LG Berlin: Ist ein Hauptsacheverfahren überhaupt nicht beabsichtigt, können für das Abschlussschreiben auch keine Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden

veröffentlicht am 9. Februar 2010

LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 822/09
§ 823 BGB

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Kosten für ein Schreiben, das zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, nicht geltend gemacht werden können, wenn es dem Anspruchssteller nicht gelingt, nachvollziehbar darzutun, dass es sich insoweit um Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung handelt. Es könne „anhand der konkreten Umstände“ nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insoweit die Erhebung der Hauptklage beabsichtige bzw. beabsichtigt habe, so dass auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens nicht vonnöten gewesen sei. Welche Umstände die Annahme nahe legten, dass die Erhebung der Hauptsacheklage nicht beabsichtigt gewesen sei, blieb offen.

I