LG Berlin: Wenn der Rechtsanwalt im Blog namentlich benannt wird

veröffentlicht am 20. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.09.2009, Az. 27 O 433/09
§§ 823; 1004 BGB; Art. 1, 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einem Blog nur unter bestimmten Voraussetzungen persönlich genannt oder abgebildet werden darf. Streitgegenständlich war folgender Blog-Eintrag: „X selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die …-Redaktion verschickten E-Mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass X die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte.„, welcher den Kläger (X) mit der Bildunterschrift „Top-Anwalt X“ abbildete. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Bild- und Textberichterstattung auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Anspruch. Er müsse es nicht dulden, dass ohne seine Zustimmung sein Foto veröffentlicht werde, zumal es keinen aktuellen Anlass gebe, dieses Foto, welches ihn bei einer Veranstaltung aus dem Jahr 2006 abbilde, aktuell zu zeigen. Es ginge niemanden etwas an, was er in eigener Sache beim Landgericht Berlin im Sommer 2007 gemacht habe, um seine Recht zu schützen und was Hintergrund dieses Falls sei.

Das Landgericht gab dem Rechtsanwalt Recht. Die Berichterstattung der Beklagten greife in den Anspruch des Klägers ein, selbst über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände zu entscheiden. Insoweit sei der Kläger auch gegenüber Eingriffen zu schützen, die seine Person gegen seinen Willen für die Öffentlichkeit „verfügbar“ machten (BGH NJW 2004, 762, 63). Das gelte auch, wenn die angegriffene Berichterstattung nur die Sozialsphäre betreffe. Dazu zählten Äußerungen, die von anderen ohne weiteres wahrgenommen werden könnten, ohne dass der Betroffene sich jedoch der Öffentlichkeit bewusst zukehre. Dies allein rechtfertige die Berichterstattung jedoch nicht, da auch in diesem Bereich dem Einzelnen grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleibe, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach). Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Einschränkungen für das Bestimmungsrecht könnten sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftrete, das nicht ihm allein gehört, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhätten. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, könnten es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drücke sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus (BGH NJW 1981, 1366 -Wallraff).

Eine Berichterstattung über Vorgänge aus der Sozialsphäre sei auch nicht bereits dann zulässig, wenn schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wie etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung nicht zu besorgen seien. Solche Folgen seien vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberzustellen (Kammergericht, Urteil vom 12. 11. 2007, 10 U 15/07).

Im vorliegenden Fall hätten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Beklagten keinen Vorrang vor den Interessen des Klägers. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beinhalte das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen bzw. in bestimmtem Umfang selbst darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellung benutzt werde (so auch KG, Beschluss vom 13.01.2009, Az. 9 W 178/08). Zwar sei es den Beklagten nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise des beschriebenen „Top-Anwalts“ zu üben, sei es bei seiner Tätigkeit für seine prominenten Mandanten oder auch in eigener Sache. In Bezug auf die hier streitgegenständliche Preisgabe von Details über einen in eigener Sache geführten Rechtsstreit des Klägers, den die angerufene Kammer bereits im Juni 2007 entschieden hatte und bei dem es auch nach den Bekundungen der Beklagten um eine Lappalie gegangen sei, sei jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht erkennbar. Zu welchem Zweck der genaue Inhalt des länger zurückliegenden, unspektakulären Prozesses veröffentlicht worden sei, erschließe sich der Kammer nicht. Es gehe hier nicht etwa um die Darstellung und Kritik der (beruflichen) Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte seiner Mandanten anhand eines konkreten Fallbeispiels. Dass der „Top-Anwalt“ sich „nur in der Öffentlichkeit sehen will, wenn es zu seinem Ruhme ist“, möge erwähnungswürdig sein; der Preisgabe von Details einer in eigener Sache geführten Rechtsstreitigkeit bedürfe es insoweit aber nicht. Gegenstand der Auseinandersetzung sei eine keineswegs spektakuläre Streitigkeit ohne jegliche Öffentlichkeitsrelevanz und ohne jeglichen Aktualitätsbezug gewesen. Die Berichterstattung hierüber sei daher weder vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch von der Meinungsfreiheit der Beklagten gedeckt.

2.
Auch die angegriffene Bildberichterstattung verletze rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Bildnisse einer Person dürften grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehle. Das Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zustehe, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt werde (BGH AfP 2007,121, 122 m.w.Nachw.) (wird näher ausgeführt).

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