LG Berlin: eBay ist bei Markenrechtsverstößen seiner Mitglieder nicht zur Auskunft verpflichtet

veröffentlicht am 5. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.07.2009, Az. 16 O 164/09
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Das LG Berlin hat entschieden, dass eBay bei Markenrechtsverstößen auf der Internethandelsplattform nicht zur Auskunft über die Daten des Markenverletzers verpflichtet ist. Das Gericht sah eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung an. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sah es keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Eine täter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges „zu eigen machen“, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Auch wurden keine Prüfungspflichten verletzt. Die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschließlich der Artikelbeschreibungen erfolgt automatisiert. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten demnach aus, um den für einen Plattformbetreiber in solchen Fällen gebotenen Prüfungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) zu entsprechen.

eBay-Mitglieder unterwerfen sich gegenüber eBay einer bestimmten Datenfreigabe, so zu lesen in der „Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ (Link: eBay-Policies). Für Markenverletzungen relevant ist insbesondere Ziff. 8: „Soweit die Übermittlung meiner Daten an Dritte nicht aufgrund eines Gesetzes, insbesondere nach dem BDSG, erlaubt ist, willige ich ein, dass eBay, […] meinen Namen und meine Anschrift, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist, an diesen übermittelt. Eine Datenherausgabe ist insbesondere dann nicht erforderlich und findet seitens eBay nicht statt, wenn es dem Dritten zuzumuten ist, zuerst die Möglichkeiten des eBay-Marktplatzes zu nutzen, um mich zu kontaktieren oder wenn ein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde eingeleitet werden kann oder bereits eingeleitet worden ist.“ Hieraus ergibt sich allerdings noch keine Verpflichtung eBays zur Datenherausgabe. Mittel der Wahl ist dementsprechend ein Testkauf bei dem Verkäufer oder eine Strafanzeige mit bedachter Formulierung.

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