LG Berlin: Jörg Kachelmann darf in Bezug auf Anhänger der Chemtrails-Theorie behaupten, man habe es bei der Bürgerinitiative mit Verrückten und Neonazis zu tun

veröffentlicht am 30. März 2012

LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az. 22 O 376/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Berlin hat entschieden, dass Jörg Kachelmanns Bezeichnung der Bürgerinitiative „Sauberer Himmel“, die in den Kondensstreifen von Flugzeugen giftige Gase („Chemtrails“) zu erkennen glaubt, als Verrückte und Neonazis, nicht geltendes Recht verletzt. In seinem Antwortschreiben auf eine E-Mail der Initiative habe dieser sich nur ganz allgemein über die Bewegung geäußert und seinen Standpunkt recht drastisch, aber eben nicht rechtswidrig dargelegt. Die Bezeichnung „verrückt“ sei im umgangssprachlichen Sinne gemeint gewesen und habe nicht bedeutet, dass alle Mitglieder der Bürgerinitiative im pathologischen Sinne krank seien. Im Übrigen habe Kachelmann mit seiner Erklärung nicht alle Anhänger der Theorie als Neonazis bezeichnet. Kachelmanns Anwalt habe auch glaubhaft gemacht, dass dass es Anhänger der Chemtrail-Theorie auch im rechten Lager gebe. Im Übrigen sei fraglich, ob in der Bezeichnung als Nazi heute noch überhaupt eine Prangerwirkung liege, da dieser Begriff heute inflationär verwendet werde. Bürgeranwalt Dominik Storr will Berufung einlegen. Was wir davon halten?

Im Stimmengewirr der erbosten Öffentlichkeit, die den Saal protestartig verließ, meinen wir den Satz gehört zu haben „Das Landgericht Berlin ist doch mit verrückten Nazi-Richtern besetzt!“ und wir sind – allerdings insoweit noch schwankend – der Meinung, dass das umgangssprachlich gemeint war. Auf die Entscheidung hingewiesen haben RA Oliver Marson (hier) und RA Martin Steiger (hier).

I