LG Berlin: „Curry 36 vs. Curry 66“ / Dringlichkeit für den einstweiligen Rechtsschutz entfällt bei Kenntnis seit ca. 4 Jahren

veröffentlicht am 24. März 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 03.11.2010, Az. 97 O 149/10
§ 25 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die einstweilige Verfügung eines Currybudenbesitzers und Inhaber der Marke „Curry 36“ gegen einen Konkurrenten und Inhaber der Marke „Curry 66“ wegen Verwechslungsgefahr aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ersterer bereits seit Jahren Kenntnis der letzteren Marke hatte. Nach Würdigung des Parteivortrags stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller bereits im Juni 2006 Kenntnis der konkurrierenden Marke hatte, als er einen Kunden mit dem T-Shirt-Aufdruck „Curry 66 Berlin“ nach dessen Herkunft befragte und zutreffende Auskunft erhielt. Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller sich nun nicht plötzlich auf eine besondere Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen und auf eine Eilentscheidung drängen könne. Außerdem habe er sich grob fahrlässig verhalten, wenn ihm entgangen sei, dass sich in den letzten Jahren in seiner Branche zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer etabliert hätten. Durch sein ebenfalls fehlendes Vorgehen gegen diese Bezeichnungen habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass es ihm mit der Durchsetzung etwaiger Markenrechte gegen Konkurrenzbetriebe nicht eilig sei.

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