LG Berlin, Urteil vom 25.10.2007, Az. 27 O 562/07
§§ 823, 1004 BGB, §§ 91, 93 ZPO
Das LG Berlin hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass bei einer Persönlichkeitsverletzung in einer Zeitschrift die außergerichtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) nicht der jeweiligen Redaktion der Zeitschrift, sondern dem Verlag, für den die Redaktion arbeitet, zu übersenden ist. Insoweit sei es ausreichend, wenn die Abmahnung der Rechtsabteilung des Verlags übermittelt werde.