LG Berlin: Eine auf das Internet eingeschränkte Unterlassungserklärung wegen einer Äußerung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr

veröffentlicht am 3. August 2018

LG Berlin, Urteil vom 25.01.2017, Az. 97 O 122/16
§ 91 ZPO; §§ 1 ff UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen einer werbenden Äußerung, welche seitens des Unterlassungsschuldners auf Veröffentlichungen im Internet eingeschränkt wird, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Der Antragsteller habe den Antragsgegner wegen der Äußerungen unabhängig vom Ort ihrer Veröffentlichung abgemahnt und dass er auch die Unterlassung der Äußerungen losgelöst vom Ort der Veröffentlichung begehrt habe, habe sich eindeutig aus der als Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung ergeben. Die eigenmächtige Einschränkung des Antragsgegners auf Äußerungen im Onlinebereich erwecke Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung. Der Antragsteller sei vor der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nicht zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Berlin – eingeschränkte Unterlassungserklärung).


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