LG Berlin: Wenn der Bestatter schneller mit der Leiche türmt, als die Angehörigen vom Tod wissen, dann ist das auch wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 27. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 18 O 249/08
§§ 3; 4 Nr. 2 UWG

Das LG Berlin hat einem bundesweit vertretenen Bestattungsunternehmen untersagt, Verstorbene in den ersten zwei Stunden nach dem Tod aus Krankenhäusern oder Pflegeheimen abzuholen, um sie in den eigenen Räumlichkeiten aufzubewahren, sofern dies ohne die Zustimmung der Angehörigen geschieht. Zwar sei das Outsourcing des „Kühlmanagements“ an Dritte bei derartigen Institutionen nicht ungewöhnlich; die Zeit der Abholung nehme den Angehörigen aber die Möglichkeit, über den Verbleib bzw. die Abholung des Angehörigen zu entscheiden. Durch die Übernahme der Leichenlagerung werde die besondere Situation in unzulässiger Weise ausgenutzt, um dem Angehörigen einen Bestattungsauftrag zu vermitteln. Was wir davon halten?

Auch bevor die Einäscherung vorgenommen wird, um die Entscheidung des Angehörigen hinsichtlich der (offensichtlich begehrten) Vergabe der Bestattung zu unterstützen, könnte man an § 168 Abs. 1 StGB denken. Dass der Bestatter sich bei unerwarteter Ablehnung seines „Angebots“ des beschimpfenden Unfugs an einer Aufbewahrungsstätte strafbar macht (§ 168 Abs. 2 3. Var. StGB) halten wir aber für eher unwahrscheinlich.

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