LG Berlin: Belieferungsstopp für Onlinehändler wegen eBay-Verkauf kann kartellrechtswidrig sein (SCOUT u. 4YOU I)

veröffentlicht am 11. August 2008

LG Berlin, Urteil vom 24.07.2007, Az. 16 O 412/07 Kart
§§ 1, 2 Abs. 2 S. 1, 33 GWB, EG-Gruppenfreistellungsverordnungen VO 2790/1999

Das LG Berlin hatte in einer Kartellsache darüber zu entscheiden, inwieweit ein Hersteller einem Onlinehändler untersagen kann, seine Produkte auf einer Internethandelsplattform wie eBay zu veräußern. Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Veräußerung von SCOUT-Produkten. Das Landgericht entschied im Ergebnis, dass die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Onlinehändlers mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. Das LG Mannheim sah einen ganz ähnlichen Sachverhalt, der die selben Marken betraf, jedoch anders.

Landgericht Berlin

Urteil

In der Kartellsache

gegen

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2007 durch … für Recht erkannt:

1.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider­handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Antragstellers mit von der Antragsgegnerin hergestellten Produkten, insbesondere solche der Marken SCOUT und 4YOU, davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplatt­formen anbietet und verkauft.

2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Antragsteller will der Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen, seine Belieferung mit Produkten der Marken Scout und 4You davon abhängig zu machen, dass er diese Waren nicht über eBay anbietet.

Der Antragsteller betreibt ein Einzelhandelsgeschäft unter der Bezeichnung … Er bietet u. a. Schul- und Schreibwaren an. Hierzu gehören auch Schulrucksäcke und -ranzen. Diese vertreibt er auch im Internet auf der Handelsplattform eBay. Er unterschreitet dabei die von der Antragsgegnerin empfohlenen Preise.

Die Antragsgegnerin stellt im Wesentlichen Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke aus Leder und anderen Materialien her und vertreibt diese u, a. unter ihren Marken „Der echte SCOUT“ (folgend nur „Scout“) und „4You The Original“ (folgend nur ,,4You“). Für den Vertrieb dieser Produkte bedient sich die Antragsgegnerin bestimmter Auswahlkriterien, die als Anlage A 26 vorliegen, auf die hier ergänzend verwiesen wird. Unter Ziffer 10 dieser Auswahlkriterien stellt die Antragsgegnerin für Vertriebspartner, die neben dem stationären Verkauf auch über das Internet vertreiben, Grundsätze auf. Als letzter Punkt ist festgehalten, dass der Verkauf über eBay und vergleichbare Auktionsplattformen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Ausgestaltung dieser Formate nicht den zuvor aufgestellten Grundsätzen entspreche und da­her nicht gestattet sei.

Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin lautet auszugsweise:

„Erfüllungsort und (…) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden wechsel- seitigen Ansprüche ist Frankenthal/Pfalz (Deutschland).“

Die Antragsgegnerin vertreibt ihre Produkte u. a. auch selbst über das Internet Sie beliefert ferner die Versandhändler OTTO, Bauer und Schwab.

Der Antragsteller behauptet, die von ihm angebotenen Schul- und Schreibwaren bildeten den Schwerpunkt seiner Vertriebstätigkeit. Die Antragsgegrierin sei Marktführerin in den Segmenten Schulranzen und -rucksäcke.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 GWB dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die Belieferung nicht davon abhängig zu machen, dass der Vertrieb ihrer Produkte über eBay eingestellt werde. Denn die Antragsgegnerin handle kartellrechtswidrig.

Die Antragsgegnerin verstoße gegen § 1 GWB. Die von der Antragsgegnerin verwendeten Aus­wahlkriterien bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gemäß § 2 GWB von dem Verbot des § 1 GWB freigestellt. Denn nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) 2790/1999 gelte die Freistellung nur, wenn der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren verkauft, 30 % nicht übersteigt. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin einen Marktanteil von 40 % im Schulwarenbereich besitze. Ferner schlössen Art. 4 a – c Verordnung (EG) 2790/1999 eine Freistellung aus.

Die Antragsgegnerin verstoße auch gegen § 20 Abs. 1 und 2 GWB. Bei der Antragsgegnerin handle es sich zumindest um ein marktstarkes Unternehmen. Der Antragsteller werde unbillig behindert und ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen un­terschiedlich behandelt. So würden reine Versandhändler entgegen Ziffer 9 der Auswahlkriterien beliefert, nicht aber der Antragsteller, obwohl der Verstoß gegen Ziffer 9 schwerwiegender sei als der gegen Ziffer 10. Die Antragsgegnerin verstoße auch gegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 GWB, weil sie mit der Nichtlieferung mit Schulrucksäcken und -ranzen drohe, um zu erreichen, dass die Produkte nicht über eBay vertrieben werden.

Schließlich verletze die Antragsgegnerin auch § 21 Abs. 2 GWB, weil ihr Verhalten darauf gerichtet sei, der sog. „Preis-Mengen-Politik“ beim Verkauf über das Internet entgegenzuwirken. Letztlich ergebe sich der Anspruch auch aus den Auswahlkriterien selbst, weil der Antragsgegner diese einhalte und es unrichtig sei, dass die Kriterien bei einem Verkauf über eBay nicht erfüllt würden.

Der Verfügungsgrund folge daraus, das die Produkte der Antragsgegnerin einen sehr hohen Anteil am Gesamtumsatz des Antragstellers ausmachten und er ohne diese Produkte in die Verlustzone gelangen würde. Eine rasche Entscheidung sei daher erforderlich.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahre, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, untersagt,

die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Antragstellers mit von der Antragsgegnerin hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marke SCOUT und 4 YOU, davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbiete und verkauft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit mit Blick auf die Gerichtsstandsvereinbarung in den AIIgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Antragsgegnerin gehe es allein darum, Vertriebsformen zu unterbinden, die dem Image ihrer Produkte massiv schadeten. Dazu gehöre der Vertrieb ihrer Produkte über eBay. Denn eBay sei in der öffentlichen Wahrnehmung zu einem „Flohmarkt“ verkommen. Es gehe ihr nicht darum, die Einhaltung von Preisempfehlungen durchzusetzen. Sachlich relevant sei vorliegend der Markt für Behältnisse wie Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Auf diesem Markt nehme die Antragsgegnerin keine marktbeherrschende oder rnarktstarke Stellung ein. Der Antragsteller sei auch nicht unternehmensbedingt von der Antragsgegnerin abhängig, weil er Handtaschen, Handschuhe, Kofferprodukte, Schirme, Reisetaschen, Kleinlederwaren, Freizeitartikel und Schulartikel vertreibe. Das Handeln der Antragsgegnerin sei auch sachlich gerechtfertigt. Sie wende ihre Auswahlkriterien auf alle Vertriebspartner diskriminierungsfrei an. Anerkannt sei zudem, dass es eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, wenn der Hersteller einer Markenware seinen Händlern den Verkauf im Internet nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfe der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen. Es könnten auch qualitative Anforderungen den Vertrieb durch den Händler gestellt werden.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag ist begründet.

A.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das LG Berlin örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO.

Die von der Antragsgegnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vor­liegend nicht einschlägig, weil nicht ersichtlich ist, dass sie zwischen den Parteien für den vorlie­genden Streit vereinbart sind. Zwar gab es in der Vergangenheit Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, denen die AGB zugrunde gelegen haben mögen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber kein Streit, der in der Vergangenheit liegenden Verträgen wurzelt. Dem An­tragsteller geht es vielmehr darum, dass die Antragsgegnerin die zu ihm unterbrochenen Ge­schäftsbeziehungen wieder aufnimmt, also Lieferverträge überhaupt erst wieder abschließt. Dieser Anspruch ergibt sich allenfalls aus dem Gesetz, nicht aber aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Für einen Rahmenvertrag zwischen den Parteien, der die AGB enthielte, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

B.
Der Antrag ist begründet.

1.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 1 GWB einen Anspruch, es zu unterlassen, die Belieferung mit Scout und 4You-Produkten davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller diese Waren nicht über eBay vertreibt. Denn die Antragsgegnerin verstößt gegen eine Bestimmung des Kartellrechts.

Die Antragsgegnerin verstößt gegen § 1 GWB. Dieser Verstoß kann einen Anspruch gemäß § 33 GWB begründen (Bechtold, GWB, 4. Auflage, § 33, Rn. 4).

a)
§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein­schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Bei den von der Antragsgegnerin verwendeten „Auswahlkriterien“ handelt es sich um die Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen, die von dem Begriff der Vereinbarung erfasst werden (vgl. Bechtold, a. a. 0., § 1, Rn. 11). Der in den Auswahlkriterien vorgesehene Ausschluss des Vertriebs über das Internet auf der Handelsplattform eBay stellt eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungsfreiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt wird (vgl. Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff-J.-B. Nordemann, Kartellrecht Bd. 2, § 1 GWB, Rn. 98; Bechtold, a. a. 0., § 1, Rn. 24).

b)
Die Vereinbarung, die die Vertriebsbeschränkung über eBay vorsieht, ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 GWB von dem Verbot des § 1 GWB freigestellt.

§ 2 Abs. 2 S. 1 GWB sieht eine entsprechende Geltung der EG-Gruppenfreistellungs- ­verordnungen vor (vgl. Bechtold, a. a. 0., § 2, Rn. 25). Hier ist die VO 2790/1999 in Betracht zu ziehen. Art. 2 VO 2790/1999 sieht in gewissem Umfang eine Freistellung sog. vertikaler Ver­triebsvereinbarungen vor. Diese Freistellung greift hier aber nicht.

Es ist davon auszugehen, dass die Antraqsqeqnerln an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren verkauft, mehr als 30 % Marktenanteil besitzt. Die Freistellung gilt daher gemäß Art. 3 Abs. 1 va 2790/1999 nicht.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Antragsgegnerin, die die Anwend­barkeit der Gruppenfreistellungsverordnung und damit auch die Einhaltung von Markt­anteilsschwellen darzulegen hat (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-J.-B. Nordemann, a. a. 0., § 2 GWB, Rn. 204 a. E.). Dieser Darlegungslast ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Es ist insofern ungenügend, die eigene Angabe, mit ca. 40 % Marktanteil sei Scout mit Ab­stand Marktführer, mit dem Hinweis nur zu relativieren, es handle sich um werbliche An­preisungen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine derartige Spitzen­stellungsberühmung nicht ohne Kenntnis der Marktverhältnisse vornimmt. Sie daher gehal­ten, substanziiert hierzu vorzutragen. Auch aus der bloßen Benennung einer Reihe von Wettbewerbern lassen sich insofern keine ausreichenden Schlüsse zur Einhaltung der Marktanteilsschwelle ziehen, weil nicht angege­ben wird, welche Marktanteil die Wettbewerber besitzen. Da die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, muss von der Nichteinhaltung der Marktanteilsschwelle und der Nichtanwendbarkeit der Freistellung aus­zugehen. Ihr Verhalten stellt sich daher als ein Verstoß gegen das Kartellrecht dar.

2.
Eine Leistungsverfügung kommt hier ausnahmsweise in Betracht, weil der Antragsteller auf die Belieferung mit Produkten der Antragsgegnerin dringend angewiesen ist. Das folgt daraus, dass er als Fachhändler nicht auf diese Produkte verzichten kann, weil erwartet wird, dass er auch diese Produkte in seinem Sortiment führt. Allein die Produkte der Wettbewerber der Antrags­gegnerin können diese nicht hinreichend substituieren.

3.
Aus denselben Umständen ergibt sich auch die Eilbedürftigkeit der Entscheidung.

C.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 ZPO.

I