LG Berlin: Provisionszahlungen eines Buchhändlers an einen Schulförderverein verstoßen gegen die Buchpreisbindung

veröffentlicht am 31. Juli 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
§ 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12­17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2014 durch … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu­setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mo­naten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen,

beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes eine Provisionszahlung an Schulfördervereine zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be­trages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger vertritt die Interessen buchhändlerischer Unternehmen in Deutschland. Zu seinen Auf­gaben gehört u.a. die Pflege der Wettbewerbsregeln im Verkehr seiner Mitglieder untereinander und mit dem Publikum sowie die Sicherung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse.

Die Beklagte vertreibt über das Internet – auch in Deutschland – u.a. Bücher. Dabei bedient sie sich eines sogenannten Affiliate – Marketingprogrammes, bei dem demjenigen, der seine eigene Website mit „Amazon“ verlinkt und hierüber Buchbestellungen auslöst, Provisionen zufliessen.

Die Beklagte gewährte dem Schulförderverein des Droste – Gymnasiums in Berlin im Jahr 2012 eine Vergütung für über die Internetseite „Amazon“ bestellte Schulbücher. Der Schulförderverein teilte dies seinen Mitgliedern zusammen mit der Aufforderung, künftig Schulbücher über „Amazon“ zu bestellen, mit. Auf Anlage K 2 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger meint, die Beklagte verstoße mit der Gewährung einer Vergütung gegen das BuchPrG und gegen § 4 Nr. 1 UWG.

Der Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord­nungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mo­naten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer,
zu unterlassen,
beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbin­dungsgesetzes eine Provisionszahlung an Schulfördervereine zu bewerben, anzu­bieten und/oder durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint, ihr Vorgehen sei nicht unlauter. Da die Eltern – insoweit unstreitig – den vollständigen vom Verlag festgesetzten Buchpreis zahlten und die Werbekostenerstattung nicht an die Eltern bzw. Schüler weitergegeben werde, liege kein Fall des Preisnachlasses vor. Auch eine buchpreis­bindungswidrige Zugabe liege nicht vor. Schließlich sei auch eine unsachgemäße Beeinflussung i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG zu verneinen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetrage­nen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 9 Absatz 1 BuchPrG zu.

Der Kläger ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 2 BuchPrG aktivlegitimiert.

Die Beklagte verstößt durch die Provisionszahlungen an den Förderverein des Droste-Hülshoff ­Gymnasiums gegen §§ 3, 5 BuchPrG.

Gemäß § 3 BuchPrG muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer ver­kauft, den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einhalten.

Die Beklagte kooperiert mit dem Förderverein des Droste-Hülshoff -Gymnasiums dergestalt, dass interessierte Eltern oder Schüler die benötigten Schulbücher über den Förderverein bei der Beklagten bestellen und ein Teil des bezahlten Preises dem Förderverein zugutekommt. Die EI­tern und Schüler bezahlen dabei unstreitig den festgesetzten Preis. Ein Teil des festgesetzten Preises wird dem Förderverein als Provision ausbezahlt.

Zwar bezahlen die Letztabnehmer unstreitig den festgesetzten Preis; dieser wird aber nicht vollständig von der Beklagten einbehalten. Ob das von der Beklagten betriebene Vergü­tungsmodell unter die Preisbindung nach §§ 3,5 BuchprG fällt, insbesondere dem „Einhalten“ des Preises widerspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln.

In Betracht kommt eine teleologische Auslegung der §§ 3, 5 BuchPrG dahingehend, dass neben dem vom Letztverbraucher geforderten und gezahlten Preises auch der Buchhändler den vollen Preis – ohne Abzüge – erhalten soll.

Dies lässt sich dem Gesetzeszweck entnehmen:

§ 1 : „Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz ge­währleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.“

Durch den zitierten § 1 BuchPrG wird deutlich, dass der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes nicht nur darin liegt, dass die Letztabnehmer alle den gleichen Preis für ein bestimmtes Buch be­zahlen, sondern (auch) in der Verhinderung des Wettbewerbes zwischen Buchhändlern, um diese in ihrer Vielfalt zu schützen. Damit ist maßgeblich, ob aus der Sicht des Letztabnehmers ein Preiswettbewerb besteht (vgl. OLG Hamburg GRUR – RR 2013, 348), der Letztabnehmer also für den gleichen Preis ein „mehr“ bekommt. Ein Preisnachlass ist auch dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher gekoppelt mit dem Buchkauf ein Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn wirt­schaftlich günstiger erscheinen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 11-36).

Es liegt vorliegend allerdings kein unmittelbarer Preiswettbewerb vor, da die Eltern und Schüler den gleichen Preis bezahlen wie bei einem anderen Buchhändler.

Anders als bei dem vom OLG Hamburg (GRUR – RR 2013,348) zu beurteilenden Sponsoring ­Modell wird bei dem Provisionssystem der Beklagten die Provision nicht an die Letztabnehmer, also an die Schüler und Eltern gezahlt, sondern kommt dem Förderverein der Schule zugute, was nur mittelbar wiederum den Schülern der Schule zugutekommt.

Dass eine solche mittelbare Zuwendung an den Letztabnehmer ausreicht, um einen Verstoß an­zunehmen, erscheint naheliegend, auch im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen in § 7 Absatz 4 BuchPrBG (dazu unten). Eltern und Schüler werden sich regelmäßig dafür entscheiden, die von ihnen benötigten Schulbücher bei der Beklagten zu kaufen. Denn für das gleiche Geld, welches sie für ihre Bücher auch bei anderen Buchhändlern bezahlen würden, wird ihre Schule finanziell unterstützt. Außerdem handelt es sich bei dem Affiliate – Modell um eine Absatzförderungsmaß­nahme, welche sich auf den Wettbewerb unter den Buchhändlern auswirkt. Genau diesen Wett­bewerb will aber das BuchPrG verhindern. Damit liegt auch ein Preiswettbewerb aufgrund einer Verkaufsförderungsmodalität und somit ein Verstoß gegen § 5 Absatz 1 BuchPrG vor.

Ein gesetzlich normierter Ausnahmefall liegt nicht vor.

§ 7 Absatz 3 BuchPrG stellt eine Ausnahme von § 5 Absatz 1 BuchPrG dar, in dem es Preisnach­lässe für Schulbücher als Sammelbestellungen durch Schulen gewährt. Im vorliegenden Fall wer­den die Bücher jedoch nicht von der Schule selber, sondern durch die Eltern oder Schüler bestellt und es handelt sich nicht um Sammel- sondern Einzelbestellungen.

§ 7 Absatz 4 BuchPrG ist dem Wortlaut nach in keinem der Einzelfälle der Ziffern 1 bis 4 ein­schlägig.

Eine Zugabe i.S.v. Ziffer 1 BuchPrG kann auch an Dritte erfolgen, insofern kommt es ausschließ­lich auf den inneren Zweckzusammenhang an (vgl. KG GRUR 1984,605 zu ZugVO a.F.). Aller­dings handelt es sich vorliegend nicht um eine Sachprämie („Waren“).

Ziffern 2 und 3 scheiden schon aus, weil die Tatbestände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfüllt sind.

Handelsübliche Nebenleistungen (Ziffer 4) liegen ebensowenig vor, da die Zahlung einer Vergü­tung an Schulfördervereine im Buchhandel nicht handelsüblich sein dürfte.

Eine Ausdehnung der Ausnahmetatbestände kommt nicht in Betracht. Soweit die Beklagte be­hauptet, die Vergütungen stellten zulässige Vermittlerprovisionen dar, die allen Teilnehmern am sogenannten Affiliate – Marketing gewährt würden, lässt sich dem § 7 Absatz 4 BuchPrG eine sol­che Privilegierung nicht entnehmen. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der Teilnahme am Affiliate – Marketing überhaupt um eine echte Vermittlungsleistung im Sinne der früheren Gesetzesbegründunq in ST – Drucks. 14/9196, 5.13 handelt (die zum einen das Affiliate – Marketing noch nicht erwähnt hatte, zum anderen den klassischen Handelvertreters vor Augen hatte, was aber einen substantiell anders gelagerten Fall darstellt als die – hier vorliegende – Konstellation der Begünstigung von Schulfördervereinen), ist entscheidend, ob die Vergütung dazu führt, dass der Gesetzeszweck – Erhaltung der Vielfalt und damit auch Verhinderung des Preiswettbewerbs zwi­schen Buchhändlern – umgangen wird. Den Ausnahmen in § 7 Absatz 4 Ziffern 1 bis 4 BuchPrG ist ersichtlich gemein, dass der Gesetzgeber sie als die Kaufentscheidung nicht maßgeblich be­einflussend ansieht. Daran muss sich auch die hier in Rede stehende Vergütung messen lassen. Die Kammer schließt hier nicht aus, dass sich Eltern und Schüler regelmäßig dafür entscheiden werden, die von ihnen benötigten Schulbücher bei der Beklagten zu kaufen. Denn für das gleiche Geld, welches sie für ihre Bücher auch bei anderen Buchhändlern bezahlen würden. wird ihre Schule finanziell unterstützt. Dann aber tritt genau jener Wettbewerb ein, den das BuchPrG zu verhindern sucht.

Im Umkehrschluss zu den in § 7 BuchPrG genannten Ausnahmen von der Buchpreisbindung ist die Gewährung von Preisnachlässen in dort nicht aufgeführten Fällen unzulässig (vgl. BGH GRUR 2003,807).

2.
Dem Kläger steht aber auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Absatz 1 i.V.m. §§ 3; 4 Nr. 1 UWG zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG.

Die Provisionszahlung an den Förderverein ist dazu geeignet, Druck auf die Entscheidung der Verbraucher, hier der Eltern und Schüler des Droste-Hülshoff-Gymnasiums, auszuüben.

Es liegt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung aufgrund sozialen Drucks vor. Unter dem Begriff des sozialen Drucks werden Sachverhalte erfasst, in denen der Umworbene im Falle einer Ablehnung mit moralischen Vorwürfen Dritter rechnen muss. Nach bisherigem Verständnis war die Schwelle zur Unlauterkeit überschritten, wenn die Druckausübung geeignet ist, die freie Willensentschließung wesentlich zu beeinträchtigen. Hiervon wurde bei Erwachsenen, anders als bei Kindern und Jugendlichen, zwar regelmäßig nicht ausgegangen (vgl. BGH GRUR 2008,13). Der BGH hat aber einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG in einem Fall einer Werbung für Frühstückscerealien angenommen, in der Schüler aufgefordert wurden, Wertpunkte zu sammeln und diese anschließend über ihre Schule unter Einschaltung eines Lehrers als Ansprechpartner einzureichen. Je nach Anzahl der gesammelten Taler, die sich auf den Packungen der beworbe­nen Produkte befanden, erhielt die Schule Sportartikel. Der BGH hat in dieser Entscheidung eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Eltern, die die Produkte kaufen sollten, bejaht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Einsatz von Kindern als Kaufmotivatoren zwar grundsätzlich zulässig sei. Die Schüler und Eltern gerieten aber in die Situation, die Aktion unter­stützen zu müssen, um den Eindruck mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu ver­meiden. Daher würden sich auch vernünftige Eltern oftmals dazu veranlasst sehen, die Produkte zu erwerben, die sie ansonsten nicht gekauft hätten (vgl. GRUR 2008,183). Ebenfalls verboten wurde eine Aktion, in der Schüler und Eltern durch den Kauf von Produkten Punkte für eine verbil­ligte Klassenfahrt sammeln konnten. In diesem Falle war der soziale Druck noch stärker, da eine Klassenfahrt für die meisten Schüler ein Höhepunkt des Schuljahres ist, so dass derjenige schnell in eine Außenseiterrolle gerät, der dieses Projekt nicht unterstützt (vgl. OLG Celle GRUR – RR 2005,387). Der von der Kammer zu entscheidende Fall ist mit den durch den BGH entschiedenen Fällen vergleichbar. Auch hier wird durch Kooperation mit dem Förderverein des Droste-Hülshoff-­Gymnasiums auf die Eltern Druck ausgeübt. Wenn die Eltern und Schüler ihre Schulbücher nicht bei der Beklagten kaufen, erhält der Förderverein keine Provision und somit die Schule keine fi­nanzielle Unterstützung. Die Schüler und Eltern geraten damit in die Situation, durch den Förder­verein bei der Beklagten ihre Schulbücher kaufen zu müssen, um den Eindruck mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu vermeiden. Damit liegt auch eine unangemessene unsachli­che Beeinflussung der Entscheidung der Verbraucher aufgrund sozialen Drucks vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar­keit aus § 709 ZPO.

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