LG Berlin: Kehrt marsch – bei eBay darf doch ein Rückgaberecht angeboten werden

veröffentlicht am 10. Juni 2009

LG Berlin, Urteil vom 25.05.2009, Az. 52 O 405/08
§§ 126 b, 356 Abs. 3 BGB

Das LG Berlin hat in einer älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf (Link: LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mit einem neuerlichen Urteil des Landgerichts geändert. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Belehrung über ein Rückgaberecht bestehe bei der Internethandelsplattform nicht, wobei das Gericht auf einen richterlichen Hinweis des Kammergerichts (Az. 5 U 170/08) Bezug nahm. Auch sei durch die Aufnahme der Rückgabelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ein ausreichend deutlicher Hinweis erfolgt.

Das Kammergericht hatte die Differenzierung zwischen eBay-Shop und anderen, plattformautonomen Onlineshops nicht nachvollzogen und geäußert, dass die Gleichbehandlung von eBay-Auktionen bzw. eBay-Shops und Onlineshops dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entsprochen habe. § 356 Abs. 1 BGB stehe der Gleichbehandlung keineswegs entgegen. Der Gesetzeswortlaut der Vorschrift „beim Vertragsschluss aufgrund eines Verkaufsprospektes“ sei als „im Falle“ zu verstehen, so dass eine klare zeitliche Regelung wie in § 357 BGB („spätestens bei Vertragsschluss“) nicht vorliege. Das Rückgaberecht müsse zwar im Vertrag vereinbart werden (Abs. 1 Satz 1). Von der „Einräumung in Textform“ (Abs. 2 Nr. 3) hänge aber lediglich die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ab, so dass es sich aus Sicht des Berliner Senats um eine aufschiebende Bedingung gehandelt habe. Bedenken der Rechtssicherheit wären nicht ersichtlich, da in der Praxis der eBay-Verkäufer in aller Regel bestrebt sein werde, die Vereinbarung des Rückgaberechts umgehend in Textform zu bestätigen.

Das Urteil des Landgerichts und die Rechtsauffassung des Kammergerichts überzeugen im Ergebnis, nicht aber in der Argumentation. Warum beispieslweise der eBay-Verkäufer in der Praxis „in aller Regel bestrebt sein werde, die Vereinbarung des Rückgaberechts umgehend in Textform zu bestätigen“, wo es sich doch um einen für ihn nachteiligen Hinweis handelt, bleibt völlig offen. Das Gegenteil ist in der Praxis der Fall.

Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen.

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