LG Berlin: Satirische Darstellung unterfällt ohne bestehendes öffentliches Interesse nicht der Kunstfreiheit

veröffentlicht am 19. November 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 27 O 1147/09
§ 185 ff StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, 23 KUG; § 823 BGB, §  1004 Abs. 1 analog BGB

Das LG Berlin hat entschieden, dass eine satirische oder karikierende Presseberichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann, wenn kein öffentliches Informationsinteresse besteht. Vorliegend hatte der Antragsgegner hinsichtlich einer Skulptur am Verlagsgebäude des Antragstellers, welche einen nackten Mann mit einem 16 m langen Penis darstellt, in seinem Blog Vermutungen angestellt, wem diese Skulptur wohl nachempfunden sei und war zu dem Schluss gekommen, dass dies wohl der Antragsteller wäre. Dies wertete das Gericht als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da es der Antragsteller nicht hinnehmen müsse, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden. Ein öffentliches Informationsinteresse hinsichtlich der Person des Antragstellers bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

1.
Die einstweilige Verfügung vorn 1. Dezember 2009 wird bestätigt.

2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Redakteur für Recht- und Justizthemen bei der „…-Zeitung“, die am 18. September 2006 einen Artikel des Antragstellers veröffentlichte, der sich mit dem Buch … von … befasst, das sich kritisch mit der …-Zeitung beschäftigt.

Darin heißt es u. a.:

„Kein deutsches Medium versteht sich besserer auf das Geschäft mit der Lüge, der Heuchelei, dem Rufmord und der Zuhälterei mittels „Bumskontakten“ als die …-Zeitung.

… Kein Tag vergeht, an dem nicht ein Politiker, eingebettet zwischen „naturgeilen Nymphen“ und „megaheißen Citymäusen“, eine Position einnimmt, allen voran … und …. Spätestens seit Papst Johannes Paul II. aus den Händen des Herausgebers und Chefredakteurs die „Volksbibel“ empfind, ist auch der Pakt zwischen Hochaltar und Rinnstein besiegelt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Artikels (BI. 29 f. d.A.) verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für den Blog ihres Chefredakteurs … der vor geraumer Zeit einen Schmerzensgeldprozess gegen die … verlor, die einen satirisches Artikel im Zusammenhang mit einer angeblichen Penisverlängerung veröffentlicht hatte. An der Außenfassade des Verlagsgebäudes der … prangt die Skulptur eines Mannes mit einem 16 m langen Penis, von der angenommen wird, dass sie den Chefredakteur darstellen soll. Her … hatte die Frage aufgeworfen, ob diese Skulptur den ständigen Prozessbevollmächtigten der … darstelle, der sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzt. Am 23. November 2009 veröffentlichte Herr … auf seinem Blog nunmehr den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Beitrag, mit dem er der Frage nachging, wer, wenn nicht er oder ein berühmter Berliner Medienanwalt (gemeint ist der … Anwalt), der „Phall“ sein soll:

Abb.

Einer der in Frage kommenden Protagonisten soll der Antragsteller sein, der im Bild in der Mitte gezeigt wird.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es nicht hinnehmen zu müssen, im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Chefredakteur, der auf der Fassade abgebildet sei, und dem … Anwalt Gegenstand eines derartigen Artikels zu werden. Der Chefredakteur arbeite sich an ihm offenbar allein deswegen ab, weil er es gewagt habe, den Artikel vor einigen Jahren zu veröffentlichen.

Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

a. das auf der Webseite www…..de wiedergegebene Foto des Antragstellers zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen,

b. in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

„Wer ist der Phall? … bleiben nach meinem Dafürhalten nur noch … Sexperte der …-Zeitung, der sich so gerne in einschlägigen Kleinanzeigen (’naturgeile Nymphen‘, ‚megaheiße Citymäuse‘) vertieft.“

wie in dem auf der Webseite www…..de unter der Überschrift „Wer ist der Phall?“ erschienenen Beitrag vom 19. November 2009 geschehen.

Gegen die ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend:

Ihr Chefredakteur habe auf seiner Website im Sinne eines journalistischen Gegenschlags auf die Skulptur reagiert. Der Künstler … habe mehrfach bestritten, dass er mit der Skulptur ihren Chefredakteur dargestellt habe; dieses Bestreiten habe dieser zum Anlass genommen, sich mit einem satirischen Text Gedanken darüber zu machen, wer denn sonst als Vorbild für die Figur in Frage komme. Der Antragsteller habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er in diesem Zusammenhang genannt wurde, da er sich seit vielen Jahren regelmäßig mit äußerster Schärfe kritisch mit der …-Zeitung und ihrem Chefredakteur auseinandersetze. Der Artikel vom 18. September 2006 stehe in einer Reihe zahlreicher ähnlicher Texte, wegen deren Einzelheiten auf die Seiten 3 bis 5 der Widerspruchs begründung verwiesen wird. Der Antragsteller habe sich damit über Jahre hinweg mit einem fast manisch wirkenden „…-bashing“ profiliert und habe die Veröffentlichung des satirischen Textes hinzunehmen. Es handele sich um keine Schmähung, da sich der Beitrag mit einem der bekanntestermaßen schärfsten Kritiker der …-Zeitung und ihres Chefredakteurs auseinandersetze. Die satirische Auseinandersetzung mit dem Antragsteller sei auch dadurch gerechtfertigt, dass dieser selbst in Form und Inhalt seiner journalistischen Kritik an der …-Zeitung regelmäßig mit außerster Schärfe und auch jenseits der Beleidigungsgrenze formuliere.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen,

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 18. Januar 2010 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2009 war zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht als Betroffenem des Beitrages auf der Website www…..de gegen die Antragsgegnerin als dafür Verantwortliche der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz BGB i.V.m. §§ 185ff. StGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG zu.

Die angegriffene Bild- und Textberichterstattung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Er muss es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffenttichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet nach nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon – so wie im vorliegenden Fall – bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767).

Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persänlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397). Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes lnteresse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 – 9 U 170/04). Danach kommt es im vorliegenden Fall auf eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 1 und 2 Absatz 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) an.

Ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die Person des Antragstellers im Zusammenhang mit Spekulationen darüber, wen wohl das „Erektions-Kunstwerk“ an der Fassade des … Verlagsgebäudes abbilden soll, zum Gegenstand des Beitrags zu machen, besteht nicht. Der Antragsteller bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person öffentliches Interesse erweckt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er als Redakteur der …-Zeitung naturgemäß Beiträge unter seinem Namen veröffentlicht und sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit dem journalistischen Gebaren der …-Zeitung befasst. Er muss es von daher nicht hinnehmen, als Protagonist in dem von dem Chefredakteur der Antragsgegnerin als witzig angesehenen Beitrag gleichsam vermarktet zu werden. Der Chefredakteur der Antragsgegnerin treibt damit seine Scherze auf Kosten des Antragstellers, indem er ihn ohne ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse als Opfer seines Spotts ausgewählt hat (anders als z.B. in dem Fall BVerfG NJW 3767, in dem der Betroffene nur als Beiwerk eines Prominenten gezeigt wurde). Mit der Auseinandersetzung zwischen dem Chefredakteur und dem anwaltlichen Vertreter der … hat der Antragsteller nichts zu tun. Er hat auch durch die in der …-Zeitung vom 18. September 2006 veröffentlichte Rezension des Buches von … und die in der Widerspruchsbegründung zitierten Äußerungen den Beitrag des Chefredakteurs nicht herausgefordert. Seine Beiträge befassen sich mit dem journalistischen Wirken der …-Zeitung, das er aus sachbezogenem Anlass, wenn auch scharf kritisiert hat. Die streitgegenständliche Veröffentlichung befasst sich demgegenüber nicht mit der Tätigkeit des Antragstellers. Das Recht auf Gegenschlag setzt eine unmittelbar vorausgehende Beleidigung zwar nicht voraus (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdz. 6.24). Derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG NJW 1980, 2069f.). Vorliegend lässt die angegriffene Äußerung aber jeden Hinweis darauf vermissen, dass der Antragsteller wegen seiner kritischen Äußerungen in Bezug auf die …-Zeitung seinerseits kritisiert wird. Das erschließt sich dem unbefangenen Durchschnittsleser auch nicht aus dem Umstand, dass diejenigen, die nach Auffassung des Chefredakteurs für die Skulptur Modell gestanden haben können, zu den schärfsten Kritikern der …-Zeitung zählen bzw. gezählt haben sollen. Jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller und … dürfte breiten Leserkreisen der …-Zeitung nicht geläufig sein, was diese über die …-Zeitung veröffentlicht haben. Der Beitrag hat vielmehr überhaupt nichts mit dem journalistischen Wirken des Antragstellers zu tun. Der Antragsteller hat sich – soweit ersichtlich – öffentlich an der Diskussion darum, wer an der Fassade gezeigt werden soll nicht beteiligt und ist auch überhaupt nicht an der von ihm zu Recht so genannten „Provinzposse“ beteiligt. Das führt dazu, dass sein Persönlichkeitsrecht das Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt.

In die Bildnisveröffentlichung hat der Antragsteller nicht eingewilligt, ein die Einwilligung ersetzender Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

I