LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWG
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahner – zur Meidung eines Kostenrisikos – mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, gegenüber den Abmahnungsopfern dann aber später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit höher abgerechnet wird. Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liege insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen.
Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung vom 20.04.2009 bestätigten Vorbringen des AntragsteIlers entstünden ihm aufgrund einer offenbar für die außergerichtliche Tätigkeit mit seinem Rechtsanwalt getroffenen Honorarvereinbarung für jede von seinem Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung Kosten in Höhe von pauschal (nur) … Euro. Gleichwohl macht er – wie diverse seiner Abmahnungen erkennen ließen – gegenüber den Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche geltend, die nach den Gebührenvorschriften des RVG berechnet würden. In der Sache … seien diese nach einem Wert von 10.000,00 EUR berechnet, was bei einem Gebührensatz von 1,3 zu Gebühren von 651,80 EUR führe. In der hiesigen Sache und der Sache … wurde in der Abmahnung zwar ein konkreter Wert nicht genannt und auch die jeweils übermittelte Gebührennote nicht zu den Gerichtsakten gereicht, doch sind auch in dieser Sache jeweils wertabhängige Gebühren nach dem RVG berechnet worden; in der hiesigen Sache wurde sogar auf eine in vergleichbaren Fällen erfolgte Wertfestsetzung von 30.000,00 EUR hingewiesen. Der Antragsteller, der gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur Ersatz er ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen könne, macht damit Ansprüche geltend, die … Euro deutlich überstiegen, obwohl ihm Aufwendungen nach den Gebührenvorschriften des RVG für die Abmahntätigkeit nach dem eigenen Vorbringen nicht entstünden. Ein Gewinnerzielungsinteresse entweder des AntragsteIlers selbst oder seines Rechtsanwaltes liege damit auf der Hand. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht sei es für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches ohne Belang, dass möglicherweise dem Antragsteller das Gebaren seines Rechtsanwaltes nicht bekannt sei. Es komme im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG nur auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an (HefermehI/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 4.12). § 8 Abs. 4 UWG differenziere nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst zur Gewinnerzielung handele oder ob er – wissentlich oder unwissentlich – einem Dritten die Möglichkeit biete, Gebühren zu erzielen.