LG Berlin: Bei www.amazon.de ist die Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf eine Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 9. September 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 05.04.2007, Az. 52 O 101/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c, 312d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

Das LG Berlin hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung bei Amazon durch eine Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf einen externen Onlineshop des Onlinehändlers wettbewerbswidrig sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf seinen Onlineshop werde den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung sei in dem Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den Onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Das Urteil straft damit die unzureichenden technischen Möglichkeiten des Onlinehändlers bei Amazon ab, längere Texte, wie die Widerrufsbelehrung, ohne weiteres im Verkäuferprofil unterzubringen. Dies ist gegenwärtig nur bedingt und mit gewissen Umgehungstricks möglich.

Landgericht Berlin

Beschluss

In der einstweiligen Verfügungssache

gegen

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstand, untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www.amazon.de den Abschluss entgeltlicher Vertrage mit Verbrauchern im Bereich, Hardware anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei eine  Widerrufsfrist von zwei Wochen zu verwenden, wie in dem Angebot mit der Nummer … am 19.02.2007 geschehen;

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die lnternethandelsplattform www.amazon.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Bereich Hardware anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei die folgende (unterstrichene) Formulierung zu verwenden:

Widerrufsbelehrung & Andere Verkäuferinformationen
Informieren sie sich bitte direkt in unserem Onlineshop unter www. …. de. Aus Platzgründen können die vollständigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht angezeigt werden. Wir bitten um Verständnis.“

wie in dem Angebot mit der Nummer … geschehen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin macht glaubhaft, gewerblich unter der Internetadresse … .com Computerartikel zu verkaufen. Im Bereich Computerkomponenten und Zubehör erziele sie in Deutschland jährlich einen Umsatz von mehr als 3.700.000,00 EUR (A 1, A 2).

Sie macht ferner glaubhaft, die Antragsgegnerin biete über die Internet-Handelsplattform Amazon ebenfalls gewerblich EDV-Artikel für Verbraucher an. Unter der Angebots-Nr. … habe sie ein … angeboten (A 2, A 3). In dem Angebot habe die Antragsgegnerin folgende Widerrufsbelehrung erteilt: „14 Tage Widerrufsrecht u. 24 Monate Gewährleistung!“. Ferner enthalte.das Angebot den Link „Widerrufsbelehrung & andere Verkäuferinformationen“, der auf das sog. Verkäuferprofil weiterleite. Dort werde der Kunde aufgefordert, sich direkt in dem Onlineshop der Antragsgegnerin unter www. …. de zu informieren, da aus Platzgründen die vollständigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht angezeigt würden.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. a) gemäß §§ 3, 4 Nr, 11, 8 UWG in Verbindung mit § 312c BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bzw. in Verbindung mit § 312d Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zu.  Das von der Antragsgegnerin angegebene zweiwöchige Widerrufsrecht entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 356 BGB. Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB geregelt und beträgt einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist bei Vertragsschlüssen über amazon zShops und amazon marketplace regelmäßig der Fall, da die Waren verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird (vgl. KG NJW 2006, 3215-3217). Ausweislich der Teilnahmebedingungen bei Verkäufen bzw. Versteigerungen (B IV., D. I./II..) für die sog. Amazon zShops/marketplace kommt der Kaufvertrag durch Anklicken des Buttons „Einkaufswagen“ bzw. „1-Click“ zustande, so dass abweichend von der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat beträgt (Urt. des KG v. 05.12.2006 – 5 W 295/06).

Die von der Antragsgegnerin erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf ihren Onlineshop www. … wird den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung ist in dem beanstandeten Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Sie orientiert sich an dem Angriffsfaktor, der angesichts des glaubhaft gemachten Umsatzes der Antragsgegnerin erhöht ist. Die Kammer hält in vergleichbaren Fällen, bei denen Angriffsfaktor und Marktpräsenz geringer sind regelmäßig einen Verfahrenswert von höchsten 7.500,00 EUR im Verfügungsverfahren für angemessen. Die Gegebenheiten des Falles rechtfertigen einen erhöhten Wert von 15.000,00 EUR anzunehmen.

I