LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Betreiber einer Selbsthilfe-Website für Filesharing-Opfer wegen unerlaubter Rechtsberatung

veröffentlicht am 3. Juli 2013

LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 103 O 60/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 RDG, § 6 Abs. 2 RDG

Empfänger von Filesharing-Abmahnungen stoßen im Internet häufig auf Websites, die mit allgemeinen Hinweisen zum Umgang mit den Abmahnungen den Gang zum Rechtsanwalt ersparen wollen. Die Ratschläge reichen in ihrer Qualität unserer Erfahrung nach von „überaus brauchbar“ bis „gefährlich unbrauchbar“. Dass die Tipps kostenmäßig mitunter zu einem Fiasko für den sich selbst Helfenden werden können, ist den Abgemahnten häufig viel zu spät klar. Das LG Berlin hat nunmehr einen Beitrag auf einer solchen Selbsthilfe-Seite als unerlaubte Rechtsberatung qualifiziert und den Betreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Berlin

Beschluss

..

1.
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendenOrdnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, außergerichtliche Rechtsdienstleistung wie folgt zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht:

„Faustregel: Abmahnungsschreiben 02/2010; Beginn der Verjährung am Endes des betreffenden Jahres: 31.12.2010; 24:00 Uhr – Ende der Verjährungsfrist: 31.12.2013; 24:00 Uhr.

Log: 09/2009, Sicherungsbeschluss, Gestattungsanordnung: 10/2009… … wichtig jetzt – wann – hat der Provider dem Abmahner den Klarnamen + Anschrift mitgeteilt. Das kann 2009 gewesen sein, aber auch erst 2010. Gewissheit und Klärung bekommt man wohl erst in einem möglichen Klageverfahren, insbesondere eines widersprochenen MB (+ 6 Monate). Wann war denn der MB?

VG …“

– wenn dies wie in Anlage AS 3 dargestellt geschieht.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift zu erlassen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

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