweis benennt „Der Optiker unseres Vertrauens: …“ und sodann auf die Website des benannten Optikers verlinkt, gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verstößt. Ärzten ist es zum Schutz des Vertrauens der Patienten in eine von kommerziellen Erwägungen unabhängige Berufsausübung verwehrt, Patienten an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen, was insbesondere die Empfehlung nur eines Anbieters im Rahmen konkreter Werbemaßnahmen erfasst (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 111/08 – Hörgeräteversorgung II). Hinreichende Gründe für eine solche an die Allgemeinheit gerichtete Empfehlung waren nicht gegeben. Ein „hinreichender Grund“ kann sich ohnehin nur dann ergeben, wenn die individuellen Belange des jeweiligen Patienten dies rechtfertigen.

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