LG Berlin, Urteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Erneut hat das LG Berlin die Versendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des E-Mail-Empfängers verboten. Der abgemahnte Versender hatte eingewandt, dass man die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden habe und der E-Mail-Empfänger „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn von § 7 Abs. 3 UWG angeboten habe. Richtigerweise sind allerdings noch weitere Voraussetzungen für eine legale E-Mail-Werbung erforderlich, insbesondere muss der Empfänger bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden sein. Letzteres war nicht der Fall. Im konkreten Fall erging ein Versäumnisurteil.
LG Berlin: E-Mail-Werbung bedarf eines entsprechenden Werbehinweises bei Erhebung der betreffenden Adresse / Berichtet von Dr. Damm und Partner
veröffentlicht am 28. Dezember 2010