LG Berlin: Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Alien“ durch die Presse ist unzulässig

veröffentlicht am 3. April 2012

LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 832/09
§ 823 BGB, analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22 f. KUG; § 185 ff. StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass durch die Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Sind die Aliens schon unter uns?“ mit begleitender Abbildung und namentlicher Nennung eines Rechtsanwalts das Persönlichkeitsrecht dieses Anwalts verletzt wird. Er müsse es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden. Die Kunstfreiheit greife hier nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin, denn der Umstand einer satirischen Darstellung eröffne nicht automatisch den Schutzbereich. Nicht jede Satire sei zugleich Kunst. Vorliegend bewege sich (auch ein bundesweit bekannter) Rechtsanwalt nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse wecke. Deshalb sei eine Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ohne konkreten Anlass nicht zulässig. Letzterer sei vorliegend nicht gegeben. Anders sei dies möglicherweise bei Karl Lagerfeld, Claudia Roth und Lorielle London zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Berlin

Urteil


In dem Rechtsstreit des Herrn Rechtsanwalt

[…]

gegen

die [Verlag] AG, […]


hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2009 […] für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 wird bestätigt.

2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der „B-Zeitung; in deren Ausgabe vom 26, August 2009 unter der Überschrift ,,Alien-Report Deutschland“ der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich unter der Überschrift „Sind die Aliens schon unter uns?“ unter anderem mit dem Antragsteller befasst und ihn im Bild zeigt:

Abbildung 1

Abbildung 2

[Anmerkung der Redaktion: An diesen Abbildungen können ggf. noch Rechte Dritter bestehen. Daher kann diese Grafik hier ausnahmsweise nicht unter Creative Commons veröffentlicht werden. Für eine Veröffentlichung, die über die Wiedergabe im Rahmen dieser Gerichtsentscheidung hinausgeht, sind eventuell bestehende weitere Nutzungsrechte einzuholen.]

Das Bildnis des Antragstellers war bereits in der ,B-Zeitung“ vom 20. Juni 2009 in dem Artikel „Ein Rechtsanwalt und sein Problem mit der Aggression“ (Bl. 9 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, veröffentlicht worden. Der Antragsteller hat insoweit die einstweilige Verfügung Unterlassungsverfügung vom 25. Juni 2009 – 27.0.652/09 – erwirkt. Am 4. Juli 2009 wurde in der „B-Zeitung“ erneut ein Bildnis des Antragstellers im Rahmen des Artikels „Todes-Wirt weggesperrt – Hier fährt ihn sein Anwalt (ohne Helm) aber erstmal vom Hof des Landgerichts“ veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen, der Antragsteller hat insoweit die Unterlassungsverfügung vom 7. Juli 2009 – 27.O.688/09 – erwirkt.

Der Antragsteller wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung seines Bildnisses und die ihn betreffende Textberichterstattung und macht geltend:

Er habe keinen Anlass gegeben, ihn im Bild zu zeigen. Anders als die weiter abgebildeten Personen sei er nicht prominent und habe sich nicht in die Öffentlichkeit gedrängt. Er habe auch keinen Anlass gegeben, seine anwaltliche Tätigkeit zu kritisieren, zumal der Ausgangsartikel sich mit seinem anwaltlichen Wirken auch gar nicht konkret auseinandersetze. Es sei allein um seine Schmähung gegangen, die jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen lasse.

Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist:

a) das Bildnis des Rechtsanwalt xxxx wie in dem Artikel unter der Überschrift „Sind die Aliens schon unter uns?“ in B vom 26. August 2009 geschehen (zu verbreiten)

und/oder

b) wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten über Rechtsanwalt Jxxxxxx Exxxxx unter der Überschrift „Sind die Aliens schon unter uns?“, „Jxxxxxx Exxxxxxx tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern“, Wie in B vom 26. August 2009 geschehen.


Gegen die ihr am 31. August 2009 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Sie macht geltend:

Der Antragsteller habe die satirische Veröffentlichung auch ohne konkreten Berichterstattungsanlass hinzunehmen, da er jedenfalls im Raum Berlin aufgrund seines provokanten und oft die Grenzen der Höflichkeit überschreitenden Auftretens vor Gericht und als Kolumnist der „t“ von großer Öffentlicher Bekanntheit und ebensolchen Interesses sei. Sein Auftreten vor Gericht sei immer wieder Gegenstand der bundesdeutschen, insbesondere der Berliner Presse gewesen. Wegen der Einzelheiten der den Antragsteller betreffenden Berichterstattung wird auf die Ausführungen auf S. 2-5 der Widerspruchsbegründung sowie die Anlagen AG 1 bis AG 9 verwiesen. Das fortdauernde auffällige Verhalten des Antragstellers vor Gericht habe einen konkreten Anlass für ihre Satire geboten, unabhängig davon, dass es eines solchen Anlasses gar nicht bedurft hätte, Überwiegende Interessen des Antragstellers, der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei, stünden der Veröffentlichung nicht entgegen. Dem Antragsteller als Organ der Rechtspflege komme eine gewisse Vorbildfunktion in der Gesellschaft zu. Es sei daher von besonderem öffentlichen Interesse, wenn eine Person, der kraft Amtes eine hervorgehobene Stellung zukomme, ihre aufgaben in einer derart aggressiven und auffälligen Weise wie der Antragsteller wahrnehme/ Mit der angegriffenen Aussage mache sie in ironischer Weise ihre Meinung- deutlich, dass die Argumentation des Antragstellers häufig nicht nachvollziehbar und fernab jeder unter Juristen üblichen Ausdrucksweise ist. Auch durch seine Tätigkeit als Kolumnist der „t“ beteilige sich der Antragsteller an der öffentlichen Meinungsbildung und habe sich damit eines Teils seines schützenswerten Privatraums begeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.


Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und macht weiter geltend: Bei der beanstandeten Veröffentlichung handele es sich nicht um Satire, weil die Veröffentlichung ohne sachlichen Hintergrund und für den Leser ohne sachliche -Anknüpfungstatsachen- und – “ hinweise erfolgt sei. Das von der Antragsgegnerin behauptete Fehlverhalten in oder am Rande von Gerichtsverhandlungen habe mit seiner „Argumentation“ nichts zu tun, er habe keinen Anlass zu der ihn ausschließlich schmähenden, herabsetzenden und seine beruflichen Leistungen negierende Darstellung gegeben. Die unzulässige Bildnisveröffentlichung werde nicht dadurch zulässig,, dass ihr ein vermeintlich scherzhafter Text zur Seite gestellt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht als Betroffenem der Berichterstattung in der „B-Zeitung“ vom 26. August 2009 gegen die Antragsgegnerin als deren Verlegerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 22 f. KUG, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Der Antrag ist zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller durch die vorangegangenen einstweiligen Verfügungen nicht gesichert ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden (NJW 2009, 2823 m. w. Nachw.). Die vorangegangenen Bildveröffentlichungen sind aber in einem völlig anderen Kontext erfolgt als die streitgegenständliche, so dass die Verfügungsverbote die vorliegend angegriffene Bildnisveröffentlichung nicht erfasst.

Die angegriffene Bild- und Textberichterstattung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Er muss es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. Zwar handelt es sich bei der Äußerung, „Sind die Aliens schon unter uns?“, um Satire, denn bei dem Antragsteller handelt es sich ersichtlich nicht um einen Außerirdischen. Tatsächlich steckt in der Äußerung das Werturteil, das Vorgehen des Antragstellers als Rechtsanwalt sei auffällig – eben eines Aliens würdig – weil er bei seinem Kampf gegen investigative Medien wie von einem anderen Stern argumentiere. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet aber noch nicht den Schutzbereich. nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon – so wie im vorliegenden Fall – bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767).

Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität, Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher „Grenzen“‚ seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 1991, 1532).

Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zu» geordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH a.a.O.).

Danach kommt es im vorliegenden Fall auf eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (Art. 1 und 2 Absatz 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung „(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)an.

Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397). Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, .3342; Löffler, Presserecht, .4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004- 9 U 170/04).

Ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die Person des Antragstellers im Zusammenhang mit einem Artikel über den angeblichen Fund eines Außerirdischen im Bild und Text zu einer medialen Darstellung zu machen, dass die berechtigten Interessen des Antragstellers überwiegen würde, besteht nicht. Der Antragsteller bewegt sich – anders als Karl Lagerfeld, Claudia Roth und Lorielle London, die sich möglicherweise die Frage, ob die Aliens schon unter uns sind, gefallen lassen müssen – nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person öffentliches Interesse erweckt. Die mit der Widerspruchsbegründung eingereichten Presseveröffentlichungen belegen zwar, dass die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers und die Art, wie er dabei agiert, seit Jahren Gegenstand von Presseberichten ist. Von einer ständigen Medienpräsenz kann aber ebenso wenig die Rede sein wie von einer Prominenz des Antragstellers, die ihn für ein breites Publikum interessant machen würde und es rechtfertigen könnte, sich in der beanstandeten Art kritisch mit dem Antragsteller auseinanderzusetzen, zumal der Antragsteller – abgesehen von seiner gelegentlichen Tätigkeit als Kolumnist für die ,,t“ die Öffentlichkeit nicht selbst gesucht hat. Der Antragsteller übt seine Tätigkeit als Anwalt lediglich vor Gericht öffentlich aus, steht aber damit nicht derart im öffentlichen Leben, dass seine anwaltliche Tätigkeit in der beanstandeten Art und Weise hinterfragt und er dem Leser als jenseits dieser Welt argumentierend, eben wie ein Alien, präsentiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller – wie gerichtsbekannt – häufig Gegendarstellungsverlangen in Vertretung seiner Mandanten unterzeichnet und aufgrund deren Veröffentlichung sein Name den Lesern bekannt wird. Denn das ist ebenfalls nicht geeignet, ein gesteigertes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers zu erwecken. Er muss es von daher nicht hinnehmen, als Protagonist in dem von der Antragsgegnerin als witzig angesehenen Beitrag gleichsam vermarktet zu werden, auch wenn vorliegend keine Rede davon sein kann, dass dem Antragsteller das Menschsein abgesprochen werden würde oder er mit dem Monster aus der gleichnamigen Filmreihe „Alien“ gleichgesetzt werden würde. Die Antragsgegnerin treibt damit ihre Scherze auf Kosten des Antragstellers indem sie ihn ohne ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse als Opfer ihres Spotts ausgewählt hat (anders als z. B. in dem Fall BVerfG NJW 3767, in dem der Betroffene nur als Beiwerk eines Prominenten gezeigt wurde). Das führt dazu, dass sein Persönlichkeitsrecht das Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt.

In die Bildnisveröffentlichung hat der Antragsteller nicht eingewilligt, ein die Einwilligung ersetzender Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat Telemedicus (hier).

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