LG Berlin: Auskunftei, wie die SCHUFA, muss auch über die Grundlagen für die Erstellung einer sog. „Scoreberechnung“ Auskunft erteilen

veröffentlicht am 9. Juli 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.11.2011, Az. 6 O 479/10
§ 34 Abs. 4 BDSG

Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Auskunftei einem Betroffenen bei einer Anfrage zu den zu seiner Person gespeicherten Daten auch die Wahrscheinlichkeitswerte mitteilen muss, welche für die sog. „Scoreberechnung“ seiner Bonität relevant sind und wie diese zustande kommen. Die Auskunftei könne sich insoweit nicht auf ein Geschäftsgeheimnis berufen, da diese in § 34 Abs. 4 BDSG nicht berücksichtigt seien. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Teilurteil

In dem Rechtsstreit

gegen
die Schufa Holding AG, vertr. d. d. Vorstand,

hat die Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2011 durch … als Einzelrichter für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft darüber zu erteilen, wie es zu dem schlechten Branchenscorewert in Höhe von Kategorie „I“ kommt, indem sie Auskunft darüber erteilt, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2011 zu zahlen.

3.
Der Feststellungsantrag und die weitergehende Klage wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten werden abgewiesen.

4.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5.
Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein solventer Wirtschaftsberater, die Beklagte die bekannte Kreditauskunftei. Sie ermittelt u. a. sog. Scores, anhand derer die Kreditwürdigkeit von Personen bemessen wird. Der Kläger begehrt, im Wege der Stufenklage, u. a. Auskunftvon der Beklagten über eine von ihr am 17.06.2010 erteilte Information zu seinem macht der Kläger Schadensersatz geltend.

Die Beklagte ermittelt Scoring-Werte über die Bonität von Personen anhand der ihr gemeldeten Daten. Sie ermittelt einen Basisscorewert sowie branchenspezifischen Score- Werte, die voneinander abweichen können. Zur Ermittlung der Score-Werte ordnet die Beklagte die Person einer Gruppe mit gleichen oder ähnlichen Merkmalsausprägungen zu und ermittelt, ob und in wie vielen Fällen es in der jüngsten Vergangenheit bei der jeweiligen Vergleichsgruppe zu Zahlungsstörung gekommen ist.

Bei der Beklagten sind keine Daten zu einem Zahlungsausfall seitens des Klägers (sog. Negativdaten) gespeichert.

Der Kläger beabsichtigte, über den Kreditvermittlungsdienstleister „Smava“ ein Darlehen zu erhalten. „Smava“ holte dazu eine Auskunft bei der Beklagten ein. Im Hinblick auf den Branchenscorewert „Spezialkreditinstitute“, zu denen die Beklagte „Smava“ zählt, ermittelte die Beklagte einen Scorewert der Kategorie „I“; dies bedeutet konkret einem Bonitätswert von 79,05 %. Der Kläger fiel insoweit in die Gruppe von 5 % der Bevölkerung mit schlechter Bonität. Mit Schreiben vom 21.06.2010 teilte „Smava“ dem Kläger mit, dass sie nur Kredite für die Bonitätsklassen A bis H vermittele und begründete damit ihre Absage.

Am 08.07.2010 holte der Kläger eine Auskunft bei der Beklagten zu seinem Basisscorewert ein, den die Beklagte mit 94,34 % angab. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich um einen von Branchen, Unternehmen und einzelnen Geschäftsarten unabhängigen Orientierungswert handele, von dem branchenspezifische oder individuelle Scores abweichen könnten.

Am 20.07.2010 teilte die Fa. Grenkeleasing AG dem Kläger auf eine Anfrage mit, dass sie einen Leasingvertrag nur bei Stellung einer Bankbürgschaft abschließen würde. Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2010 verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Scorewert sowie Löschung und Unterlassung. Weiterhin gaben die Prozessbevollmächtigten die Zahlung ihrer Kosten in Höhe von 1.574,85 EUR auf, berechnet nach einem Gegenstandswert von 25.000 EUR und einer 1,9 Gebühr. Zur Erfüllung setzen sie eine Frist bis zum 24.09.2010. Nach einer Zwischennachricht antworte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2010, das abstrakte Erläuterungen zur Ermittlung des Scorewertes enthielt. In der Folge konnte der Kläger zwei Girokontenverträge und einen Mobilfunkvertrag abschließen.

Nach Klageerhebung erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über seine Daten mit Stichtag 16.02.2011. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung verwiesen.

Der Kläger behauptet, aufgrund der schlechten Kategorie sei ihm der Abschluss eines Leasingvertrages mit der Firma Grenkeleasing verweigert worden. Es sei ihm nicht mehr möglich, kredit-oder kreditähnliche Geschäfte abzuschließen. Er wünsche eine konkrete Auskunft über die Parameter der Scoreberechnung anhand seines Datenbestandes.

Der Kläger beantragt, nach Modifikation des Antrages zu 1,
1. in der ersten Stufe die Beklagte zu verurteilen, ihm einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft darüber zu erteilen, wie es zu dem schlechten Branchenscorewert in Höhe der Kategorie „I“ kommt, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den entstandenen um den zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der aufgrund des schlechten Branchenscore-Wertes in der Kategorie „I“ entstand und aufgrund der Übermittlung dieses Wertes an Dritte,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.900,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil der Klageantrag nicht vollstreckungsfähig sei.

Sie habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sie bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 eine hinreichende Auskunft gegeben habe. Jedenfalls liege in der Auskunft vom Februar 2011 eine Erfüllung des Auskunftsanspruches des Klägers. Über die exakte Gewichtung der einzelnen Elemente müsse keine Auskunft gegeben werden. Im Übrigen läge darin ein – nicht zu offenbarendes – Geschäftsgeheimnis. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht insbesondere ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu (§ 34 Abs. 4 BDSG).

1.
Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1 zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 1, jedenfalls nach der Modifikation in der mündlichen Verhandlung, hinreichend konkret, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Es ist deutlich, dass der Kläger die Elemente, die den Scorewert „I“ bestimmen, erfahren möchte. Dies ist für die Vollstreckbarkeit und damit für die Bestimmtheit ausreichend (Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 253 Rdnr. 13). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft im Rahmen des von § 34 Abs. 4 BDSG vorgesehenen Umfanges zu. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Auskunft über das „Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte“ (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG). Im Rahmen des dem Auskunftsanspruch immanenten Transparenzgedankens ist dem Auskunftsberechtigten auch die zu Grunde liegende Datenbasis mitzuteilen. Der Auskunftsberechtigte soll sein zukünftiges Verhalten daran orientieren können (Gola/Schomerus BDSG 10. Aufl. 2010 § 34 Rdnr. 12d). Gegebenenfalls muss er auch die Möglichkeit haben, auf Korrektur drängen zu können. An den dazu notwendigen Angaben fehlt es vorliegend. Die Auskunft vom 16.02.2011 enthält keine ausreichende Information, das Schreiben vom 19.10.2010, das sich in allgemeinen Angaben erschöpft, erst recht nicht. Der Anspruch des Klägers ist damit nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Dem Kläger ist vielmehr mitzuteilen, welche Elemente die Score-Berechnung beeinflussen. So sind jedenfalls Angaben zur Vergleichsgruppe zu machen, in die der Kläger eingeordnet wird. Nur so kann er feststellen, ob er tatsächlich in diese Gruppe fällt oder ob die Zuordnung fehlerhaft geschieht. Die Beklagte hat darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten sie zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt. Weiterhin ist anzugeben, welchen Einfluss die der Beklagten vorliegenden persönlichen Daten auf die Bildung des Scorewertes haben.

Diese Auskunft hat die Beklagte nicht erteilt. Die in der Auskunft vom 16.02.2011 enthaltenen auf den Kläger bezogenen Einschätzungen unter dem Stichwort „Aktuelle Wahrscheinlichkeitswerte“ enthalten keinerlei konkrete Angaben zur Scorewert-Bildung. Es wird nur auf Risiken Bezug genommen, die mit den Worten „(deutlich) überdurchschnittlich, durchschnittlich, unterdurchschnittlich“ näher charakterisiert werden. Warum diese Einschätzungen dergestalt erfolgen, wird mit keinem Wort näher erläutert. Da auch die Bildung der Vergleichsgruppe nicht näher erläutert wird, ist vollkommen unklar, ob die Bewertung durch die Beklagte nicht vollständig willkürlich ist. Dem kann die Beklagte auch nicht den Bericht des hessischen Datenschutzbeauftragten vom 15.02.2005 entgegenhalten. Zum einen ist dieser schon fünf Jahre alt, die letzte Neufassung des BDSG jedoch erst am 01.04.2010 in Kraft getreten. Zum anderen ist der Bericht nicht zwangsläufig richtig.

Auch kann sich die Beklagte nicht auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Das Geschäftsgeheimnis ist im Rahmen des Auskunftsanspruches gemäß § 34 Abs. 1 BDSG zu berücksichtigen, wie in der Vorschrift explizit formuliert. In § 34 Abs. 4 BDSG hat dies keinen Eingang gefunden. Es auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine planwidrige Lücke im Gesetz handelt. Denn der Gesetzgeber hat die Problematik gesehen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Punkt mit Absicht keinen Eingang in die Regelung des § 34 Abs. 4 BDSG gefunden hat. Die Ansicht des LG Hannover in seinem Urteil vom 16.09.2011wird daher nicht geteilt. Im Übrigen bleibt die Berufung der Beklagten auf ein Geschäftsgeheimnis unsubstantiiert. Sie stellt nicht dar, inwieweit die Offenlegung welcher Daten ihren Geschäftsbetrieb beeinträchtigen könnte. Im Urteil des Landgerichtes Hannover wird ebenfalls nicht näher begründet, warum die dort angesprochene Scoreformel tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen soll.

2.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zu. Denn der Kläger hat kein Feststellungsinteresse dargelegt (§ 246 Abs. 1 ZPO). Aber auch in der Sache ist das Begehren nicht begründet.

Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger den Schaden ersetzt wissen möchte, der ihm aufgrund der Mitteilung des Scores „I“ entstanden ist bzw. entstehen wird.

Insoweit kommt vorliegend allein der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Fa. „Smava“ in Betracht. Im Hinblick auf die Fa. Grenkeleasing hat der Kläger schon keinen Beweis geführt, dass die Forderung der Grenkeleasing nach Stellung einer Bankbürgschaft auf eine Auskunft der Beklagten beruht. Dass die Beklagte weiteren Unternehmen den Score „I“ mitgeteilt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Auskunft vom 16.02.2011 ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte anderen anfragenden Unternehmen andere, wesentlich besseres Scores mitgeteilt hat. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass die Auskunft insoweit falsch bzw. unvollständig war und weiteren Unternehmen der Score „I“ mitgeteilt wurde.

Im Hinblick auf die Fa. „Smava“ hat der Kläger jedoch nicht einmal behauptet, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen ggf. bereits entstandenen Schaden nicht berechnen könnte. Dass der Schaden noch in der Entwicklung begriffen ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

3.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Denn die geschädigte Person kann vorgerichtliche Anwaltskosten als Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB geltend machen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grünberg BGB 70. Aufl. § 249 Rdnr. 57). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 03.08.2010, Az. VI ZR 113/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12). Zu ersetzen sind die Kosten nach dem Geschäftswert und dem Gebührensatz, der der berechtigten Schadensersatzforderungen entspricht (Palandt aaO, m. w. N.).

Vorliegend war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das Datenschutzrecht ist eine spezielle Materie und der Ggeschädigte kann nicht davon ausgehen, seine Rechte gegen die rechtlich erfahrene und beratende Beklagte allein durchzusetzen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist (BGH vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08, juris Rdnr. 20 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten nur im Hinblick auf die Auskunftserteilung erforderlich und zweckmäßig. Insoweit konnte sich der Kläger anwaltlicher Hilfe versichern. Ob gegebenenfalls ein Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch besteht, ist ohne erteilte Auskunft nicht erkennbar. Der Kläger kann daher zu diesem Zeitpunkt einen Schadensersatzanspruch darauf nicht stützen. Der daher auch nur Ersatz für die Einschaltung hinsichtlich der Auskunft. Der Gegenstandswertes ist insoweit mit 6.000,00 EUR anzusetzen (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO). Angesicht der Wertigkeiten der Auskunft der Beklagten im Wirtschaftsleben erscheint dieser Wert jedenfalls angemessen, zumal der hier als gering anzusehende Kenntnisstand des Klägers zu berücksichtigen ist (Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 3 Nr. 16 Stichpunkt Auskunft).

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Angelegenheit ist eine Gebühr von 1,3 VV Nr. 2300 RVG angemessen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 BGB bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zustehen soll. Nach der hier einschlägigen Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses des RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes nach § 13 RVG als Rahmengebühr mit einem Gebührenwert zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet; eine Gebühr über 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Davon kann nur wenn Umfang oder Schwierigkeit der Beurteilung für den Rechtsanwalt als überdurchschnittlich anzusehen sind. Diese Regelung der sog. Kappungsgrenze der Ziffer 2300 VV zum RVG hebt nicht darauf ab, ob die Sache in ihrer Bearbeitung allgemeine Besonderheiten aufweist, die über das übliche Maß einer Fallbearbeitung hinausgehen, sondern beschränkt die Prüfung auf die Frage des der Schwierigkeit. Die Toleranzgrenze von 20 % findet bei der VV Nr. 2300 RVG keine Anwendung, soweit die dortige Kappungsgrenze überschritten würde (KG, Urteil vom 25.09.2009, Az. 9 U 64/09, zitiert nach juris dort Rdnr. 35 ff.).

Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit liegt nicht vor. Der Umstand, dass es sich beim Datenschutzrecht um ein Spezialgebiet handelt, rechtfertigt für sich allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit nur dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftauchende Probleme auftreten. Dies ist dann der Fall, wenn noch wenig geklärte Frage auf entlegenen Spezialgebieten zu klären sind (Gerold/Schmidt u. a. RVG 16. Aufl. § 14 Rdnr. 50). Eine besondere Schwierigkeit ist nicht deswegen anzunehmen, weil der Rechtsanwalt einen Fall zu bearbeiten hat, der auf einem Rechtsgebiet liegt, dass nicht zur klassischen juristischen Ausbildung gehört.

Vielmehr ist die Schwierigkeit davon abhängig, ob und inwieweit eine besondere Auseinandersetzung mit den Problemen des einzelnen Rechtsgebiets zu erfolgen hat. Um ein entlegenes Rechtsgebiet handelt es sich beim Datenschutzrecht nicht. Wie auch in anderen Rechtsgebieten gibt es im Presserecht einfache, durchschnittliche und schwierige Angelegenheiten (KG Urteil vom 26.08.2010, Az. 10 U 20/10). Der insoweit darlegungs-und beweispflichtige Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sein soll. Besondere juristische Schwierigkeiten sind auch nicht zu erkennen. Mehr als eine 1,3 Gebühr nach VV Nr. 2300 VV RVG kann der Kläger daher nicht verlangen. Dementsprechend ergibt sich 546,89 EUR unter Einbeziehung der Unkostenpauschale und der Umsatzsteuer.

Der Betrag ist seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB). Ein früherer Verzug ist nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.09.2010. Denn darin wird ein zu hoher Betrag gefordert. Wird ein zu hoher Betrag angemahnt, so tritt nur dann Verzug ein, wenn die geschuldete Summe sicher für den Schuldner zu ermitteln ist (Palandt- Grüneberg BGB 70. Aufl. § 286 Rdnr. 20). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Betrag ist auch nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, dass da es sich vorliegend nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt (siehe dazu Palandt aaO Rdnr. 27), sondern um Schadensersatz.

4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

5.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2011 ist nicht zu berücksichtigen, da er nicht nachgelassen wurde (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des darin enthaltenen Vorbringens ist nicht veranlasst (§ 156 ZPO), da es keinen neuen Tatsachenvortrag enthält und die rechtliche Argumentation im Urteil bereits berücksichtigt wurde.

I