LG Berlin: Strafbewehrter Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden

veröffentlicht am 23. Juni 2011

LG Berlin, Urteil vom 28.09.2010, Az. 15 O 121/10
§§ 111 S. 2; 313 Abs. 1 BGB

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Geschäftsgrundlage einer strafbewehrten Unterlassungspflicht nicht ohne weiteres entfällt und der Unterlassungsvertrag (entstanden durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) nicht aufgekündigt werden kann, weil der Gegner „neue Erkenntnisse“ oder „bessere Beweismittel“ zur Hand hat. Zitat:

„II.
Der Antrag ist nicht begründet.

1.
Die Klägerin hat den Unterwerfungsvertrag nicht wirksam nach § 313 Abs. 1, 111 S. 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Das entsprechende Angebot der Klägerin vom 29.07.2005 hat der Beklagte jedenfalls konkludent angenommen.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet eine Durchbrechung des pacta sunt servanda Grundsatzes und ist aufgrund dessen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine damit begründete Loslösung oder Änderung bestehender Vertragsbeziehungen kommt nur in Betracht um untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvermeidbare Folgen zu vermeiden (BGHZ, 133, 316, 330 – Altunterwerfung I, zit. nach juris, Rn. 27; BGH MMR 2010, 635 f., zit. nach juris, Rn. 24, m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin trägt vor, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe sie „letzte Unsicherheiten“ im Hinblick auf die wissenschaftliche Nachweisbarkeit auf klinischer Ebene „nicht ausschließen“ können. Auch in ihrem Schreiben vom 14.10.2008 an den Beklagten heißt es: „Unsere Mandantin hat die genannte Unterlassungserklärung seinerzeit unterzeichnet, da sie letzte Unsicherheiten bezüglich der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit der genannten Therapiemethoden nicht ausschließen konnte“. Dies bedeutet, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich schon von der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit ausging; es bestanden aus ihrer Sicht eben nur „letzte Unsicherheiten“.

Die Klägerin muss also damals davon ausgegangen sein, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis weitere Studien die wissenschaftliche Nachweisbarkeit endgültig bestätigen. Diesem Umstand hätte sie ggf. durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27 Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.129, 1.160, m.w.N.) Rechnung tragen können.

Darüber hinaus gilt Folgendes: Da der Beklagte in seinem Abmahnschreiben vom 22.07.2005 die Einleitung gerichtlicher Schritte für den Fall angekündigt hatte, dass die Klägerin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin zwecks Vermeidung eines Rechtsstreits unterworfen hat. In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass derjenige, der sich unterwirft, es für möglich hält, einen bei Ablehnung der Unterwerfung geführten Rechtsstreit zu verlieren.

Geschäftsgrundlage der Unterlassungsvereinbarung ist damit die gemeinsame – nicht zum Vertragsbestandteil erhobene – Vorstellung der Parteien, dass die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung zumindest möglich und dass ihre Vorstellung von der Wettbewerbswidrigkeit nicht offensichtlich falsch ist.

Die Geschäftsgrundlage einer strafbewehrten Unterlassungspflicht entfällt allenfalls dann, wenn nachträglich zugunsten des Verpflichteten eine Änderung entweder der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt, von der die Parteien bei Begründung der Verpflichtung ausgegangen waren. Dagegen kann der Verpflichtete sich nicht allein mit der Begründung von der Vereinbarung lösen, er hätte jetzt „neue Erkenntnisse“ oder „bessere Beweismittel“ (OLGR Schleswig 2002, 9, 12, zit. nach juris, Rn. 45 ff., m.w.N.; LG Berlin ZUM-RD 2002, 479, 482, zit. nach juris, Rn. 41, m.w.N.).

2.
Auch die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nach § 314 I BGB wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes sind nicht feststellbar.

a) Eine Unterwerfungsvereinbarung kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis grundsätzlich aus wichtigem Grund nach § 314 I S. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar ist. An das Vorliegen eines Kündigungsgrundes sind dabei nicht notwendig die strengen Anforderungen zu stellen, die für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten. Gleichwohl kann die Kündigung im Allgemeinen nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Kündigungsrecht trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien – wären sie ihnen bekannt gewesen bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten (BGHZ 133, 331, 337 – Altunterwerfung 11, zit. nach juris, Rn. 31; BGH MMR 2010, 635f, zitiert nach juris, Rn. 15, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht unzumutbar. Die Klägerin hat keine unvorhergesehene Umstände dargetan, die die Parteien – wären sie ihnen bekannt gewesen – bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten.

In der Durchführung und Publizierung weiterer Studien ist kein die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund zu sehen, da dieser Umstand außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Beklagten liegt.

Die Frage der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit der Werbebehauptungen stellte sich bereits bei Abgabe der Unterwerfungserklärung (OLG Braunschweig WRP 1998, 315, 317, zit. nach juris, Rn. 10). Wie oben bereits ausgeführt, bestanden nach dem Vortrag der Klägerin seinerzeit nur „letzte Unsicherheiten“.

Zahlreiche von der Klägerin angeführte Studien stammen aus der Zeit vor Abschluss der Unterlassungsvereinbarung. Der Umstand, dass im Laufe der Zeit weitere Studien durchgeführt und veröffentlicht werden, welche die „letzten Unsicherheiten“ beseitigen, war damit nicht unvorhergesehen. Das dadurch bedingte Risiko im Hinblick auf die Unterlassungsvereinbarung war der Klägerin bekannt. Gleichwohl hat sie sich gegenüber dem Beklagten auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von der Veröffentlichung weiterer Studien losgelöst. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Unterlassungsvertrag eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung schafft, die in ihrem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unterbunden werden könnte. Der Unterlassungsvertrag diente hier der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig (BGHZ 133, 331, 337 – Altunterwerfung 11, zit. nach juris, Rn. 22; BGH MMR 2010, 635f, zit. nach juris, Rn. 20).“

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