LG Berlin: Besteht neben dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auch noch ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch?

veröffentlicht am 6. September 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 29.06.2010, Az. 103 O 17/10
§§ 242; 823 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass in einer wettbewerbsrechtlichen (Abmahnungs-) Angelegenheit neben dem Unterlassungsanspruch nicht ohne Weiteres auch ein Auskunfts-oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Letzteres sei vielmehr erst dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten sei oder noch eintreten werde. Insoweit reiche es aus, wenn nach der Lebenserfahrung mit dem Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheitzu rechnen sei.


Im vorliegenden Fall lehnten die Richter dies ab, da es kaum wahrscheinlich sei, dass allein aufgrund der streitgegenständlichen fehlerhaften Widerrufsbelehrung und fehlerhaften AGB-Klauseln Kunden von einem Kauf bei dem Kläger Abstand genommen und stattdessen bei dem Beklagten gekauft hätten. Ohnehin würde das klein Gedruckte vom Verbraucher regelmäßig nicht gelesen. Auf dem Markt sei es im betreffenden Wettbewerbsbereich aufgrund der vielen Mitbewerber eher Zufall, dass sich gerade die Angebote der Verfahrensbeteiligten gegenübergestanden hätten. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen AGB der Beklagten eher geeignet, Kunden von der Eingehung eines Vertrages abzuhalten, als zum Kauf zu bewegen.

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