LG Berlin, Urteil vom 21.04.2011, Az. 91 O 32/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWG
Das LG Berlin hat per einstweiliger Verfügung bestimmt, dass ein Militärmusikfest mit der Bezeichnung „Berlin Tattoo“ nicht mit dem Zusatz „Original“ beworben werden darf, wenn damit – in unzutreffender Weise – angedeutet wird, dass es sich um die Fortführung einer Veranstaltungstradition handelt. Auch die Behauptung, das Festival werde „nicht mehr“ von einem bestimmten Verband (Deutscher Bundeswehrverband) durchgeführt, sei irreführend, wenn dieser Verband das Festival noch nie durchgeführt habe, sondern eine eigens gegründete Gesellschaft dafür zuständig gewesen sei. Durch die unzutreffenden Angaben könnten jedoch Kunden zum Kartenkauf verlockt werden, die diese anderenfalls nicht erworben hätten, so dass die Bagatellgrenze überschritten sei.