LG Berlin: Mehrfachabmahnung ohne nennenswertes Interesse ist rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 1. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 28.10.2008, Az. 16 O 263/08
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Berlin hatte über die Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG zu entscheiden. Der Abmahner hatte innerhalb von 8 Monaten 19 wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen angestrengt. Er selbst stellte nur anscheinshalber Produkte zum Verkauf ins Internet ein, wobei im Zeitpunkt der Abmahnung überhaupt keine Produkte zum Verkauf angeboten wurden. Das Gesamtangebot seiner Produkte überschnitt sich inhaltlich nur marginal mit dem des Abgemahnten. Die Berliner Richter sahen dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich an. Interessant ist an dieser Auffassung die Begründung des Gerichts: Die Richter sahen fehlerhafte AGB nicht als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung an, da diese erst nach einer Kaufentscheidung des Kunden relevant würden und damit dem Wettbewerber kein Nachteil entstünde. Diese Rechtsauffassung ist nach Umsetzung der UGP-Richtlinie im neuen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG 2008) nicht mehr vertretbar.

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