LG Berlin: Kritische Berichterstattung über berufliches Verhalten eines Rechtsanwalts ist gestattet

veröffentlicht am 28. Mai 2010

LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 938/09
§§ 823 BGB; 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Prozessbericht, in welchem kritisch über eine Rechtsanwaltskanzlei unter Nennung ihres Namens berichtet wird, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine Anwaltskanzlei hatte sich dagegen gewehrt, dass der Betreiber einer Website, auf der über presserechtlich motivierte Gerichtsverfahren berichtet wurde, eine Verhandlung kommentiert hatte, in der es um die eigenen rechtlichen Schritte der Kanzlei gegen eine geplante Veröffentlichung des Beklagten ging. Die Kanzlei war der Auffassung, dies ginge die Öffentlichkeit nichts an. Die Kammer habe in jenem Verfahren ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der geplanten Liste verneint. Ein Berichterstattungsanlass für ihr juristisches Vorgehen gegen selbige sei demnach auch nicht gegeben.

Dies sah das LG Berlin anders. Der beanstandete, die Klägerin identifizierende Prozessbericht des Beklagten sei zulässig. Er verletze weder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der vom Beklagten auf seiner Internetseite veröffentlichte Sitzungsbericht betreffe nur die Sozialsphäre. Dazu zählten Äußerungen, die von anderen ohne weiteres wahrgenommen werden könnten, ohne dass der Betroffene sich jedoch der Öffentlichkeit bewusst zukehre. Dies allein rechtfertige die Berichterstattung zwar nicht, da auch in diesem Bereich dem Einzelnen grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleibe, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach). Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Einschränkungen für das Bestimmungsrecht können sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftrete, das nicht ihm allein gehöre, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhätten. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, könnten es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drücke sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus (BGH NJW 1981, 1366 – Wallraff).

Hier hätten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit des Beklagten aber Vorrang vor den Interessen der Klägerin. Dem Beklagten sei es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise der beschriebenen Medienanwaltskanzlei zu üben, sei es auch bei ihrer Tätigkeit in eigener Sache.

Wie das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29.09.2009, Az. 9 W 135/09 (Afp 2009, 608, 610) ausgeführt habe, „ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Internetseite betreibt, auf der er über die Rspr, einzelner Gerichte in Pressesachen berichtet und hierbei auch das Wirken in der in diesem Zusammenhang tätigen Rechtsanwälte beleuchtet. Damit übt der Antragsgegner öffentliche Kritik an der Rspr. dieser Gerichte und der Tätigkeit dieser Anwälte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ersichtlich nimmt der Antragsgegner hierbei für sich in Anspruch, sein Anliegen auch im öffentlichen Interesse und zur Einflussnahme auf die öffentliche Meinung zu verfolgen. Insoweit ist die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite geführte öffentliche Darstellung und Diskussion der Rspr. in Pressesachen im Grundsatz als adäquates Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der geistigen Auseinandersetzung von Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG gedeckt (vgl. Senat, Beschluss vom 13.01.2009 – 9 W 178/08). Hiernach wäre im Rahmen der notwendigen Abwägung der gegenseitigen Interessen einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine Berichterstattung verhindern will, die sich mit den Leistungen ihrer Rechtsanwälte befasst (vgl, BGH, AfP 1998 S. 399 = NJW 1998 S. 2141). Ein Gewerbetreibender hat eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen aber grundsätzlich hinzunehmen. Bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (BGH, ebenda). Nichts anderes kann für Leistungen der freien Berufe gelten.

Der Umstand, dass es sich vorliegend nicht um ein besonders spektakuläres Gerichtsverfahren gehandelt habe, ändere hieran nichts. Vielmehr bestehe ein durchaus anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin lasse sich mit dem in § 169 GVG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz, welche die Rechtspflege in einem demokratischen Rechtsstaat auszeichne, nicht vereinbaren. Dem Beklagten könne auch ein schutzwürdiges Interesse, die Namen der am Rechtsstreit Beteiligten zu nennen, nicht von vornherein abgesprochen werden, da dies maßgeblich zur Anschaulichkeit der von ihm verfassten Sitzungsberichte beitrage (so KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 9 W 39/09 m.w.N.), Mit dem angegriffenen Sitzungsbericht thematisiere der Beklagte offensichtlich das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht, indem er anhand des gegen ihn geführten Verfahrens, in dem er weitgehend unerlegen sei, die Schwierigkeiten bei seiner Tätigkeit als Gerichtsberichterstatter verdeutliche. Dem Beklagten sei einzuräumen, dass der Bericht in der Sache durchaus zu der auf seiner Internetseite betriebene Auseinandersetzung beitrage und von Interesse sei.

Ein Unterlassungsanspruch sei auch nicht wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gegeben. Es fehle an einem unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff. Das Kammergericht habe a.a.O. ausgeführt:

Voraussetzung für eine Haftung ist ein unmittelbar betriebsbezogener Eingriff. Nicht jede rechtswidrige Äußerung kann allerdings schon als Störung des Unternehmens in Betracht kommen. Unmittelbar betriebsbezogen ist ein Eingriff, der sich „irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Recht oder Rechtsgüter betrifft“ (BGH, NJW-RR 2005 S. 673). Es bedarf ‚zur Eingrenzung des Anspruchs einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen‘ (BGH, NJW 1998 S. 2141).

Anders als bei der der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensliste, in der nahezu sämtliche Verfahren der Klägerin und ihrer Mandanten aufgeführt gewesen seien, betreffe der hier beanstandete Bericht über die Veröffentlichung einer Verfahrensliste ein gegen den Beklagten in eigener Sache geführtes Verfahren. Dem Beitrag sei lediglich zu entnehmen, dass die Veröffentlichung der nicht näher konkretisierten Verfahrensliste, gegen die die Klägerin vorgegangen sei, unzulässig sei. Dass dieser Sitzungsbericht unmittelbare Auswirkungen auf den Betrieb der Klägerin habe, sei weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Anders als im der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegenden Fall könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Veröffentlichung ihres in eigener Sache gegen den Beklagten geführten Verfahrens potentielle Mandanten der Presseanwaltskanzlei davon abhalten könnte, sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, weil diese annehmen müssten, dass auch ihr Rechtstreit unter Angabe des Gegenstands und Identifizierung der Beteiligten noch Jahre später im Internet aufgelistet sein würde.

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