LG Berlin: Vergleichende Werbung ist zulässig

veröffentlicht am 7. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 28.04.2009, Az. 27 O 1281/08
§§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Das LG Berlin hat es der Stiftung Warentest in diesem Urteil erlaubt, nachteilig über ein Kinderfahrrad zu berichten, da der betreffende Vergleich mit anderen Kinderfahrrädern „neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt“ worden sei. Die von der Beklagten betriebene Verbraucheraufklärung sei notwendig zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse. Daher müsse bei dem vergleichenden Warentests die Frage grundsätzlich gestellt werden, ob die Äußerung ausnahmsweise unzulässig sei ( BGH NJW 1976, 620, 621 f. – Warentest II).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests, sofern sie – wie hier – nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, zulässig, wenn die dem Bericht zu Grunde liegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heiße diskutabel, erscheinen. Dabei sei dem Tester für die Darstellung seiner Ergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen. Nicht mehr hinzunehmen sei die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet würden oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens eingegriffen werde ( BGH NJW 1997, 2593, 2594 – PC-Drucker – m.w.Nachw.). So werde der Testbericht etwa unzulässig bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewusst unrichtigen Angaben und bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen. Dies sei hier nicht der Fall. Der das Testergebnis als solches ohnehin nicht beanstandenden Klägerin sei es verwehrt, die den Test erläuternden Einzelaussagen herauszugreifen und gesondert zu beanstanden.

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