LG Berlin: Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden

veröffentlicht am 29. Mai 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
§ 8 UWG; § 313 BGB, § 314 Abs. 3 BGB

Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsvertrag, der durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zustande kommt, nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde etwa ein Gutachten, welches als wissenschaftlicher Nachweis für die behaupteten Wirkungen der beworbenen „apparativen Kosmetik“ dienen sollte, nicht als ausreichender Kündigungsgrund anerkannt. Hiervon abgesehen sei die Kündigungserklärung nach § 314 Abs. 3 BGB zu spät erfolgt. Zitat:

„… Der Beklagte hat den Unterlassungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt.

Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch der Unterlassungsvertrag durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages nicht länger zumutbar ist (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rdnr. 61; BGH GRUR 1997, 382, 383 – Altunterwerfung IV). Das kann der Fall sein, wenn tatsächliche Umstände, auf denen die Unterwerfung maßgeblich beruht, entfallen sind. Ebenso können eine Änderung der Gesetzeslage oder eine Änderung der Rechtsprechung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen, beispielsweise wenn das früher wettbewerbswidrige Verhalten des Schuldners nicht mehr als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist und das Festhalten am Vertrag für den Schuldner deshalb unzumutbar geworden ist. Ist es so, fehlt dem Gläubiger ein legitimes Interesse an der Aufrechterhaltung einer der Rechtslage nicht mehr entsprechenden Schuldnerverpflichtung (Ohly/Sosnitza, a.a.O.; BGH, a.a.O.).

Auf der Grundlage des von der Beklagten eingereichten Gutachtens der Kosmetikerin …  vom 31.05.2013 konnte diese keine wirksame Kündigung erklären. Dadurch hat sich an der Beurteilung der Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Unterwerfungsvertrages nichts geändert.

Zum einen ist das aus dem Grund der Fall, da das Gutachten schon vor Abschluss des Unterwerfungsvertrages erstellt worden ist, also keine nachträgliche Änderung darstellt.

Des Weiteren ist das Gutachten auch nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen und als wissenschaftlicher Nachweis für die behaupteten Wirkweisen der beworbenen apparativen Kosmetik zu dienen.

Die Untersuchung entspricht nicht wissenschaftlich gesicherten Untersuchungen. Sie ist oberflächlich. Es ist nicht ersichtlich, wie nachhaltig der behauptete Erfolg ist. Es heißt in dem Gutachten, bei ersten Anwendungen sei grundsätzlich ein erhöhter Wasserverlust zu beachten, der sich wieder kompensiere. Das lässt vermuten, dass die behaupteten Ergebnisse nur sehr kurzfristig sind, während der Leser der Werbung mit einer nachhaltigen (jedenfalls länger als einige Tage andauernden Unterstützung) rechnet. Eine Nachkontrolle nach einer gewissen Zeit hat nicht stattgefunden. Außerdem lässt sich aus der Untersuchung nicht ersehen, ob der behauptete Erfolg tatsächlich auf den Einsatz des Gerätes zurückzuführen ist oder auf eine anderweitige Betätigung des Probanden. Hinzu kommt, dass sich das Gutachten im Wesentlichen mit der Reduzierung des Körperumfanges an Bauch und Oberschenkeln befasst, während vorliegend mit unterstützenden Wirkungen bei Schlankheits- und Cellulite-Behandlungen geworben wird. Cellulite kann auch an einem Schenkel geringeren Umfangs auftreten, d.h. die Umfangreduzierung sagt noch nichts darüber aus, dass die Cellulite weniger geworden ist. Ebenso wenig sagt die Reduzierung des Umfanges der Körperteile etwas darüber aus, ob Körpergewicht verloren worden ist, wovon zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbebehauptung ausgehen dürfte. Soweit es in dem Gutachten auch heißt, dass die behandelten Hautgewebe insgesamt glatter und fester wurden, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für diese Feststellung. Die Veränderungen des Hautgewebes werden nicht im Einzelnen beschrieben. Die Einschätzungen wurden von den Probanden abgegeben und sind subjektiv. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Probanden rekrutiert worden sind und ob hinsichtlich der Teilnahme an der Untersuchung irgendwelche Absprachen getroffen worden sind. Nach alledem könnte die Untersuchung der Kosmetikerin H. allenfalls einen Ansatz für weitergehende Studien und Untersuchungen bilden, reicht jedoch zum Beweis der wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkweisen bei weitem nicht aus. Durch diese Untersuchung ist keine gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlassungsvertrages im Juni 2014 eingetretene Änderung der Tatsachenlage eingetreten.

Bereits bei Abschluss des Unterlassungsvertrages gab es einzelne Stimmen, die den Einsatz derartiger Geräte und Behandlungen für sinnvoll und wirksam hielten, auch wenn dies nicht der überwiegenden Auffassung entsprach. Der Unterlassungsvertrag diente gerade dazu, den Unterlassungsanspruch wirksam festzustellen.

Im Übrigen muss die Kündigungserklärung des Schuldners dem Gläubiger innerhalb angemessener Frist zugehen (§ 314 Abs. 3 BGB; Ohly/Sosnitza, a.a.O., Rdnr. 62; BGH GRUR 1997, 386, 390 Altunterwerfung II). Die Kündigungsfrist beginnt mit positiver Kenntnis des Schuldners vom Kündigungsgrund (§ 314 III BGB). Die Beklagte hatte von dem Gutachten vom 31.05.2013 allerdings erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung vom 21.08.2014 Kenntnis, wann genau ist nicht vorgetragen. Die auf Dienstverträge zugeschnittene Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB findet zwar keine Anwendung (BGH, a.a.O. – Altunterwerfung II; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. 2014, Kap 7, Rdnr. 47). Es bestehen aber doch Zweifel, ob die Kündigung durch Schriftsatz vom 08.12.2014 noch rechtzeitig erfolgt ist. Darauf kommt es jedoch mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes letztlich nicht an. …

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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