LG Berlin: Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch dann vor, wenn der Inhalt nur über Direkteingabe der URL zugänglich ist

veröffentlicht am 2. April 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14
§ 19a UrhG, § 97 UrhG, § 87f UrhG

Das LG Berlin (Volltext unten) hat entschieden, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG auch dann vorliegt, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL – also außerhalb „normaler“ Suchfunktion – zugänglich ist.

Denn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes genüge, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankomme (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2014, Az. 24 U 49/14, KG Berlin, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 24 U 66/10 und KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10). Die zuvor vertretene Rechtsansicht (LG Berlin, Urteil vom 02.10.2007,  Az. 15 S 1/07, GRUR-RR 2008, 387 ff.), in der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server bei bloßer Möglichkeit der zufälligen Kenntnisnahme dürfte kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG liegen, hat die Kammer mit Urteil vom 30.03.2010, Az.15 0 341/09 (ZUM 2010, 609 ff.) ausdrücklich aufgegeben und sich insoweit der Ansicht des OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 383 ff.) angeschlossen. Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht etwa aus dem Urteil des EuGH zum sogenannten „framing“ (EuGH GRUR 2014,1196). Denn hier hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin verfassten Text selbst in eine eigene Unterseite der Homepage eingebunden.

Landgericht Berlin

Urteil

1.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2014 wird bestätigt.

2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Betreiberin der Webseite …, die sowohl Text- als auch Grafikinhalte zum Abruf bereithält.

Die Antragsgegnerin ist eine Fotoagentur, die die Webseiten … und … betreibt.

Die Antragstellerin adaptierte auf der von ihr betriebenen Webseite … das Lichtbild eines von zwei Händen gehaltenen Pokals, an dem die Antragsgegnerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte behauptet. Daraufhin mahnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.08.2014 (Anlage A3 = Bl. 57 d.A.) wegen unberechtigter Nutzung des Lichtbildes („Pokal“) ab und forderte die Antragstellerin im Wege einer Nachlizensierung zur Zahlung von 240,75 EUR auf. Dieses Schreiben enthielt einen „persönlichen Zugangscode“ und den Hinweis, mit diesem Code den Vorgang online abrufen zu können. Die Antragstellerin ging auf dieses Angebot nicht ein. Wegen der behaupteten unbefugten Nutzung des Lichtbildes „Pokal“ durch die Antragstellerin ist derzeit ein weiterer Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Charlottenburg – 224 C 428/14 – anhängig.

Zur Dokumentation des behaupteten Verstoßes durch die Antragstellerin fertigte die Antragsgegnerin einen Screenshot der Webseite der Antragstellerin. Dieses Bild als Datei im jpg-Format stellte die Antragsgegnerin jedenfalls unter der URL …/screenshots/09f0a5a06ec44a5457aab2fa7b9142a3.jpg zum Abruf im Internet bereit.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Bezug auf den abrufbaren Screenshot wegen aus ihrer Sicht unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten vergeblich ab.

Durch einstweilige Verfügung der Kammer vom 19. September 2014 ist Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, selbst oder durch Dritte den nachfolgend abgebildeten Screenshot:

öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter den URL

…/screenshot.php?code=09f0a5a06ec44a5457aab2fa7b9142a3

und

…/screenshots/09f0a5a06ec44a5457aab2fa7b9142a3.jpg.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin macht geltend, bei den Inhalten ihrer Webseite … handele es sich um redaktionelle Angebote, mithin um Presseerzeugnisse. Alle Texte und Grafiken seien durch Mitarbeiter ihrerseits verfasst bzw. erstellt worden. Die URL

…/screenshots/09f0a5a06ec44a5457aab2fa7b9142a3.jpg.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19. September 2014 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, eine Nutzung im Sinne des UrhG habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil sie nur einen Ausschnitt des ursprünglich umfassenderen Screenshots online gestellt habe. Im Übrigen seien vorliegend auch die urheberrechtlichen Voraussetzungen eines Zitats gegeben. Letztlich sei die URL nicht ohne Kenntnis des Passwortes aufrufbar gewesen. Über eine Suchmaschine, wie etwa Google, hätte man diese nicht finden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze sowie die überreichten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (§§ 924, 925, 936 ZPO). Dies führt zu einer Bestätigung der Verfügung vom 19. September 2014.

Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 87 f. Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG zu.

Bei dem Screenshot mit der Überschrift „Unsere aktuellen Themen“ handelt es sich um ein Presseerzeugnis im Sinne des § 87 f. Abs. 2 UrhG. Es liegt eine periodisch veröffentlichte Sammlung im Sinne der vorgenannten Norm vor. Für die Eigenschaft eines Presseerzeugnisses spricht der Ausdruck der Webseite … vom 18. Dezember 2014 (Anlage Ast 9). Während auf dem Screenshot aus dem Sommer 2014 noch Themen wie „Ganz Deutschland ist Weltmeister“ und „Im Kino: Rico, Oskar und die Tierschatten“ die oberen Ränge in der Rubrik „Unsere aktuellen Themen“ besetzten, finden sich im aktuellen Ausdruck unter anderem Themen wie „Nikolaus, Weihnachtsmann und Christkind“ oder „Woher kommt der Adventskranz?“ bzw. an vierter Stelle „Vor 25 Jahren fiel die Berliner Mauer“. Die Themen der Beiträge auf der Webseite der Antragstellerin richten sich also offensichtlich auch nach jeweils aktuellen gesellschaftlichen Themenkreisen.

Die Antragstellerin ist demnach Herstellerin eines Presseerzeugnisses im Sinne des § 87 f. Abs. 2 UrhG und besitzt als solche nach § 87 f. Abs. 1 UrhG das auf die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG bezogene Leistungsschutzrecht.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe ihre Verantwortlichkeit für den Internetauftritt … nicht dargelegt, verfängt diese Argumentation nicht.

Denn sie setzt sich selbst in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, da sie – wie sie selbst vorträgt – die Antragstellerin gleichzeitig wegen einer behaupteten Rechtsverletzung an dem Lichtbild „Pokal“ vor dem Amtsgericht Charlottenburg auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Anspruch nimmt.

Soweit die Antragsgegnerin ferner vorträgt, bei den von der Antragstellerin bereit gestellten Texten handele es sich ausschließlich um Fremdtexte ist auch dies irrelevant. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 87 f. Abs. 2 Satz 2 UrhG gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller des Presseerzeugnisses.

Die Antragsgegnerin hat den Screenshot und damit einen Ausschnitt aus dem Presseerzeugnis der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht, indem sie diesen auf ihrer Webseite frei und für jedermann abrufbar zumindest unter der URL

…/screenshots/09f0a5a06ec44a5457aab2fa7b9142a3.jpg.

online gestellt hat.

Wie die Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin selbst ausgeführt hat, war es bei Kenntnis der Ziel-URL ohne weiteres möglich, den Screenshot abzurufen. Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG liegt auch dann vor, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL – also außerhalb „normaler“ Suchfunktion – zugänglich ist. Denn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes genügt, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankommt (KG, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 24 U 49/14 -; vom 20. März 2013 – 24 U 66/10 – und vom 28. April 2010 – 24 W 40/10-).

Die noch in der Sache 15 S 1/07 – (Urteil der Kammer vom 2. Oktober 2007 – GRUR – RR 2008, 387ff.) vertretene Auffassung, in der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server bei bloßer Möglichkeit der zufälligen Kenntnisnahme dürfte kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG liegen, hat die Kammer mit Urteil vom 30. März 2010 -15 0 341/09 – (ZUM 2010, 609 ff.) ausdrücklich aufgegeben und sich insoweit der Ansicht des OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 383 ff.) angeschlossen.

Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht etwa aus dem Urteil des EuGH zum sogenannten „framing“ (EuGH GRUR 2014,1196). Denn hier hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin verfassten Text selbst in eine eigene Unterseite der Homepage eingebunden.

Eine Rechtfertigung zugunsten der Antragsgegnerin für das öffentliche Zugänglichmachen ist nicht erkennbar. Insbesondere ist das Handeln nicht durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG gerechtfertigt. Der Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung diente nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin der Verfolgung eigener urheberrechtlicher Ansprüche ihrerseits. Für eine solche Verfolgung ist die öffentliche Zugänglichmachung des Screenshots der Webseite der Antragstellerin nicht erforderlich.

Die Antragstellerin handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, da es grundsätzlich niemandem verwehrt werden kann, seine absoluten Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen.

Auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel. Selbst nach der Darstellung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin frühestens am 02.08.2014 vom urheberrechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Der Verfügungsantrag ist seit dem 12.09.2014 anhängig, so dass die nach obergerichtlicher Berliner Rechtsprechung erforderliche 2-Monats-Frist eingehalten worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur.de (hier).

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