LG Berlin: Die Werbung „50 % günstiger als Hotels“ ist wettbewerbswidrig, wenn dies nur „im Durchschnitt“ gilt

veröffentlicht am 3. Juni 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 14.04.2015, Az. 103 O 124/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Vermittler von Ferienunterkünften auf der Internetplattform www.wimdu.de nicht mit der Aussage „50 % günstiger als Hotels“ werben darf, wenn die Ersparnisrate nur „im Durchschnitt“ erreicht wird. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass bei einer derartigen einschränkungslosen Werbung die Ersparnis auch tatsächlich bei jeder Buchung realisiert werden können muss. Dies war aber nicht der Fall. Passender wäre es gewesen, mit der Aussage „bis zu 50 %“ günstiger als Hotels“ zu werben. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

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